Rechtssatz RS0053753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053753
Entscheidungsdatum
13.07.1982
Rechtssatz
Art 92 Abs 1 B-VG stellt klar, daß der OGH - anders als in den Fällen des § 532 ZPO betreffend Rechtsmittelklagen - jedenfalls nicht in solchen Zivilsachen und Strafsachen als erste Instanz tätig werden kann, in denen seine Zuständigkeit auch in letzter Instanz in Betracht kommt.Artikel 92, Absatz eins, B-VG stellt klar, daß der OGH - anders als in den Fällen des Paragraph 532, ZPO betreffend Rechtsmittelklagen - jedenfalls nicht in solchen Zivilsachen und Strafsachen als erste Instanz tätig werden kann, in denen seine Zuständigkeit auch in letzter Instanz in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053753
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_00200N00501_8200000_003