Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß inhaltlich eine Abänderung darstellt – Verneinung der vom Erstgericht bejahten „Zuständigkeit“ –, er ist auch gerechtfertigt.
Zunächst war festzuhalten, daß entgegen der Meinung des Rekursgerichtes eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels dem gegenständlichen Exekutionsantrag angeschlossen war, wie aus der wieder vorgelegten, mit der Geschäftszahl des Erstgerichtes versehenen Ausfertigung dieses Titels zu ersehen ist.
Die vom angerufenen Gericht mit Beschluß vom 9. April 1976 vorgenommene Überweisung gemäß § 44 JN, welche ja die Annahme der eigenen Unzuständigkeit notwendigerweise voraussetzt, stellt daher keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichtes ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin inhaltlich auch eine Entscheidung über die Unzuständigkeit dieses Gerichtes, welche im Falle ihrer Rechtskraft – selbst bei sachlicher Unrichtigkeit – nicht bloß für das die Überweisung aussprechende Gericht sondern auch für jenes, an welches die Exekutionssache überwiesen wurde, bindend ist (ebenso RZ 1937, 545, SZ 40/97 u.a., zuletzt 6 Nd 49/72).Die vom angerufenen Gericht mit Beschluß vom 9. April 1976 vorgenommene Überweisung gemäß Paragraph 44, JN, welche ja die Annahme der eigenen Unzuständigkeit notwendigerweise voraussetzt, stellt daher keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichtes ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin inhaltlich auch eine Entscheidung über die Unzuständigkeit dieses Gerichtes, welche im Falle ihrer Rechtskraft – selbst bei sachlicher Unrichtigkeit – nicht bloß für das die Überweisung aussprechende Gericht sondern auch für jenes, an welches die Exekutionssache überwiesen wurde, bindend ist (ebenso RZ 1937, 545, SZ 40/97 u.a., zuletzt 6 Nd 49/72).
Wenn es daher auch an sich richtig ist, daß das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit mit Beschluß hätte aussprechen sollen, vor allem aber der Überweisungsbeschluß zufolge § 44 Abs. 2 JN den Parteien zuzustellen gewesen wäre – es steht daher den Parteien frei, die Zustellung dieses Beschlusses zu begehren und dagegen etwa mit der Begründung ein Rechtsmittel zu erheben, daß das angerufene Gericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint habe oder daß ein anderes Gericht, als jenes, an welches die Exekutionssache überwiesen wurde, tatsächlich zuständig sei, – so bewirkte der aktenkundige Überweisungsbeschluß des Bezirksgerichts für ZRS. Graz doch, daß ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Akten mit der Urschrift dieses Beschlusses beim Bezirksgericht Feldkirch, dieses zur Entscheidung über den gegenständlichen Exekutionsantrag befugt war. Daß das Bezirksgericht Feldkirch tatsächlich zur Exekutionsbewilligung örtlich und sachlich zuständig war, ergibt sich entgegen der Annahme des Verpflichteten und des Rekursgerichtes aus dem bereits dargestellt Akteninhalt.Wenn es daher auch an sich richtig ist, daß das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit mit Beschluß hätte aussprechen sollen, vor allem aber der Überweisungsbeschluß zufolge Paragraph 44, Absatz 2, JN den Parteien zuzustellen gewesen wäre – es steht daher den Parteien frei, die Zustellung dieses Beschlusses zu begehren und dagegen etwa mit der Begründung ein Rechtsmittel zu erheben, daß das angerufene Gericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint habe oder daß ein anderes Gericht, als jenes, an welches die Exekutionssache überwiesen wurde, tatsächlich zuständig sei, – so bewirkte der aktenkundige Überweisungsbeschluß des Bezirksgerichts für ZRS. Graz doch, daß ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Akten mit der Urschrift dieses Beschlusses beim Bezirksgericht Feldkirch, dieses zur Entscheidung über den gegenständlichen Exekutionsantrag befugt war. Daß das Bezirksgericht Feldkirch tatsächlich zur Exekutionsbewilligung örtlich und sachlich zuständig war, ergibt sich entgegen der Annahme des Verpflichteten und des Rekursgerichtes aus dem bereits dargestellt Akteninhalt.
Demzufolge war in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes, allerdings entsprechend dem Rechtsmittelantrag der betreibenden Partei nur in dem durch diesen Antrag eingeschränkten Umfang, wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, EO, 41, 50 ZPO.