1. Die Entscheidung nach § 47 JN (anders in Delegierungs- und Ordinationssachen gemäß § 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach § 6 leg cit zu erfolgen.1. Die Entscheidung nach Paragraph 47, JN (anders in Delegierungs- und Ordinationssachen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach Paragraph 6, leg cit zu erfolgen.
2. Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den nach § 101 AußStrG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist; örtlich zuständig ist nach § 114 Abs 2 JN das Gericht, in dessen Sprengel das volljährige Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 111 JN ist auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Der volljährige Antragsteller steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt (RIS-Justiz RS0123194).2. Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den nach Paragraph 101, AußStrG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist; örtlich zuständig ist nach Paragraph 114, Absatz 2, JN das Gericht, in dessen Sprengel das volljährige Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Paragraph 111, JN ist auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Der volljährige Antragsteller steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt (RIS-Justiz RS0123194).
3. Die nicht näher begründete Verfügung des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 26. 1. 2010 (ON 3), den Akt dem Bezirksgericht Gmunden zuständigkeitshalber weiterzuleiten, war offenbar als Überweisung der außerstreitigen Rechtssache im Sinn des § 44 JN gemeint; und zwar (offensichtlich) aus den Erwägungen, die erst in der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 13. 4. 2010 (ON 7), mit dem es die Übernahme des Aktes ablehnte, dargelegt wurden, der deshalb als bloße Erläuterung des ursprünglichen Entscheidungswillens zu verstehen ist (vgl 5 Nc 35/04y).3. Die nicht näher begründete Verfügung des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 26. 1. 2010 (ON 3), den Akt dem Bezirksgericht Gmunden zuständigkeitshalber weiterzuleiten, war offenbar als Überweisung der außerstreitigen Rechtssache im Sinn des Paragraph 44, JN gemeint; und zwar (offensichtlich) aus den Erwägungen, die erst in der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 13. 4. 2010 (ON 7), mit dem es die Übernahme des Aktes ablehnte, dargelegt wurden, der deshalb als bloße Erläuterung des ursprünglichen Entscheidungswillens zu verstehen ist vergleiche 5 Nc 35/04y).
4. Die Überweisung nach § 44 JN ohne ausdrücklichen Ausspruch der Unzuständigkeit stellt keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichts ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin eine Entscheidung über die Zuständigkeit (RIS-Justiz RS0046346). Der hier zu beurteilende Zuständigkeitsstreit ist daher schon mit der Übertragung der Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Gmunden entstanden, mit dem dieses seine örtliche Zuständigkeit verneinte (ON 4). Diese Entscheidung missachtete aber, dass der Überweisungsbeschluss unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien (vgl RIS-Justiz RS0046363) für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS-Justiz RS0081664), sodass es seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS-Justiz RS0046315; RS0002439). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann das Gericht, an das überwiesen wurde, dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RIS-Justiz RS0081664 [T1]; RS0046391 [T6]). Auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses ist bei der Entscheidung nach § 47 JN daher auch dann Bedacht zu nehmen, wenn der Unzuständigkeitsbeschluss des Gerichts, an das die Sache überwiesen wurde, noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses erfolgte (RIS-Justiz RS0046391 [T8]). Die gegenteilige Ansicht im Schrifttum (Fucik in RZ 1985, 240; Mayr in Rechberger³ § 44 JN Rz 4, und Ballon in Fasching/Konecny² § 47 JN Rz 12) wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach mit eingehender Begründung abgelehnt (zuletzt 6 Nc 19/08h mwN).4. Die Überweisung nach Paragraph 44, JN ohne ausdrücklichen Ausspruch der Unzuständigkeit stellt keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichts ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin eine Entscheidung über die Zuständigkeit (RIS-Justiz RS0046346). Der hier zu beurteilende Zuständigkeitsstreit ist daher schon mit der Übertragung der Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Gmunden entstanden, mit dem dieses seine örtliche Zuständigkeit verneinte (ON 4). Diese Entscheidung missachtete aber, dass der Überweisungsbeschluss unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien vergleiche RIS-Justiz RS0046363) für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS-Justiz RS0081664), sodass es seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS-Justiz RS0046315; RS0002439). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann das Gericht, an das überwiesen wurde, dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RIS-Justiz RS0081664 [T1]; RS0046391 [T6]). Auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses ist bei der Entscheidung nach Paragraph 47, JN daher auch dann Bedacht zu nehmen, wenn der Unzuständigkeitsbeschluss des Gerichts, an das die Sache überwiesen wurde, noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses erfolgte (RIS-Justiz RS0046391 [T8]). Die gegenteilige Ansicht im Schrifttum (Fucik in RZ 1985, 240; Mayr in Rechberger³ Paragraph 44, JN Rz 4, und Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph 47, JN Rz 12) wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach mit eingehender Begründung abgelehnt (zuletzt 6 Nc 19/08h mwN).
5. Der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 8. 2. 2010 (ON 4), mit dem es die Zuständigkeit zur Besorgung dieser „Pflegschaftssache“ (ohnehin zu Unrecht) gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Graz-Ost übertrug, verletzte demgemäß die Bindungswirkung des vorausgehenden Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost und war daher - ohne auf die Frage dessen Richtigkeit einzugehen (RIS-Justiz RS0046391[T10]) - aufzuheben.5. Der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 8. 2. 2010 (ON 4), mit dem es die Zuständigkeit zur Besorgung dieser „Pflegschaftssache“ (ohnehin zu Unrecht) gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Graz-Ost übertrug, verletzte demgemäß die Bindungswirkung des vorausgehenden Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost und war daher - ohne auf die Frage dessen Richtigkeit einzugehen (RIS-Justiz RS0046391[T10]) - aufzuheben.
6. Auf die Bestimmung des § 44 Abs 2 JN wird hingewiesen.6. Auf die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, JN wird hingewiesen.