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Entscheidung 2 Nc 22/26x×

Entscheidung 2 Nc 22/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc22/26x

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Thunhart und die Hofrätin Mag. Fitz als weiterer Richter und weitere Richterin in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.395,25 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Die Klägerin begehrt aufgrund einer auf sie als Kaskoversicherer übergegangenen Forderung Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Salzburg gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners.

[2]                 Noch vor Abhaltung der vorbereitenden Tagsatzung beantragte die Klägerin die Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg.

[3]                 Die Beklagte sprach sich in der ihr vom Erstgericht aufgetragenen Äußerung nicht gegen den Delegierungsantrag aus.

[4]         Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 31, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]                 Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung funktionell nicht zuständig.

[6]         Beantragen die Parteien vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht gleicher Art, hat das Gericht erster Instanz gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN die Sache entsprechend diesem Antrag an das gewünschte Gericht zu übertragen. Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (Paragraph 31, JN) vor. Eine vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, JN ist auch dann zulässig, wenn das „übereinstimmende Beantragen“ der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (RS0107486).

[7]                 Hier hat die Beklagte sich ausdrücklich nicht gegen die von der Klägerin beantragte Delegation ausgesprochen. Auch damit hat sie ihr Einverständnis bekundet (6 Nc 12/15i; RS0107486 [T8]).

[8]                 Zur Entscheidung über den Antrag ist deshalb das Bezirksgericht Innere Stadt Wien berufen.

Textnummer

E147806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00022.26X.0602.000

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260602_OGH0002_0020NC00022_26X0000_000

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