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Entscheidung 2 Nc 41/26s×

Entscheidung 2 Nc 41/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc41/26s

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch PEISSL & SOMMER Rechtsanwälte OG in Köflach, wegen Unterlassung, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 10. September 2026 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]                 Das im Spruch genannte Verfahren ist im * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen, dessen Mitglied * ist. Er gibt bekannt, dass er mit dem Rechtsvertreter des Klägers freundschaftlich verbunden sei (private Treffen, gemeinsame Unternehmungen, gegenseitige Besuchseinladungen).

Rechtliche Beurteilung

[2]                 Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[3]         1. Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen vergleiche RS0046052). Dafür kommen etwa private Beziehungen zum Vertreter einer Prozesspartei in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Ein enges freundschaftliches Verhältnis des Richters zu einem Parteienvertreter ist daher bei objektiver Betrachtung als zureichender Grund anzusehen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen (2 Nc 16/26i [Rz 3 mwN]; 2 Nc 30/26y).

[4]                 2. Ein solcher enger freundschaftlicher Kontakt besteht hier zwischen dem Senatsmitglied und dem Rechtsanwalt des Klägers, sodass auszusprechen war, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des * in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

Textnummer

E148701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00041.26S.0915.000

Im RIS seit

24.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0020NC00041_26S0000_000