Rechtssatz RS0132295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132295
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses aus dem Grundgeschäft zwischen Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts für den Fall, dass sie sich in einem Wechselverfahren als Wechselschuldner und Wechselgläubiger gegenüberstehen, ist aufgrund der Unzulässigkeit abstrakter Verpflichtungsgeschäfte nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig.Die Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses aus dem Grundgeschäft zwischen Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts für den Fall, dass sie sich in einem Wechselverfahren als Wechselschuldner und Wechselgläubiger gegenüberstehen, ist aufgrund der Unzulässigkeit abstrakter Verpflichtungsgeschäfte nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig.
Schlagworte
Wechsel, Einwendungsausschluss, Nichtigkeitsberufung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132295
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180828_OGH0002_0080OB00147_17A0000_001