[2] Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
[3] 1. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (RS0046568 [T1]). 1. Die Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (RS0046568 [T1]).
[4] 2. Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten am 17. 8. 2015 die EuErbVO maßgeblich. Diese hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen, lässt aber die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten unberührt (2 Nc 36/22z [Rz 4 f mwN]). Die Verordnung ist auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden (2 Ob 137/25y [Rz 10 mwN]). 2. Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten am 17. 8. 2015 die EuErbVO maßgeblich. Diese hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Artikel eins und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen, lässt aber die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten unberührt (2 Nc 36/22z [Rz 4 f mwN]). Die Verordnung ist auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden (2 Ob 137/25y [Rz 10 mwN]).
[5] 3. Mangels (behaupteten) letzten gewöhnlichen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat (Art 4 EuErbVO) oder einer (zulässigen) Gerichtsstandsvereinbarung (Art 5 EuErbVO) ist die internationale Zuständigkeit Österreichs aufgrund des im Inland vorhandenen Nachlassvermögens subsidiär jedenfalls nach Art 10 EuErbVO – sei es nach dessen Abs 1 im Sinn einer Allzuständigkeit dieses Mitgliedstaats für den gesamten, weltweiten Nachlass des Erblassers oder bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des Abs 1 nach dessen Abs 2 im Sinn einer Partikularzuständigkeit für den inländischen Nachlass (vgl dazu Gitschthaler in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO-Kommentar2 Art 10 Rz 22, 27) – gegeben. 3. Mangels (behaupteten) letzten gewöhnlichen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat (Artikel 4, EuErbVO) oder einer (zulässigen) Gerichtsstandsvereinbarung (Artikel 5, EuErbVO) ist die internationale Zuständigkeit Österreichs aufgrund des im Inland vorhandenen Nachlassvermögens subsidiär jedenfalls nach Artikel 10, EuErbVO – sei es nach dessen Absatz eins, im Sinn einer Allzuständigkeit dieses Mitgliedstaats für den gesamten, weltweiten Nachlass des Erblassers oder bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des Absatz eins, nach dessen Absatz 2, im Sinn einer Partikularzuständigkeit für den inländischen Nachlass vergleiche dazu Gitschthaler in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO-Kommentar2 Artikel 10, Rz 22, 27) – gegeben.
[6] 4. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 105 Abs 1 JN. Da die Erblasserin über keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen verfügt hat, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der größte Teil ihres im Inland gelegenen Vermögens befindet. Bei gleichmäßiger Vermögensverteilung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig (Blatt in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 § 105 JN Rz 11; Traar in Fasching/Konecny3 § 105 JN Rz 16, 19). 4. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Paragraph 105, Absatz eins, JN. Da die Erblasserin über keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen verfügt hat, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der größte Teil ihres im Inland gelegenen Vermögens befindet. Bei gleichmäßiger Vermögensverteilung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig (Blatt in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 Paragraph 105, JN Rz 11; Traar in Fasching/Konecny3 Paragraph 105, JN Rz 16, 19).
[7] 5. Da nach § 105 Abs 1 JN jedenfalls ein örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden kann, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN. Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts reichen dafür nicht aus. Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen. 5. Da nach Paragraph 105, Absatz eins, JN jedenfalls ein örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden kann, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN. Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts reichen dafür nicht aus. Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen.