Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Nc 36/26f×

Entscheidung 2 Nc 36/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc36/26f

Entscheidungsdatum

17.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2026 verstorbenen H*, über den Ordinationsantrag des Testamentsvollstreckers D*, vertreten durch Mag. Markus Passer, Rechtsanwalt in Graz, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Der von der 2026 im Vereinigten Königreich verstorbenen Erblasserin in ihrem dort im Juni 2024 errichteten Testament benannte Testamentsvollstrecker beantragte, für das Verlassenschaftsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein örtlich zuständiges Gericht, vorzugsweise das Bezirksgericht Graz-Ost zu bestimmen. Die EuErbVO sei im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht anwendbar. Die Erblasserin habe Liegenschaftsvermögen in mehreren Bundesländern und ein Konto bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG in Graz hinterlassen. Wo sich der größte Teil des Vermögens befinde, könne mangels Vorliegens von Verkehrswertgutachten aber nicht beurteilt werden, sodass ein (subsidiär) örtlich zuständiges Gericht iSd Paragraph 105, Absatz eins, JN fehle.

Rechtliche Beurteilung

[2]              Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

[3]         1. Die Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RS0118239). Die internationale Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof im Ordinationsverfahren mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung frei zu prüfen (RS0046568 [T1]).

[4]         2. Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten am 17. 8. 2015 die EuErbVO maßgeblich. Diese hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Artikel eins und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen, lässt aber die sachlichen, örtlichen und funktionalen Zuständigkeitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten unberührt (2 Nc 36/22z [Rz 4 f mwN]). Die Verordnung ist auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden (2 Ob 137/25y [Rz 10 mwN]).

[5]         3. Mangels (behaupteten) letzten gewöhnlichen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat (Artikel 4, EuErbVO) oder einer (zulässigen) Gerichtsstandsvereinbarung (Artikel 5, EuErbVO) ist die internationale Zuständigkeit Österreichs aufgrund des im Inland vorhandenen Nachlassvermögens subsidiär jedenfalls nach Artikel 10, EuErbVO – sei es nach dessen Absatz eins, im Sinn einer Allzuständigkeit dieses Mitgliedstaats für den gesamten, weltweiten Nachlass des Erblassers oder bei Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen des Absatz eins, nach dessen Absatz 2, im Sinn einer Partikularzuständigkeit für den inländischen Nachlass vergleiche dazu Gitschthaler in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO-Kommentar2 Artikel 10, Rz 22, 27) – gegeben.

[6]         4. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Paragraph 105, Absatz eins, JN. Da die Erblasserin über keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen verfügt hat, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der größte Teil ihres im Inland gelegenen Vermögens befindet. Bei gleichmäßiger Vermögensverteilung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig (Blatt in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 Paragraph 105, JN Rz 11; Traar in Fasching/Konecny3 Paragraph 105, JN Rz 16, 19).

[7]         5. Da nach Paragraph 105, Absatz eins, JN jedenfalls ein örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden kann, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN. Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts reichen dafür nicht aus. Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen.

Textnummer

E148410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00036.26F.0817.000

Im RIS seit

28.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260817_OGH0002_0020NC00036_26F0000_000