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Entscheidung 8 Ob 147/17a×

Entscheidung 8 Ob 147/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043426 Rechtssatz 21.02.1978Zivilrecht
Die Abstraktheit einer Wechselforderung geht nicht so weit, dass das Fehlen, die Nichtigkeit oder der Wegfall des Grundgeschäftes ohne jede rechtliche Bedeutung für die Wechselforderung wäre. Zwischen den Parteien des Grundgeschäftes führt sie zu einer Umke …
RS0082420 Rechtssatz 20.11.1957Zivilrecht
Art 17 WG schließt nur solche Einwendungen aus, die auf Beziehungen zu Dritten beruhen. Solange sich Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäftes gegenüberstehen, darf der Wechselschuldner dem Wechselgläubiger alles entgegensetzen, was er aus diesem Geschäft …
RS0082465 Rechtssatz 31.10.1980Zivilrecht
Auf unmittelbare Beziehungen zu dem den Anspruch erhebenden Inhaber gegründete Einwendungen sind, wie sich aus einem Umkehrschluss aus Art 17 WG ergibt, immer zulässig. Damit ist es auch dem Akzeptanten ermöglicht, die aus dem der Wechselbegebung zugrundeli …
RS0114336 Rechtssatz 23.11.2000Zivilrecht
Stehen sich im Wechselmandatsverfahren Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäftes gegenüber, kann der Wechselschuldner auch Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben. Unterlässt er dies, ist es dem im Wechselverfahren rechtskräftig unterlegenen Schuldner …
RS0132295 Rechtssatz 28.08.2018Zivilrecht
Die Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses aus dem Grundgeschäft zwischen Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts für den Fall, dass sie sich in einem Wechselverfahren als Wechselschuldner und Wechselgläubiger gegenüberstehen, ist aufgrund der Unzulä …