Rechtssatz RS0043426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043426
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Rechtssatz
Die Abstraktheit einer Wechselforderung geht nicht so weit, dass das Fehlen, die Nichtigkeit oder der Wegfall des Grundgeschäftes ohne jede rechtliche Bedeutung für die Wechselforderung wäre. Zwischen den Parteien des Grundgeschäftes führt sie zu einer Umkehr der Beweislast. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bestand der Wechselforderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäftes zu erbringen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 705/77
Entscheidungstext OGH 21.02.1978 5 Ob 705/77
- 5 Ob 630/81
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 630/81
Auch
- 8 Ob 325/99y
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 325/99y
Veröff: SZ 73/207
- 8 Ob 3/06h
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 3/06h
Beisatz: Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Bestand der Wechselforderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es obliegt vielmehr dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäftes zu erbringen. (T1)
- 8 Ob 147/17a
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 Ob 147/17a
Veröff: SZ 2018/63
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043426
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0050OB00705_7700000_004