Der * Senat des Obersten Gerichtshofs wies am 15. 5. 2019 zu AZ * die am 26. 3. 2019 beim Erstgericht eingebrachte außerordentliche Revision des Klägers in der beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Arbeitsrechtssache gegen die beklagte Partei als seine frühere Arbeitgeberin zurück.
Mit Eingabe vom 4. 10. 2019 lehnte der Kläger erkennbar (unter anderem) jene Richter des Obersten Gerichtshofs und jene fachkundigen Laienrichter ab, die im Verfahren zu AZ * entschieden haben.
Diesen Ablehnungsantrag wies der dafür zuständige 2. Senat des Obersten Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. 11. 2019, AZ 2 Nc 43/19z, mit der Begründung zurück, nach eingetretener Rechtskraft könnten Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.
Mit seiner am 2. 12. 2019 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten „Nichtigkeitsklage gemäß § 477 ZPO“ beantragt der Kläger nunmehr diesen Beschluss „für nichtig zu erklären“ und neuerlich über den Ablehnungsantrag zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung sei rechtswidrig unterlassen worden. Die Begründung des Beschlusses sei gesetzwidrig und daher strafbar.Mit seiner am 2. 12. 2019 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten „Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 477, ZPO“ beantragt der Kläger nunmehr diesen Beschluss „für nichtig zu erklären“ und neuerlich über den Ablehnungsantrag zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung sei rechtswidrig unterlassen worden. Die Begründung des Beschlusses sei gesetzwidrig und daher strafbar.
Die „Nichtigkeitsklage“ ist unzulässig.
1. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Ablehnungsantrag kann durch ein Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden.
2. Nach § 529 Abs 1 und § 530 Abs 1 ZPO kann zwar gegen jede „die Sache erledigende Entscheidung“ Nichtigkeits- und/oder Wiederaufnahmsklage erhoben werden. Nicht mit diesen Klagen bekämpfbar sind allerdings verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen (Jelinek in Fasching/Konecny3 § 529 ZPO Rz 14 und § 530 ZPO Rz 15). Unter Letztere fällt auch die im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidung (3 Ob 133/15b [Nichtigkeitsklage]; RS0120566 [Wiederaufnahmsklage]).2. Nach Paragraph 529, Absatz eins und Paragraph 530, Absatz eins, ZPO kann zwar gegen jede „die Sache erledigende Entscheidung“ Nichtigkeits- und/oder Wiederaufnahmsklage erhoben werden. Nicht mit diesen Klagen bekämpfbar sind allerdings verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen (