Entscheidung 2 Nc 3/06y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.02.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 3***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.916,09 sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht vorerst ohne Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag zur Äußerung binnen acht Tagen nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN zurückgestellt.Der Akt wird dem Erstgericht vorerst ohne Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag zur Äußerung binnen acht Tagen nach Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Mahnklage begehrt die in Perchtoldsdorf ansässige Klägerin als Fahrzeughalterin die Verurteilung des beklagten Haftpflichtversicherers mit Sitz in Wien zur Zahlung ihres bei einem Verkehrsunfall am 19. 9. 2005 in Leonding erlittenen Schadens in Höhe des Klagsbetrages; dieser Unfall sei vom Lenker des Beklagtenfahrzeuges, wohnhaft in Leonding, allein verschuldet worden. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz, da der Wohnort des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges in dessen Sprengel sei und außerdem die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt werde. Die klagende Partei hat sich gegen die beantragte Delegierung ausgesprochen, weil sowohl der Firmensitz der klagenden Partei als auch der Arbeitsplatz des Lenkers des Klagsfahrzeuges sich unmittelbar an der Stadtgrenze von Wien befänden, beide Parteienvertreter in Wien ansässig seien und eine Anreise nach Linz für alle Beteiligten mit einem enormen Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre.
Das Erstgericht legte hierauf die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne freilich seinerseits gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN zur Zweckmäßigkeit derselben Stellung zu nehmen.Das Erstgericht legte hierauf die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne freilich seinerseits gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN zur Zweckmäßigkeit derselben Stellung zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage ist damit verfrüht. Vor der Entscheidung sind nämlich gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen „abzufordern", also aufzutragen. Da eine solche Äußerung nach dem Vorgesagten bisher unterblieben ist, war daher vorerst im Sinne dieser Gesetzesstelle wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen (2 Nc 6/04m uva).Diese Vorlage ist damit verfrüht. Vor der Entscheidung sind nämlich gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen „abzufordern", also aufzutragen. Da eine solche Äußerung nach dem Vorgesagten bisher unterblieben ist, war daher vorerst im Sinne dieser Gesetzesstelle wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen (2 Nc 6/04m uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020NC00003.06Y.0203.000
Dokumentnummer
JJT_20060203_OGH0002_0020NC00003_06Y0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung