Die Klägerin begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Zum Anfechtungsgrund der Nichtigkeit führen die Revisionswerber zunächst aus, die Klägerin habe mit ihrer Wechselklage die Bezahlung einer Konventionalstrafe aus dem Treibstoffbezugsvertrag der Parteien geltend gemacht, aber die Unterinstanzen seien ohne entsprechende Parteienbehauptungen von der Feststellung ausgegangen, die Klägerin begehre in Wahrheit die Zurückzahlung des ihnen gewährten Baukostenzuschusses; es werde damit ein „Scheingeschäft“ der Wechselklage zugrunde gelegt.
Die Revisionswerber gehen dabei von einer aktenwidrigen Annahme aus: tatsächlich hat die Klägerin in Erwiderung auf die Einwendungen der Beklagten ausdrücklich vorgebracht, es handle sich bei der als „Vertragsstrafe“ bezeichneten Verpflichtung der Beklagten um nichts anderes als um die Zurückzahlung der durch Warenlieferungen nicht amortisierten Teile des ihnen gewährten Baukostenzuschusses (ON 4 S 21). Im übrigen verkennen die Revisionswerber die Natur des wechselmäßigen Anspruches, der von der Klägerin geltend gemacht wurde, wenn sie behaupten, die Klägerin habe die Bezahlung einer Konventionalstrafe klageweise begehrt. Der Klageanspruch ist nur auf die abstrakte Wechselforderung gegründet, nicht aber auf das der Begebung des Wechsels zugrunde liegende Rechtsgeschäft. Freilich geht die Abstraktheit der Wechselforderung nicht soweit, daß das Fehlen, die Nichtigkeit oder der Wegfall des Grundgeschäftes ohne jede rechtliche Bedeutung für die Wechselforderung wäre; zwischen den Parteien des Grundgeschäftes führt sie zu einer Umkehr der Beweislast, denn es obliegt dem Schuldner, den Nachweis für das Fehlen, die Nichtigkeit oder den Wegfall des Grundgeschäftes zu erbringen (für alle: Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz11, 37). Wenngleich der wechselmäßige Anspruch der Klägerin vom Bestand der der Wechselbegebung durch die Beklagten zugrunde liegenden Forderung abhängt, war sie deshalb nicht verpflichtet, den Bestand dieser Forderung durch substantielle Behauptungen darzulegen und zu beweisen. Es ist allerdings auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens von den Unterinstanzen die Richtigkeit ihrer Behauptung, daß ihr aus dem Grundgeschäft, das ist der Treib-Stoffbezugsvertrag, infolge der begründeten vorzeitigen Vertragsauflösung wegen Nichtabnahme der vereinbarten Mindestmengen an Treibstoff der Anspruch auf Zurückzahlung des nicht amortisierten Teiles des gewährten Baukostenzuschusses zusteht, festgestellt worden. Daß es sich bei der diesbezüglichen Vereinbarung der Parteien nicht um ein „Scheingeschäft“ handelt, wird im Zusammenhang mit der Erledigung der Rechtsrüge dargestellt werden.
Eine weitere Nichtigkeit erblicken die Revisionswerber in dem Fehler mehrerer von ihnen im einzelnen angeführter Feststellungen, die insgesamt die unzulässige Neuerung betreffen, es seien die für die Klägerin bei den Verhandlungen eingeschrittenen Personen in Anbetracht der „Größenordnung des Vertrages“ zum Vertragsschluß nicht bevollmächtigt gewesen und es sei deshalb von nicht vorhandenen Voraussetzungen ausgegangen worden.
Feststellungsmängel sind, wenn sie für die rechtliche Beurteilung der Sache unentbehrliche Tatsachen betreffen, dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen und können jedenfalls keine Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge haben. Auf die Rüge der Revisionswerber ist aber auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache nicht einzugehen, weil sie von einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Neuerung ausgeht.
Schließlich wird als Nichtigkeit geltend gemacht, daß sich die Mentalreservation der Klägerin bezüglich der Unmöglichkeit der vereinbarten Treibstoffbezugsmenge in der Formulierung der Vertragsstrafe widerspiegle. Damit wird jedoch nicht auf das Verfahren vor den Unterinstanzen, sondern auf die dieser Annahme der Revisionswerber entgegenstehenden Tatsachenfeststellungen Bezug genommen, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind.
