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Entscheidung 2 Nc 20/18s×

Entscheidung 2 Nc 20/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc20/18s

Entscheidungsdatum

23.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.396.663,36 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats ***** vom 6. April 2018, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des achten Senats im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei zu AZ 8 Ob 147/17a befangen.

Text

Begründung:

Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der achte Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Hofrat ***** ist Mitglied dieses Senats.

Mit Note vom 6. April 2018 zeigte er Gründe für eine möglicherweise gerechtfertigte Ablehnung wegen Befangenheit an (Paragraph 22, GOG). Er sei mit einem Gesellschafter der die Beklagte vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft seit der Studienzeit befreundet, treffe ihn regelmäßig und habe ihn auch im Familienkreis als Anwalt empfohlen. Daher könne bei objektiver Betrachtung der Eindruck der Befangenheit entstehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0046052 [T1]). Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der deutlich über einen kollegialen Kontakt hinausgehenden Freundschaft mit einem Parteienvertreter erfüllt. Außenstehende könnten annehmen, dass diese Freundschaft zu einer Voreingenommenheit führt, die eine unbefangene Entscheidung verhindert.

Textnummer

E121500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00020.18S.0423.000

Im RIS seit

03.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180423_OGH0002_0020NC00020_18S0000_000