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Entscheidung 2 Nc 36/03x×

Entscheidung 2 Nc 36/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc36/03x

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****-Bank AG, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei *****versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 559,50 sA über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Am 24. 5. 2002 ereignete sich in 8120 Peggau ein Verkehrsunfall an dem ein im Eigentum der klagenden Partei stehendes Leasingfahrzeug und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Strittig ist im Wesentlichen nur die Rechtsfrage, ob bei der Berechnung des Schadenersatzes bei Zerstörung eines Leasingfahrzeuges eine Vorsteuer abzuziehen ist.

Die klagende Partei beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg, weil zwei der Zeugen, aber auch die Klagevertreter in dessen Sprengel ansässig seien.

Die beklagte Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Das Erstgericht erachtete die Delegierung an das Bezirksgericht Salzburg für zweckmäßig, weil zwei Zeugen in dessen Sprengel ihren Wohnsitz hätten. Ein Zeuge sei in Wien wohnhaft, eine Zeugin in der Steiermark. Nur einer der vier Zeugen habe aber seinen Aufenthalt in der Nähe des Sprengels des angerufenen Bezirksgerichtes Leopoldstadt. Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger2, ZPO, Paragraph 31, JN 4 Rz 4; Ballon in Fasching, Kommentar2, Paragraph 31, JN Rz 6 jeweils mwN; 2 Nd 4/02). Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage im Vordergrund steht, kann nicht gesagt werden, die Durchführung des Rechtsstreites vor dem Gericht des Bezirksgerichtes Salzburg sei eindeutig zweckmäßig, weshalb es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bleiben hat.

Anmerkung

E71078 2Nc36.03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020NC00036.03X.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20031016_OGH0002_0020NC00036_03X0000_000