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Entscheidung 2 Nc 43/19z×

Entscheidung 2 Nc 43/19z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc43/19z

Entscheidungsdatum

09.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ * anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. DI (FH) E* M*, vertreten durch Dr. Arnold Mayrhofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen 20.586,70 EUR sA, im Verfahren über den Ablehnungsantrag des Klägers betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sowie die fachkundigen Laienrichter * und * zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeitsklage“ des Klägers vom 2. 12. 2019 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der * Senat des Obersten Gerichtshofs wies am 15. 5. 2019 zu AZ * die am 26. 3. 2019 beim Erstgericht eingebrachte außerordentliche Revision des Klägers in der beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Arbeitsrechtssache gegen die beklagte Partei als seine frühere Arbeitgeberin zurück.

Mit Eingabe vom 4. 10. 2019 lehnte der Kläger erkennbar (unter anderem) jene Richter des Obersten Gerichtshofs und jene fachkundigen Laienrichter ab, die im Verfahren zu AZ * entschieden haben.

Diesen Ablehnungsantrag wies der dafür zuständige 2. Senat des Obersten Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. 11. 2019, AZ 2 Nc 43/19z, mit der Begründung zurück, nach eingetretener Rechtskraft könnten Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.

Mit seiner am 2. 12. 2019 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten „Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 477, ZPO“ beantragt der Kläger nunmehr diesen Beschluss „für nichtig zu erklären“ und neuerlich über den Ablehnungsantrag zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung sei rechtswidrig unterlassen worden. Die Begründung des Beschlusses sei gesetzwidrig und daher strafbar.

Die „Nichtigkeitsklage“ ist unzulässig.

1. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Ablehnungsantrag kann durch ein Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden.

2. Nach Paragraph 529, Absatz eins und Paragraph 530, Absatz eins, ZPO kann zwar gegen jede „die Sache erledigende Entscheidung“ Nichtigkeits- und/oder Wiederaufnahmsklage erhoben werden. Nicht mit diesen Klagen bekämpfbar sind allerdings verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen (Jelinek in Fasching/Konecny3 Paragraph 529, ZPO Rz 14 und Paragraph 530, ZPO Rz 15). Unter Letztere fällt auch die im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidung (3 Ob 133/15b [Nichtigkeitsklage]; RS0120566 [Wiederaufnahmsklage]).

3. Weder ein auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen iSd Paragraph 477, ZPO gestütztes Rechtsmittel noch eine Nichtigkeitsklage (Paragraph 529, Absatz eins, ZPO) oder eine Wiederaufnahmsklage (Paragraph 530, Absatz eins, ZPO) sind daher zulässige Mittel, um die Beseitigung der im Ablehnungsverfahren ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Kommt – wie im vorliegenden Fall – eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgründe von vornherein nicht in Betracht, weil keine die Sache erledigende Entscheidung vorliegt, scheidet auch eine Anwendung des Paragraph 537, ZPO aus vergleiche 8 Nc 5/06m).

Die unzulässige „Nichtigkeitsklage“ ist somit durch den erkennenden Senat zurückzuweisen.

Textnummer

E136795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00043.19Z.0109.000

Im RIS seit

03.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Dokumentnummer

JJT_20200109_OGH0002_0020NC00043_19Z0000_000