Entscheidung 2 Nc 22/26x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Thunhart und die Hofrätin Mag. Fitz als weiterer Richter und weitere Richterin in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.395,25 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt aufgrund einer auf sie als Kaskoversicherer übergegangenen Forderung Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Salzburg gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners.
[2] Noch vor Abhaltung der vorbereitenden Tagsatzung beantragte die Klägerin die Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg.
[3] Die Beklagte sprach sich in der ihr vom Erstgericht aufgetragenen Äußerung nicht gegen den Delegierungsantrag aus.
[4] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 31 Abs 2 JN vor. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 31, Absatz 2, JN vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung funktionell nicht zuständig.
[6] Beantragen die Parteien vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht gleicher Art, hat das Gericht erster Instanz gemäß § 31a Abs 1 JN die Sache entsprechend diesem Antrag an das gewünschte Gericht zu übertragen. Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) vor. Eine vereinfachte Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn das „übereinstimmende Beantragen“ der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (RS0107486). Beantragen die Parteien vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht gleicher Art, hat das Gericht erster Instanz gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN die Sache entsprechend diesem Antrag an das gewünschte Gericht zu übertragen. Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (Paragraph 31, JN) vor. Eine vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, JN ist auch dann zulässig, wenn das „übereinstimmende Beantragen“ der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (RS0107486).
[7] Hier hat die Beklagte sich ausdrücklich nicht gegen die von der Klägerin beantragte Delegation ausgesprochen. Auch damit hat sie ihr Einverständnis bekundet (6 Nc 12/15i; RS0107486 [T8]).
[8] Zur Entscheidung über den Antrag ist deshalb das Bezirksgericht Innere Stadt Wien berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00022.26X.0602.000
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026
Dokumentnummer
JJT_20260602_OGH0002_0020NC00022_26X0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung