Entscheidung 2 Ds 2/23a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.09.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch seine Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Dr. Jensik und den Hofrat Mag. Wurzer über die „Disziplinaranzeige“ der Dr. B*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die Präsidentin des * Dr. * in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als „Disziplinaranzeige“ bezeichnete Eingabe vom 22. 8. 2023 wird nicht behandelt.
Text
Begründung:
[1] Mit ihrer als „Disziplinaranzeige“ bezeichneten und ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter gerichteten Eingabe behauptet Dr. B* eine Dienstpflichtverletzung der Präsidentin des *. Sie wirft ihr – verkürzt – vor, dass sie als das zur Dienstaufsicht zuständige Organ weder eine Strafanzeige noch eine Disziplinaranzeige gegen namentlich genannte Richterinnen und Richter im Sprengel des * erstattet habe, deren Verhalten sie zuvor zum Gegenstand einer „Disziplinaranzeige“ gemacht habe.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt (Ds 1/16; Ds 4/16), dass die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen ausschließlich den im § 78 GOG bezeichneten Stellen zukommt. Das RStDG knüpft in seinem 2. Teil beim Pflichtenbereich von Justizverwaltung und Aufsicht an (§§ 73 ff GOG, § 3 Abs 1 OGHG), deren Tätigkeit in ein Disziplinarverfahren münden kann (§ 78 Abs 1 letzter Satz GOG). Eine Gerichtsentscheidung darüber sieht das Gesetz nicht vor. [2] Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt (Ds 1/16; Ds 4/16), dass die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen ausschließlich den im Paragraph 78, GOG bezeichneten Stellen zukommt. Das RStDG knüpft in seinem 2. Teil beim Pflichtenbereich von Justizverwaltung und Aufsicht an (Paragraphen 73, ff GOG, Paragraph 3, Absatz eins, OGHG), deren Tätigkeit in ein Disziplinarverfahren münden kann (Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz GOG). Eine Gerichtsentscheidung darüber sieht das Gesetz nicht vor.
[3] Die Wahrnehmung dienstlicher Interessen durch Private scheidet aus. Von Privaten erstattete „Disziplinaranzeigen“ bilden daher keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 78 GOG Rz 9). Prozessgegenstand des Disziplinarverfahrens ist ausschließlich der ohne Formzwang zum Ausdruck gebrachte, aber unmissverständliche Wille des Dienstgebers, eine Entscheidung des Disziplinargerichts herbeizuführen (Ds 1/16; Ds 4/16). [3] Die Wahrnehmung dienstlicher Interessen durch Private scheidet aus. Von Privaten erstattete „Disziplinaranzeigen“ bilden daher keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 Paragraph 78, GOG Rz 9). Prozessgegenstand des Disziplinarverfahrens ist ausschließlich der ohne Formzwang zum Ausdruck gebrachte, aber unmissverständliche Wille des Dienstgebers, eine Entscheidung des Disziplinargerichts herbeizuführen (Ds 1/16; Ds 4/16).
[4] Damit ist deklarativ festzuhalten, dass die Eingabe vom 22. 8. 2023 keinen Anlass für eine Tätigkeit des Disziplinargerichts gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020DS00002.23A.0918.000
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
JJT_20230918_OGH0002_0020DS00002_23A0000_000