[4] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt gemäß § 47 JN zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor. [4] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Akt gemäß Paragraph 47, JN zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.
[5] 1. Die Entscheidung nach § 47 JN hat beim Obersten Gerichtshof im Fünfersenat zu erfolgen (RS0126085). [5] 1. Die Entscheidung nach Paragraph 47, JN hat beim Obersten Gerichtshof im Fünfersenat zu erfolgen (RS0126085).
[6] 2. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt (§ 47 JN) setzt grundsätzlich voraus, dass die konkurrierenden Beschlüsse rechtskräftig sind (RS0046374). Eine Zustellung der Unzuständigkeitsbeschlüsse kommt aber dann nicht in Betracht, wenn – wie hier – noch keine Partei, der Rekurslegitimation zukäme, bekannt ist. Zur Vermeidung eines faktischen Verfahrensstillstands ist daher eine sofortige Entscheidung im vorliegenden Kompetenzkonflikt geboten (vgl 2 Nc 5/16g). [6] 2. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt (Paragraph 47, JN) setzt grundsätzlich voraus, dass die konkurrierenden Beschlüsse rechtskräftig sind (RS0046374). Eine Zustellung der Unzuständigkeitsbeschlüsse kommt aber dann nicht in Betracht, wenn – wie hier – noch keine Partei, der Rekurslegitimation zukäme, bekannt ist. Zur Vermeidung eines faktischen Verfahrensstillstands ist daher eine sofortige Entscheidung im vorliegenden Kompetenzkonflikt geboten vergleiche 2 Nc 5/16g).
[7] 3. Gemäß § 44 Abs 1 JN hat das unzuständige Gericht in den dort genannten Verfahren die Sache nach Möglichkeit an das zuständige Gericht zu überweisen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt der Überweisungsbeschluss – der auch in der Verfügung liegen kann, die Akten zuständigkeitshalber einem anderen Gericht zu übermitteln (RS0046346) – für das Adressatgericht so lange maßgebend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde. Das Adressatgericht kann seine Unzuständigkeit daher nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei, wobei es grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses ankommt (RS0046391; RS0002439). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann das Gericht, an das überwiesen wurde, dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RS0081664 [T1]; RS0046391 [T6]). Auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses ist bei der Entscheidung nach § 47 JN daher auch dann Bedacht zu nehmen, wenn der Unzuständigkeitsbeschluss des Gerichts, an das die Sache überwiesen wurde, noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses erfolgte (RS0046391 [T8]). [7] 3. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN hat das unzuständige Gericht in den dort genannten Verfahren die Sache nach Möglichkeit an das zuständige Gericht zu überweisen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt der Überweisungsbeschluss – der auch in der Verfügung liegen kann, die Akten zuständigkeitshalber einem anderen Gericht zu übermitteln (RS0046346) – für das Adressatgericht so lange maßgebend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde. Das Adressatgericht kann seine Unzuständigkeit daher nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei, wobei es grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses ankommt (RS0046391; RS0002439). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann das Gericht, an das überwiesen wurde, dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RS0081664 [T1]; RS0046391 [T6]). Auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses ist bei der Entscheidung nach Paragraph 47, JN daher auch dann Bedacht zu nehmen, wenn der Unzuständigkeitsbeschluss des Gerichts, an das die Sache überwiesen wurde, noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses erfolgte (RS0046391 [T8]).
[8] 4. Der Beschluss des Bezirksgerichts Linz, mit dem es die Übernahme der Führung der Verlassenschaftssache ablehnte und diese an das überweisende Gericht rückübertrug, verletzte demnach die Bindungswirkung des vorausgehenden Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, weshalb der Beschluss des Bezirksgerichts Linz – ohne auf die Frage nach dessen Richtigkeit einzugehen – aufzuheben war.
[9] Das Bezirksgericht Linz ist daher zur Fortführung der Verlassenschaftssache zuständig.