Ob, wie die Revisionswerber als Verfahrensmangel rügen, zum Beweis für die behauptete Kenntnis der Klägerin von der Unmöglichkeit des zu erzielenden Treibstoffumsatzes, wie er vertraglich festgelegt wurde, auch die Beziehung eines Sachverständigen notwendig war, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die durch den Obersten Gerichtshof nicht geprüft werden kann (EvBl 1958/94 ua).
Die Unterinstanzen sind in Anbetracht der von ihnen als erwiesen angenommenen Vereinbarung des Aufrechnungsverbotes verfahrensrechtlich richtig mit der Abweisung der Aufrechnungseinrede der Beklagten vorgegangen, ohne sich weiter mit dem Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung zu befassen (SZ 41/68, SZ 43/229 uva; Fasching III, 581 f), sodaß deshalb auch das Verfahren nicht mangelhaft bleiben konnte.Die Unterinstanzen sind in Anbetracht der von ihnen als erwiesen angenommenen Vereinbarung des Aufrechnungsverbotes verfahrensrechtlich richtig mit der Abweisung der Aufrechnungseinrede der Beklagten vorgegangen, ohne sich weiter mit dem Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung zu befassen (SZ 41/68, SZ 43/229 uva; Fasching römisch drei, 581 f), sodaß deshalb auch das Verfahren nicht mangelhaft bleiben konnte.
Die Rechtsrüge ist ebenfalls nicht begründet.
Zutreffend sind die Unterinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, daß der der Wechselforderung zugrunde liegende Anspruch der Klägerin nach der festgestellten Vereinbarung der Parteien ungeachtet seiner unrichtigen Bezeichnung als „Vertragsstrafe“ auf Zurückzahlung des durch den Ausfall der vereinbarten Treibstofflieferungen nicht amortisierten Teiles des gewährten Baukostenzuschusses gerichtet ist. Dieser Zurückzahungsanspruch war vertraglich für den Fall der Nichtabnahme der für die einzelnen Vertragsjahre und endlich auch für die gesamte Vertragsdauer von 30 Jahren festgelegten Mindestmengen an Treibstoff vorgesehen, weil die Amortisation des gesamten Baukostenzuschusses sonst nur bei Abnahme der vereinbarten Mindestmengen an Treibstoff erreichbar war. Seinem Wesen nach hat dieser bedingte Zurückzahlungsanspruch mit einer Vertragsstrafe im Sinne des § 1336 ABGB nichts gemein, denn bei dieser handelt es sich um einen vorweg pauschalierten Schadenersatz, der unabhängig von dem infolge einer Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages tatsächlich eingetretenen Schaden vom säumigen Schuldner zu leisten ist (Koziol-Welser, Grundriß I4, 169 für alle). Eine derartige Vereinbarung ist von den Parteien nicht getroffen worden, auch wenn sie die bedinge Zurückzahlungsabmachung in rechtlich unrichtiger Qualifizierung als „Vertragsstrafe“ bezeichnet haben. Es entspricht dem auch das materielle Privatrecht beherrschenden Grundsatz, daß eine falsche rechtliche Bezeichnung eines Tatbestandes nichts schadet. Von einem Scheingeschäft kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, weil die von den Vertragsparteien deutlich zum Ausdruck gebrachten Tatbestandselemente bei richtiger rechtlicher Qualifikation die Annahme einer Vertragsstrafe nicht zulassen und an dem Charakter der Vereinbarung als der eines bedingten Zurückzahlungsanspruches des von der Klägerin den Beklagten gewährten Baukostenzuschusses keinen Zweifel aufkommen lassen. Auch die vereinbarte Wertsicherung der Höhe des bedingten Zurückzahlungsanspruches ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Frage zu stellen. Gegen die Zulässigkeit dieser Vereinbarungen bestehen keine ersichtlichen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist nicht erkennbar, in welcher Beziehung ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen soll, sowohl was die Vereinbarungen als solche betrifft als auch die Geltendmachung der daraus entstandenen Ansprüche. Die Revisionswerber beschränken sich auf die allgemein gehaltene Behauptung, der Anspruch sei nicht richtig berechnet, sie können aber nicht darlegen, in welcher Hinsicht die Berechnung des wertgesicherten Anspruches der Klägerin unrichtig sein soll.Zutreffend sind die Unterinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, daß der der Wechselforderung zugrunde liegende Anspruch der Klägerin nach der festgestellten Vereinbarung der Parteien ungeachtet seiner unrichtigen Bezeichnung als „Vertragsstrafe“ auf Zurückzahlung des durch den Ausfall der vereinbarten Treibstofflieferungen nicht amortisierten Teiles des gewährten Baukostenzuschusses gerichtet ist. Dieser Zurückzahungsanspruch war vertraglich für den Fall der Nichtabnahme der für die einzelnen Vertragsjahre und endlich auch für die gesamte Vertragsdauer von 30 Jahren festgelegten Mindestmengen an Treibstoff vorgesehen, weil die Amortisation des gesamten Baukostenzuschusses sonst nur bei Abnahme der vereinbarten Mindestmengen an Treibstoff erreichbar war. Seinem Wesen nach hat dieser bedingte Zurückzahlungsanspruch mit einer Vertragsstrafe im Sinne des Paragraph 1336, ABGB nichts gemein, denn bei dieser handelt es sich um einen vorweg pauschalierten Schadenersatz, der unabhängig von dem infolge einer Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages tatsächlich eingetretenen Schaden vom säumigen Schuldner zu leisten ist (Koziol-Welser, Grundriß I4, 169 für alle). Eine derartige Vereinbarung ist von den Parteien nicht getroffen worden, auch wenn sie die bedinge Zurückzahlungsabmachung in rechtlich unrichtiger Qualifizierung als „Vertragsstrafe“ bezeichnet haben. Es entspricht dem auch das materielle Privatrecht beherrschenden Grundsatz, daß eine falsche rechtliche Bezeichnung eines Tatbestandes nichts schadet. Von einem Scheingeschäft kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden, weil die von den Vertragsparteien deutlich zum Ausdruck gebrachten Tatbestandselemente bei richtiger rechtlicher Qualifikation die Annahme einer Vertragsstrafe nicht zulassen und an dem Charakter der Vereinbarung als der eines bedingten Zurückzahlungsanspruches des von der Klägerin den Beklagten gewährten Baukostenzuschusses keinen Zweifel aufkommen lassen. Auch die vereinbarte Wertsicherung der Höhe des bedingten Zurückzahlungsanspruches ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Frage zu stellen. Gegen die Zulässigkeit dieser Vereinbarungen bestehen keine ersichtlichen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist nicht erkennbar, in welcher Beziehung ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen soll, sowohl was die Vereinbarungen als solche betrifft als auch die Geltendmachung der daraus entstandenen Ansprüche. Die Revisionswerber beschränken sich auf die allgemein gehaltene Behauptung, der Anspruch sei nicht richtig berechnet, sie können aber nicht darlegen, in welcher Hinsicht die Berechnung des wertgesicherten Anspruches der Klägerin unrichtig sein soll.
Es ist richtig, daß der bedingte Zurückzahlungsanspruch der Klägerin nach dem Vertrag der Parteien dann ausgeschlossen sein sollte, wenn die vorzeitige Vertragsauflösung durch die Klägerin verschuldet war. Nach den Feststellungen der Unterinstanzen hat die Klägerin den Vertrag wegen der Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtungen durch die Beklagten aufgelöst. Von einem Verschulden der Klägerin an der Vertragsauflösung kann deshalb keine Rede sein. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Nichterfüllung der Mindestabnahmeverpflichtung insoferne schuldhaft veranlaßt, als sie während der Treibstoffkrise 1973 nicht ausreichende Mengen an Treibstoff geliefert und durch ihre Preisgestaltung den Absatz von Treibstoff im Diskontwege vereitelt habe, ist nicht erwiesen. Im Gegenteil, es ist festgestellt, daß die Klägerin während der Treibstoffkrise 1973 keineswegs die Beklagten schlechter beliefert hat als andere Tankstellen und daß sie doch die rückwirkend mit 14. November 1973 gewährte Erhöhung des Vergütungsbetrages von 0,43 auf 0,60 S die Beklagten besser behandelte als andere Tankstellen. Sie hat demnach auch nicht die Nichterfüllung der Mindestabnahmeverpflichtung durch die Beklagten schuldhaft veranlaßt.
