Entscheidung 2 Nc 12/26a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch *, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.480 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit *, vom 19. März 2026 im Revisionsverfahren zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Spruch
*, ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Die klagende Immobilienmaklerin begehrt ihre Provision für die Vermittlung einer Liegenschaft.
[2] Die Vorinstanzen gaben der Klage übereinstimmend statt. Zur Entscheidung über die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] *, ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr Ehemann die Klägerin rechtsfreundlich vertrete. Sie sei daher ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei hat grundsätzlich die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (RS0045963). Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei hat grundsätzlich die Ausschließung des Richters im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2, JN zur Folge (RS0045963).
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00012.26A.0326.000
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2026
Dokumentnummer
JJT_20260326_OGH0002_0020NC00012_26A0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung