Rechtssatz RS0046346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046346
Entscheidungsdatum
13.06.2023
Rechtssatz
Die Überweisung nach § 44 JN ohne ausdrücklichen Ausspruch der Unzuständigkeit stellt keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichtes ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin eine Entscheidung über die Zuständigkeit, die, wenn sie in Rechtskraft erwächst, nach Maßgabe des § 46 JN bindend ist.Die Überweisung nach Paragraph 44, JN ohne ausdrücklichen Ausspruch der Unzuständigkeit stellt keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichtes ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin eine Entscheidung über die Zuständigkeit, die, wenn sie in Rechtskraft erwächst, nach Maßgabe des Paragraph 46, JN bindend ist.
Entscheidungstexte
- 6 Nd 49/72
Entscheidungstext OGH 31.07.1972 6 Nd 49/72
- 3 Ob 83/76
Entscheidungstext OGH 06.07.1976 3 Ob 83/76
Beisatz: Selbst bei sachlicher Unrichtigkeit im Falle der Rechtskraft bindend sowohl für das überweisende als auch jenes Gericht, an das überwiesen wurde. (T1)
Veröff: JBl 1977,99
- 3 Nd 1/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 3 Nd 1/83
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Eine auf Grund einer von den Parteien übereinstimmend beantragten Delegierung rechtskräftig Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 31a JN, die wegen noch nicht gegebener Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf diese Rechtssache zwar gesetzwidrig aber bindend ist. (T2)
- 3 Nd 1/93
Entscheidungstext OGH 17.05.1993 3 Nd 1/93
Auch
- 5 Nc 35/04y
Entscheidungstext OGH 28.02.2005 5 Nc 35/04y
Beisatz: Hier: Verfügung, den Akt gemäß § 113a JN zuständigkeitshalber zu übermitteln. (T3)
- 5 Nc 9/10h
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Nc 9/10h
nur: Die Überweisung nach § 44 JN ohne ausdrücklichen Ausspruch der Unzuständigkeit stellt keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichtes ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin eine Entscheidung über die Zuständigkeit. (T4)
- 2 Nc 5/16g
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Nc 5/16g
Auch
- 5 Nc 2/18s
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Nc 2/18s
Auch
- 5 Nc 8/18y
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Nc 8/18y
Auch
- 7 Nc 2/23p
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 7 Nc 2/23p
Beisatz: Hier: Bindung an "Überweisungsverfügung" bei unbekannter Partei (T5)
- 2 Nc 39/23t
Entscheidungstext OGH 13.06.2023 2 Nc 39/23t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046346
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19720731_OGH0002_0060ND00049_7200000_001