Entscheidung 2 Nc 15/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika G*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Harald Vill und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 5.889,56 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Am 14. 2. 2004 ereignete sich in unmittelbarer Nähe der Teilung der Inntalautobahn A 12 in die Brennerautobahn A 13 und in die A 12 ein Verkehrsunfall, an dem ein von der Klägerin gehaltener und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges begehrt die Klägerin mit der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage den Ersatz ihrer Sachschäden und Spesen. Zum Beweise ihres Vorbringens beantragte sie die Parteienvernehmung und die Einvernahme eines in Wien wohnhaften Zeugen.
Die beklagte Partei bestritt das Verschulden des Lenkers ihres Fahrzeuges und beantragte die Einvernahme von in 6130 Schwaz und in 6134 Vomp wohnhaften zwei Zeugen vor dem zuständigen Rechtshilfegericht BG Schwaz. Weiters beantragte sie die Delegierung an das Bezirksgericht Innsbruck, in dessen Sprengel der Unfallsort liegt. Sie führte dazu aus, dass sich der gegenständliche Unfall im Gemeindegebiet von Innsbruck ereignet habe, die von der beklagten Partei beantragten Zeugen wohnten ebenfalls im Raum Innsbruck und könnten die Erhebungen an Ort und Stelle zweckmäßigerweise in Innsbruck leichter durchgeführt werden. Zudem führe das Bezirksgericht Innsbruck gerichtliche Vorerhebungen durch, es sei derzeit ein kfz-technisches Gutachten in Auftrag gegeben. Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag mit der Begründung aus, sie selbst und ein Zeuge hätten ihren Wohnsitz in Wien; überdies sei aufgrund des im Auftrag des Gerichtes zu erstattenden oder bereits erstatteten Gutachtens davon auszugehen, dass weitere Erhebungen an Ort und Stelle nicht mehr notwendig sein würden.
Das Erstgericht sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil davon auszugehen sei, dass der Unfall von der Gendarmerie aufgenommen worden sei, sodass dem zu bestellenden Sachverständigen aller Voraussicht nach die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen würden. Auch die allenfalls notwendige Anfertigung einer maßstabsgetreuen Skizze einer außerhalb Wiens gelegenen Unfallörtlichkeit durch einen Wiener Sachverständigen sei gängige Praxis.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger2, ZPO, § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, § 31 JN Rz 6 jeweils mwN; 2 Nc 36/03x). Im vorliegenden Fall kann im Hinblick darauf, dass die Klägerin und ein Zeuge in Wien wohnen und auch die Einvernahme der im Raum Innsbruck wohnhaften Zeugen im Rechtshilfeweg vor dem BG Schwaz beantragt wurde, nicht gesagt werden, die Durchführung des Rechtsstreites vor dem Gericht des Unfallsortes sei eindeutig zweckmäßig, weshalb es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bleiben hat.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger2, ZPO, Paragraph 31, JN Rz 4; Ballon in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, Paragraph 31, JN Rz 6 jeweils mwN; 2 Nc 36/03x). Im vorliegenden Fall kann im Hinblick darauf, dass die Klägerin und ein Zeuge in Wien wohnen und auch die Einvernahme der im Raum Innsbruck wohnhaften Zeugen im Rechtshilfeweg vor dem BG Schwaz beantragt wurde, nicht gesagt werden, die Durchführung des Rechtsstreites vor dem Gericht des Unfallsortes sei eindeutig zweckmäßig, weshalb es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bleiben hat.
Anmerkung
E73263
2Nc15.04k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020NC00015.04K.0510.000
Dokumentnummer
JJT_20040510_OGH0002_0020NC00015_04K0000_000