Entscheidung 2 Nc 36/20x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** P*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Mangelbehebung (Streitwert: 16.000 EUR), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Salzburg das Landesgericht Korneuburg bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg wohnhafte Kläger begehrt mit der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage von der in Salzburg ansässigen Beklagten die Behebung eines Mangels seines Pkw aus einer beim Kauf des Pkw von der Beklagten abgegebenen Garantie. Zum Beweis für sein Vorbringen beantragt er die Einvernahme seiner selbst und einer an seiner Adresse zu ladenden Zeugin sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Fahrzeugtechnik.
[2] Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines (nicht vom Kläger durch nachträgliche Veränderungen verursachten) Mangels und beantragt für ihr Vorbringen die Einvernahme zweier im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg zu ladenden Zeugen.
[3] Der Kläger beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Korneuburg.
[4] Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. Die Kanzleisitze beider Parteienvertreter seien nicht im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg gelegen, weshalb bei einer Delegierung doppelte Einheitssätze zu verrechnen wären. Die Zeugen könnten auch durch Videokonferenz einvernommen werden.
[5] Das Landesgericht Salzburg spricht sich für die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Delegierung ist gerechtfertigt.
[7] Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall bilden und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch soll aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333). Dies ist hier der Fall. [7] Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall bilden und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch soll aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046333). Dies ist hier der Fall.
[8] Sämtliche zur Einvernahme von den Parteien namhaft gemachte Personen sind im Sprengel des Gerichts, das gemäß Antrag des Klägers zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, zu laden (vgl RS0046540). Die Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ist jener im Weg der Videokonferenz dann vorzuziehen, wenn – wie hier – praktisch das gesamte Beweisverfahren auf diese Weise durchgeführt werden müsste (2 Nc 27/17v; 5 Nc 13/18h; RS0046333 [T38]). Auch der zu begutachtende Pkw befindet sich im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg (vgl 2 Nc 27/17v; 5 Nc 13/18h ua). Dies alles spricht für die Delegierung. Dem Kanzleisitz der beteiligten Anwälte kommt regelmäßig für die Frage der Delegierung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl RS0046333 [T13]). [8] Sämtliche zur Einvernahme von den Parteien namhaft gemachte Personen sind im Sprengel des Gerichts, das gemäß Antrag des Klägers zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, zu laden vergleiche RS0046540). Die Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ist jener im Weg der Videokonferenz dann vorzuziehen, wenn – wie hier – praktisch das gesamte Beweisverfahren auf diese Weise durchgeführt werden müsste (2 Nc 27/17v; 5 Nc 13/18h; RS0046333 [T38]). Auch der zu begutachtende Pkw befindet sich im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg vergleiche 2 Nc 27/17v; 5 Nc 13/18h ua). Dies alles spricht für die Delegierung. Dem Kanzleisitz der beteiligten Anwälte kommt regelmäßig für die Frage der Delegierung keine ausschlaggebende Bedeutung zu vergleiche RS0046333 [T13]).
[9] Aller Voraussicht nach kann somit die Rechtssache rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht Korneuburg durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00036.20X.1102.000
Zuletzt aktualisiert am
24.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20201102_OGH0002_0020NC00036_20X0000_000