Die Beklagten haben die Nichtigkeit des Vertrages wegen der angeblichen anfänglichen Unmöglichkeit der vertraglich bedungenen Abnahmeleistung eingewendet, die der Klägerin bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen sei und die sie ihnen, den Beklagten, arglistig verschwiegen habe.
Nach herrschender Auffassung ist unter dem Begriff des „geradezu Unmöglichen“ im Sinne des § 878 ABGB das rechtlich Unmögliche und das faktisch Absurde zu verstehen (Koziol-Welser aaO 114 für alle). Da die Vereinbarung der Parteien rechtlich durchaus nicht unmöglich war, kommt nur der Einwand des faktisch Absurden in Betracht. Absurd ist eine Leistungszusage, wenn die Erfüllung der Leistungsverpflichtung von vernünftigen Geschäftspartnern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als ausgeschlossen angesehen werden mußte (Koziol-Welser ebendort). Nach dem von den Unterinstanzen festgestellten Sachverhalt war dies hier jedoch nicht der Fall, denn es bestand zur Zeit des Vertragsschlusses keine Erfahrung über die Höhe des Treibstoffumsatzes in sogenannten Unterflurtankstellen und die Besonderheit, daß die Tankstelle in einer unterirdischen Garage untergebracht wurde, die mit einem Kaufhaus und einem Hotel verbunden ist, und infolge des vom Erstbeklagten kraft seiner angeblichen persönlichen Beziehungen zur Verwaltung der Stadt K* für die Umgebung der Garage erwarteten Park- und Halteverbotes, das einen Garagierungszwang bewirken sollte, ließ offenkundig auch keine auch nur annähernd genaue Schätzung des zu erwartenden Treibstoffumsatzes zu. Es kann deshalb nicht von der Annahme ausgegangen werden, daß die Vertragsparteien bei vernünftiger Betrachtungsweise der Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung durch die Beklagten als ausgeschlossen ansehen mußten. Aus diesem Grunde ist aber auch der Arglisteinwand der Beklagten nicht gerechtfertigt. Arglist könnte nämlich der Klägerin nur vorgeworfen werden, wenn ihr zur Zeit des Vertragsschlusses der erzielbare Umsatz an Treibstoff und der Irrtum der Beklagten bei der Veranschlagung desselben bewußt gewesen wäre und ihr überdies bekannt gewesen wäre oder bekannt hätte sein müssen, daß die Beklagten bei Aufklärung ihres Irrtums entweder überhaupt nicht oder nicht im Umfange der tatsächlich übernommenen Abnahmeverpflichtung kontrahieren würden. Ihre eigene Schätzung von etwa einer Million Liter Treibstoff hat die Klägerin den Beklagten zur Erwägung gestellt, aber die Beklagten haben sich auf angeblich von ihnen eingeholte sachverständige Schätzungen berufen und die Veranschlagung der Klägerin als unzureichend abgetan. Aus diesem Grunde kann der Klägerin auch nicht die Verletzung ihr zumutbarer vorvertraglicher Schutzpflichten gegenüber den Beklagten angelastet werden, die sich auf selbst eingeholten sachverständigen Rat beriefen. Gegen die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gemäß § 871 ABGB, die nach herrschender Auffassung gerichtlich im Wege der Klage oder der Einrede erfolgen muß (Koziol-Welser aaO 107 für alle), hat die Klägerin mit Recht die Einrede der Verjährung gemäß § 1487 ABGB erhoben, denn die dreijährige Frist für die gerichtliche Geltendmachung, die vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu laufen beginnt (SZ 39/56 ua), ist bereits zur Zeit der Erhebung der Anfechtungseinrede in diesem Prozeß abgelaufen gewesen (JB 36).Nach herrschender Auffassung ist unter dem Begriff des „geradezu Unmöglichen“ im Sinne des Paragraph 878, ABGB das rechtlich Unmögliche und das faktisch Absurde zu verstehen (Koziol-Welser aaO 114 für alle). Da die Vereinbarung der Parteien rechtlich durchaus nicht unmöglich war, kommt nur der Einwand des faktisch Absurden in Betracht. Absurd ist eine Leistungszusage, wenn die Erfüllung der Leistungsverpflichtung von vernünftigen Geschäftspartnern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als ausgeschlossen angesehen werden mußte (Koziol-Welser ebendort). Nach dem von den Unterinstanzen festgestellten Sachverhalt war dies hier jedoch nicht der Fall, denn es bestand zur Zeit des Vertragsschlusses keine Erfahrung über die Höhe des Treibstoffumsatzes in sogenannten Unterflurtankstellen und die Besonderheit, daß die Tankstelle in einer unterirdischen Garage untergebracht wurde, die mit einem Kaufhaus und einem Hotel verbunden ist, und infolge des vom Erstbeklagten kraft seiner angeblichen persönlichen Beziehungen zur Verwaltung der Stadt K* für die Umgebung der Garage erwarteten Park- und Halteverbotes, das einen Garagierungszwang bewirken sollte, ließ offenkundig auch keine auch nur annähernd genaue Schätzung des zu erwartenden Treibstoffumsatzes zu. Es kann deshalb nicht von der Annahme ausgegangen werden, daß die Vertragsparteien bei vernünftiger Betrachtungsweise der Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung durch die Beklagten als ausgeschlossen ansehen mußten. Aus diesem Grunde ist aber auch der Arglisteinwand der Beklagten nicht gerechtfertigt. Arglist könnte nämlich der Klägerin nur vorgeworfen werden, wenn ihr zur Zeit des Vertragsschlusses der erzielbare Umsatz an Treibstoff und der Irrtum der Beklagten bei der Veranschlagung desselben bewußt gewesen wäre und ihr überdies bekannt gewesen wäre oder bekannt hätte sein müssen, daß die Beklagten bei Aufklärung ihres Irrtums entweder überhaupt nicht oder nicht im Umfange der tatsächlich übernommenen Abnahmeverpflichtung kontrahieren würden. Ihre eigene Schätzung von etwa einer Million Liter Treibstoff hat die Klägerin den Beklagten zur Erwägung gestellt, aber die Beklagten haben sich auf angeblich von ihnen eingeholte sachverständige Schätzungen berufen und die Veranschlagung der Klägerin als unzureichend abgetan. Aus diesem Grunde kann der Klägerin auch nicht die Verletzung ihr zumutbarer vorvertraglicher Schutzpflichten gegenüber den Beklagten angelastet werden, die sich auf selbst eingeholten sachverständigen Rat beriefen. Gegen die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gemäß Paragraph 871, ABGB, die nach herrschender Auffassung gerichtlich im Wege der Klage oder der Einrede erfolgen muß (Koziol-Welser aaO 107 für alle), hat die Klägerin mit Recht die Einrede der Verjährung gemäß Paragraph 1487, ABGB erhoben, denn die dreijährige Frist für die gerichtliche Geltendmachung, die vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu laufen beginnt (SZ 39/56 ua), ist bereits zur Zeit der Erhebung der Anfechtungseinrede in diesem Prozeß abgelaufen gewesen (JB 36).
Aus der bloßen Tatsache, daß die Klägerin nicht sofort noch während des aufrechten Bestandes des Vertrages ihre bereits damals entstandenen Ansprüche auf teilweise Zurückzahlung des gewährten Baukostenzuschusses infolge des Verzuges der Beklagten mit den für die ersten Vertragsjahre festgelegten Abnahmemengen geltend gemacht hat, kann nicht auf einen Verzicht auf die Geltendmachung des Zurückzahlungsanspruches überhaupt geschlossen werden. Für einen schlüssigen Verzicht ist erforderlich, daß an dem Verzichtswillen des Berechtigten bei Anwendung der Regeln des redlichen Verkehrs auf sein Verhalten kein Zweifel bestehen kann. Die bloße Unterlassung der sofortigen Geltendmachung entstandener Ansprüche läßt einen solchen Schluß jedoch nicht zu.
Die Revision der Beklagten, die sich zum Teil in unzulässiger Weise auf Verweisungen auf die Ausführungen in der Berufungsschrift erschöpft, ist aus den dargelegten Erwägungen in keiner Weise berechtigt.