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Entscheidung 2 Nc 34/26m×

Entscheidung 2 Nc 34/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc34/26m

Entscheidungsdatum

15.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Thunhart, die Hofrätin Mag. Fitz und den Hofrat Mag. Böhm als weitere Richterin und weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder A*, geboren * 2019, und V*, geboren * 2021, *, wegen Rückführung der Minderjährigen, aufgrund der im Verfahren über den Revisionsrekurs des Vaters * T*, vertreten durch *, Rechtsanwalt in *, AZ *, erstatteten Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 13. Juli 2026 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Außerstreitsache ausgeschlossen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Vorinstanzen wiesen den auf das Haager Kindesentführungsübereinkommen gestützten Antrag des Vaters auf Rückführung der Minderjährigen ab. Zur Entscheidung über den vom Vater erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[2]                 * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr Ehemann den Vater in diesem Verfahren rechtsfreundlich vertritt. Sie sei daher ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

[3]                 Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.

[4]         Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei hat grundsätzlich die Ausschließung des Richters im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2, JN zur Folge (RS0045963).

[5]                 Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.

Textnummer

E148235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00034.26M.0715.000

Im RIS seit

17.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260715_OGH0002_0020NC00034_26M0000_000

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