Entscheidung 2 Nc 40/03k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Ludwig M*****, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der einstweilige Sachwalter des Antragstellers Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wird aufgefordert, binnen drei Wochen zu erklären, ob er den vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO); um dessen Wiedervorlage wird ersucht.Der einstweilige Sachwalter des Antragstellers Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wird aufgefordert, binnen drei Wochen zu erklären, ob er den vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO); um dessen Wiedervorlage wird ersucht.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Antragstellers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden, weshalb im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO spruchgemäß zu entscheiden war.Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Antragstellers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden, weshalb im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO spruchgemäß zu entscheiden war.
Anmerkung
E71812
2Nc40.03k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020NC00040.03K.1117.000
Dokumentnummer
JJT_20031117_OGH0002_0020NC00040_03K0000_000