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Entscheidung 2 Nc 30/20i×

Entscheidung 2 Nc 30/20i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc30/20i

Entscheidungsdatum

05.10.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé, und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI J***** J*****, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** K*****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 740.076,33 EUR sA, wegen Ablehnung des ***** mit Schriftsatz vom 18. August 2020 im Revisionsverfahren (richtig) AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. 4. 2006, AZ *****, wurde im zweiten Rechtsgang (erster Rechtsgang AZ *****) die außerordentliche Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. 12. 2005, GZ *****, gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antragsteller lehnt nunmehr den damaligen Vorsitzenden des Senats als „ausgeschlossen“ ab, weil er Bürger der beklagten Stadtgemeinde gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz in Zivil- und Strafsachen, seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug. Der Beschluss vom 4. 4. 2006, AZ *****, ist deshalb mit Zustellung an den Antragsteller in Rechtskraft erwachsen.

Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann aber eine Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (AZ 2 Nc 40/19h ua; RS0046032; RS0045978; RS0041933). Die Ablehnung eines an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieds des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht (AZ 2 Nc 10/18w) und ist als unzulässig zurückzuweisen (AZ 2 Nc 40/19h; 2 Nc 34/19a uva). 

Textnummer

E130457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00030.20I.1005.000

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20201005_OGH0002_0020NC00030_20I0000_000