Aus der Begründung:
I. Gemäß Art. XVIII EGJN kann die Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages "von keinem ordentlichen Gerichte aus dem Gründe der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden". Nach dem Wortlaut des Art. XVIII EGJN wären sonach alle "ordentlichen Gerichte", das sind die im § 1 JN genannten Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Kreis- und Landesgerichte, Handelsgerichte, Oberlandesgerichte und der OGH, zur Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages verpflichtet. Eine teleologische Auslegung (vgl. Wolff in Klang[2] I/1, 99) führt indes zu dem Ergebnis, daß die Gesetzesstelle nur auf ordentliche Gerichte der ersten Instanz anwendbar erscheint. Dies wurde schon bald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erkannt, da bereits in der "Fragenbeantwortung" des K.römisch eins. Gemäß Artikel römisch achtzehn, EGJN kann die Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages "von keinem ordentlichen Gerichte aus dem Gründe der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden". Nach dem Wortlaut des Artikel römisch achtzehn, EGJN wären sonach alle "ordentlichen Gerichte", das sind die im Paragraph eins, JN genannten Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Kreis- und Landesgerichte, Handelsgerichte, Oberlandesgerichte und der OGH, zur Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages verpflichtet. Eine teleologische Auslegung vergleiche Wolff in Klang[2] I/1, 99) führt indes zu dem Ergebnis, daß die Gesetzesstelle nur auf ordentliche Gerichte der ersten Instanz anwendbar erscheint. Dies wurde schon bald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erkannt, da bereits in der "Fragenbeantwortung" des K.
K. Justizministeriums (S 1) ausgeführt wurde, daß ein gerichtlicher Erlag weder bei den Oberlandesgerichten noch beim OGH erfolgen könne. Damit wurde sichtlich dem Umstand Rechnung getragen, daß die Redaktoren des Gesetzes die Frage nach dem Instanzenzug in Hinterlegungssachen unberührt gelassen hatten (vgl. Mat. I 618, 619). In der Praxis war die Frage, welche Gerichte für einen Erlag zuständig seien, offenbar nie ernstlich umstritten und auch die Lehre, soweit sie auf das Problem stieß, hat keine andere Ansicht vertreten. So verweist Neumann in seinem Kommentar[4] I 22 auf die erwähnte Mitteilung in der "Fragenbeantwortung". Sperl beruft sich in seinem Lehrbuch (S 160) auf dieselbe Quelle mit den Worten, daß die Praxis mit Recht die Vorschrift als auf die Oberlandesgerichte und den OGH nicht anwendbar erklärtK. Justizministeriums (S 1) ausgeführt wurde, daß ein gerichtlicher Erlag weder bei den Oberlandesgerichten noch beim OGH erfolgen könne. Damit wurde sichtlich dem Umstand Rechnung getragen, daß die Redaktoren des Gesetzes die Frage nach dem Instanzenzug in Hinterlegungssachen unberührt gelassen hatten vergleiche Mat. römisch eins 618, 619). In der Praxis war die Frage, welche Gerichte für einen Erlag zuständig seien, offenbar nie ernstlich umstritten und auch die Lehre, soweit sie auf das Problem stieß, hat keine andere Ansicht vertreten. So verweist Neumann in seinem Kommentar[4] römisch eins 22 auf die erwähnte Mitteilung in der "Fragenbeantwortung". Sperl beruft sich in seinem Lehrbuch (S 160) auf dieselbe Quelle mit den Worten, daß die Praxis mit Recht die Vorschrift als auf die Oberlandesgerichte und den OGH nicht anwendbar erklärt
abe. Diese Ansicht vertritt grundsätzlich auch Fasching (Kommentar I 36), wobei er die Zulässigkeit eines Erlages bei den Oberlandesgerichten im Hinblick auf die durch die Geschäftsordnung erfolgte Neuregelung des Erlagswesens (Einrichtung einer Verwahrungsabteilung bei den Oberlandesgerichten) offen läßt.abe. Diese Ansicht vertritt grundsätzlich auch Fasching (Kommentar römisch eins 36), wobei er die Zulässigkeit eines Erlages bei den Oberlandesgerichten im Hinblick auf die durch die Geschäftsordnung erfolgte Neuregelung des Erlagswesens (Einrichtung einer Verwahrungsabteilung bei den Oberlandesgerichten) offen läßt.
Der OGH ist gemäß Art. 92 Abs. 1 B-VG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Die Wirksamkeit dieser jeder einfach gesetzlichen Regelung vorgehenden Verfassungsbestimmung (vgl. Klecatsky, Das österr. Bundesverfassungsrecht, MGA[3] Anm. 2 zu Art. 92 Abs. 1 B-VG) stellt klar, daß der OGH - anders als in den Fällen des § 532 ZPO betreffend Rechtsmittelklagen - jedenfalls nicht in solchen Zivil- und Strafsachen als erste Instanz tätig werden kann, in denen seine Zuständigkeit auch in letzter Instanz in Betracht kommt. Folgerichtig enthält daher auch das OGH-Gesetz (Bundesgesetz vom 19. Juni 1968, BGBl. 328, über den Obersten Gerichtshof) keine Bestimmungen über den gerichtlichen Erlag.Der OGH ist gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Die Wirksamkeit dieser jeder einfach gesetzlichen Regelung vorgehenden Verfassungsbestimmung vergleiche Klecatsky, Das österr. Bundesverfassungsrecht, MGA[3] Anmerkung 2 zu Artikel 92, Absatz eins, B-VG) stellt klar, daß der OGH - anders als in den Fällen des Paragraph 532, ZPO betreffend Rechtsmittelklagen - jedenfalls nicht in solchen Zivil- und Strafsachen als erste Instanz tätig werden kann, in denen seine Zuständigkeit auch in letzter Instanz in Betracht kommt. Folgerichtig enthält daher auch das OGH-Gesetz (Bundesgesetz vom 19. Juni 1968, Bundesgesetzblatt 328, über den Obersten Gerichtshof) keine Bestimmungen über den gerichtlichen Erlag.
Im Rahmen der von Fasching zitierten Neuregelung des Gerichtserlagswesens durch die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo), Dienstbuch der Geo nach dem Erlasse JABl. 1952/9, bestimmt § 285 Abs. 1 Z 1, daß der gerichtliche Erlag ua. "bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für alle Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels" stattfindet. In Verbindung mit § 285 Abs. 3 Geo wird aber deutlich, daß damit die Oberlandesgerichte nicht "Verwahrschaftsgerichte" werden, sondern die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für das Verwahrnis "dem jeweiligen Verwahrschaftsgericht untergeordnet ist und dessen Aufträge zu vollziehen hat". Somit wurde durch die Geschäftsordnung keine verfahrensrechtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begrundet (wozu es im übrigen einer gesetzlichen Regelung bedürfte), sondern es wurden lediglich Vorschriften für die technische Handhabung des Erlagswesens geschaffen.Im Rahmen der von Fasching zitierten Neuregelung des Gerichtserlagswesens durch die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo), Dienstbuch der Geo nach dem Erlasse JABl. 1952/9, bestimmt Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer eins,, daß der gerichtliche Erlag ua. "bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für alle Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels" stattfindet. In Verbindung mit Paragraph 285, Absatz 3, Geo wird aber deutlich, daß damit die Oberlandesgerichte nicht "Verwahrschaftsgerichte" werden, sondern die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für das Verwahrnis "dem jeweiligen Verwahrschaftsgericht untergeordnet ist und dessen Aufträge zu vollziehen hat". Somit wurde durch die Geschäftsordnung keine verfahrensrechtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begrundet (wozu es im übrigen einer gesetzlichen Regelung bedürfte), sondern es wurden lediglich Vorschriften für die technische Handhabung des Erlagswesens geschaffen.
Bei notwendiger Bedachtnahme auf Wesen und Funktion des Rechtszuges in den Zivilrechtsangelegenheiten - dies auch in Berücksichtigung der Forderung nach einem lückenlosen Rechtsschutzsystem (vgl. Fasching II 899 ff.) und nach Befriedigung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Fasching III 67) - ergibt sich also, daß als Verwahrschaftsgericht kein - obschon ordentliches - Gericht zweiter oder dritter Instanz tätig werden kann, sondern nur ein Gericht erster Instanz in Frage kommt. Erfolgt dennoch ein Erlag bei einem unzuständigen Gericht, hat dieses iS des § 44 JN vorzugehen.Bei notwendiger Bedachtnahme auf Wesen und Funktion des Rechtszuges in den Zivilrechtsangelegenheiten - dies auch in Berücksichtigung der Forderung nach einem lückenlosen Rechtsschutzsystem vergleiche Fasching römisch zwei 899 ff.) und nach Befriedigung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses vergleiche Fasching römisch drei 67) - ergibt sich also, daß als Verwahrschaftsgericht kein - obschon ordentliches - Gericht zweiter oder dritter Instanz tätig werden kann, sondern nur ein Gericht erster Instanz in Frage kommt. Erfolgt dennoch ein Erlag bei einem unzuständigen Gericht, hat dieses iS des Paragraph 44, JN vorzugehen.
II. Da sich das BG Hietzing mit rechtskräftigem Beschluß für unzuständig erklärt hat und der OGH aus den dargelegten Gründen unzuständig ist, liegt ein Kompetenzkonflikt in einer nichtstreitigen Angelegenheit vor, der unter Anwendung der Grundsätze des § 47 Abs. 1 ZPO zu lösen ist (vgl. Fasching I 290 unter c und d). Dieser Zuständigkeitsstreit kann in Ermangelung eines dem OGH und dem BG Hietzing "zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes" nur durch den OGH entschieden werden (vgl. Fasching I 292 "... sonst der Oberste Gerichtshof").römisch zwei. Da sich das BG Hietzing mit rechtskräftigem Beschluß für unzuständig erklärt hat und der OGH aus den dargelegten Gründen unzuständig ist, liegt ein Kompetenzkonflikt in einer nichtstreitigen Angelegenheit vor, der unter Anwendung der Grundsätze des Paragraph 47, Absatz eins, ZPO zu lösen ist vergleiche Fasching römisch eins 290 unter c und d). Dieser Zuständigkeitsstreit kann in Ermangelung eines dem OGH und dem BG Hietzing "zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes" nur durch den OGH entschieden werden vergleiche Fasching römisch eins 292 "... sonst der Oberste Gerichtshof").