Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschuldigte eines Dienstvergehens (§ 101 Abs 1 RStDG) schuldig erkannt. Danach hat sie als Richterin des Bezirksgerichts ***** zwischen 1. September 2011 und 1. April 2018 dadurch, dass sieMit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschuldigte eines Dienstvergehens (Paragraph 101, Absatz eins, RStDG) schuldig erkannt. Danach hat sie als Richterin des Bezirksgerichts ***** zwischen 1. September 2011 und 1. April 2018 dadurch, dass sie
1. in näher bezeichneten 62 streitigen Rechtssachen Entscheidungen unter grober Missachtung der in § 415 ZPO vorgesehenen Frist ausfertigte, und zwar1. in näher bezeichneten 62 streitigen Rechtssachen Entscheidungen unter grober Missachtung der in Paragraph 415, ZPO vorgesehenen Frist ausfertigte, und zwar
1.1. in fünf Verfahren das Urteil bzw den Endbeschluss erst über ein Jahr nach Schluss der Verhandlung oder nach Übertragung des Verhandlungsprotokolls,
1.2. in sieben Verfahren das Urteil bzw den Endbeschluss erst neun bis zwölf Monate nach Schluss der Verhandlung bzw nach Übertragung des Verhandlungsprotokolls,
1.3. in 29 Verfahren das Urteil bzw den Endbeschluss erst sechs bis neun Monate nach Schluss der Verhandlung bzw nach Übertragung des Verhandlungsprotokolls,
1.4. in 21 Verfahren das Urteil erst vier bis sechs Monate nach Schluss der Verhandlung bzw nach Übertragung des Verhandlungsprotokolls;
2. in vier näher bezeichneten streitigen Rechtssachen unvertretbare Verfahrensstillstände bewirkte, und zwar über 20 Monate, über zehn Monate, über 19 Monate und über 12 Monate;
3. in 46 näher bezeichneten außerstreitigen Rechtssachen unvertretbare Verfahrensstillstände bewirkte, und zwar
3.1. in zehn Verfahren unter grober Missachtung der in § 110 Abs 1 Geo. vorgesehenen Frist Ausfertigungsrückstände von über einem Jahr nach dem letzten gesetzten Verfahrensschritt bzw nach Übertragung des Verhandlungsprotokolls,3.1. in zehn Verfahren unter grober Missachtung der in Paragraph 110, Absatz eins, Geo. vorgesehenen Frist Ausfertigungsrückstände von über einem Jahr nach dem letzten gesetzten Verfahrensschritt bzw nach Übertragung des Verhandlungsprotokolls,
3.2. in 24 Verfahren in 26 Fällen unter grober Missachtung der in § 110 Abs 1 Geo. vorgesehenen Frist Ausfertigungsverzögerungen von sechs bis 12 Monaten nach dem letzten gesetzten Verfahrensschritt bzw nach Übertragung des Verhandlungsprotokolls,3.2. in 24 Verfahren in 26 Fällen unter grober Missachtung der in Paragraph 110, Absatz eins, Geo. vorgesehenen Frist Ausfertigungsverzögerungen von sechs bis 12 Monaten nach dem letzten gesetzten Verfahrensschritt bzw nach Übertragung des Verhandlungsprotokolls,
3.3. in 12 Verfahren in 15 Fällen sonstige unvertretbare Bearbeitungsverzögerungen und Verfahrensstillstände von über sechs Monaten;
4. in einem weiteren bestimmten Verfahren die Geschäftsabteilung über den Schluss der Verhandlung am 19. Juni 2013 nicht in Kenntnis setzte, sodass der Verfahrensschritt erst mehr als zwei Jahre später, nämlich anlässlich der Übergabe des Urteils am 16. November 2015 in das Register eingetragen werden konnte und die diesbezügliche Urteilsausfertigungsverzögerung nicht in den Prüflisten ersichtlich war;
die in § 57 Abs 1 und 3 RStDG normierten Pflichten, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die ihr übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen und sich im Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihres Berufsstandes nicht gefährdet wird, verletzt. Gemäß § 104 Abs 1 lit b RStDG wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 6.961 Euro verhängt und sie gemäß § 137 Abs 2 RStDG zum Ersatz der mit 750 Euro bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet.die in Paragraph 57, Absatz eins und 3 RStDG normierten Pflichten, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die ihr übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen und sich im Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihres Berufsstandes nicht gefährdet wird, verletzt. Gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, RStDG wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 6.961 Euro verhängt und sie gemäß Paragraph 137, Absatz 2, RStDG zum Ersatz der mit 750 Euro bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet.