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Entscheidung 5 Nc 9/10h×

Entscheidung 5 Nc 9/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc9/10h

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Marianne H*****, gegen den Antragsgegner Alfred H*****, wegen Unterhalts, AZ 1 Fam 7/10m des Bezirksgerichts Gmunden, über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreits zwischen diesem Bezirksgericht und dem Bezirksgericht Graz-Ost in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Fortführung der Familienrechtssache ist das Bezirksgericht Gmunden zuständig.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 8. Februar 2010, GZ 1 Fam 7/10m-4, mit dem es die Zuständigkeit zur Besorgung dieser „Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN“ an das Bezirksgericht Graz-Ost übertrug, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Die volljährige (1991 geborene) Antragstellerin, die als Wohnort *****, angab und dazu eine Meldebestätigung vorlegte, stellte mit Schreiben vom 17. 1. 2010 beim Bezirksgericht Graz-Ost einen gegen den Antragsgegner als ihren Vater gerichteten Antrag auf Unterhaltsfestsetzung. Sie ersuchte darin um Weiterleitung „nach Gmunden [...], da es wohl am besten [sei], wenn [sie] das in ihrem Heimatort klären [könne]“. In einem Aktenvermerk vom 22. 1. 2010 über ein Telefonat mit der Antragstellerin hielt das Bezirksgericht Graz-Ost fest, dass sich die Antragstellerin „hauptsächlich in Gmunden bei ihrer Mutter, [...], [aufhalte] und daher das Verfahren sinnvollerweise beim BG Gmunden geführt werden möge“.

Am 26. 1. 2010 verfügte das Bezirksgericht Graz-Ost formlos, den Akt „dem Bezirksgericht Gmunden zuständigkeitshalber weiterzuleiten“ (ON 3). Eine Zustellung dieser Entscheidung an die Parteien ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 8. 2. 2010 (ON 4), übertrug hierauf das Bezirksgericht Gmunden die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Graz-Ost. Dieser Beschluss erwuchs nach Zustellung an beide Parteien unbekämpft in Rechtskraft.

Nachdem der Akt erneut dem Bezirksgericht Graz-Ost zuständigkeitshalber übermittelt wurde, lehnte dieses mit Beschluss vom 13. 4.  2010 (ON 7), die Übernahme des Aktes ab. Aus dem Akt ist eine Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien ebenfalls nicht ersichtlich.

Schließlich legte das Bezirksgericht Gmunden den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt nach Paragraph 47, JN hinsichtlich ON 4 und ON 7 vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Entscheidung nach Paragraph 47, JN (anders in Delegierungs- und Ordinationssachen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach Paragraph 6, leg cit zu erfolgen.

2. Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den nach Paragraph 101, AußStrG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist; örtlich zuständig ist nach Paragraph 114, Absatz 2, JN das Gericht, in dessen Sprengel das volljährige Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Paragraph 111, JN ist auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Der volljährige Antragsteller steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt (RIS-Justiz RS0123194).

3. Die nicht näher begründete Verfügung des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 26. 1. 2010 (ON 3), den Akt dem Bezirksgericht Gmunden zuständigkeitshalber weiterzuleiten, war offenbar als Überweisung der außerstreitigen Rechtssache im Sinn des Paragraph 44, JN gemeint; und zwar (offensichtlich) aus den Erwägungen, die erst in der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 13. 4. 2010 (ON 7), mit dem es die Übernahme des Aktes ablehnte, dargelegt wurden, der deshalb als bloße Erläuterung des ursprünglichen Entscheidungswillens zu verstehen ist vergleiche 5 Nc 35/04y).

4. Die Überweisung nach Paragraph 44, JN ohne ausdrücklichen Ausspruch der Unzuständigkeit stellt keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichts ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin eine Entscheidung über die Zuständigkeit (RIS-Justiz RS0046346). Der hier zu beurteilende Zuständigkeitsstreit ist daher schon mit der Übertragung der Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Gmunden entstanden, mit dem dieses seine örtliche Zuständigkeit verneinte (ON 4). Diese Entscheidung missachtete aber, dass der Überweisungsbeschluss unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien vergleiche RIS-Justiz RS0046363) für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS-Justiz RS0081664), sodass es seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS-Justiz RS0046315; RS0002439). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann das Gericht, an das überwiesen wurde, dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RIS-Justiz RS0081664 [T1]; RS0046391 [T6]). Auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses ist bei der Entscheidung nach Paragraph 47, JN daher auch dann Bedacht zu nehmen, wenn der Unzuständigkeitsbeschluss des Gerichts, an das die Sache überwiesen wurde, noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses erfolgte (RIS-Justiz RS0046391 [T8]). Die gegenteilige Ansicht im Schrifttum (Fucik in RZ 1985, 240; Mayr in Rechberger³ Paragraph 44, JN Rz 4, und Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph 47, JN Rz 12) wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach mit eingehender Begründung abgelehnt (zuletzt 6 Nc 19/08h mwN).

5. Der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 8. 2. 2010 (ON 4), mit dem es die Zuständigkeit zur Besorgung dieser „Pflegschaftssache“ (ohnehin zu Unrecht) gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Graz-Ost übertrug, verletzte demgemäß die Bindungswirkung des vorausgehenden Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Graz-Ost und war daher - ohne auf die Frage dessen Richtigkeit einzugehen (RIS-Justiz RS0046391[T10]) - aufzuheben.

6. Auf die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, JN wird hingewiesen.

Textnummer

E94268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050NC00009.10H.0527.000

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100527_OGH0002_0050NC00009_10H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002439 Rechtssatz 05.07.1967Zivilrecht
Der rechtskräftige Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoferne, als letzteres Gericht seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann. (Ob die Bi …
RS0046315 Rechtssatz 14.04.1977Zivilrecht
Wird die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss. Andernfalls wären derartige Überweisungen sinnlos. Ebenso, wie im Fall der Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder nach § 474 Abs 1 ZPO das Geri …
RS0046346 Rechtssatz 31.07.1972Zivilrecht
Die Überweisung nach § 44 JN ohne ausdrücklichen Ausspruch der Unzuständigkeit stellt keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichtes ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin eine Entscheidung über die Zuständigkeit, die, wenn s …
RS0046363 Rechtssatz 06.07.1976Zivilrecht
Auch mangels Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Parteien bewirkt der Überweisungsbeschluss, dass ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Aktes mit der Urschrift des Beschlusses beim Gericht, an welches die Rechtssache überwiesen wurde, dieses die Bef …
RS0046391 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zust …
RS0081664 Rechtssatz 16.11.1995Zivilrecht
Im Falle der Überweisung gemäß § 44 Abs 1 JN bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird.
RS0123194 Rechtssatz 27.02.2008Zivilrecht
§ 111 JN ist auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Der volljährige Antragsteller steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt.
RS0126085 Rechtssatz 27.05.2010Zivilrecht
Die Entscheidung nach § 47 JN (anders in Delegierungs- und Ordinationssachen gemäß § 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen.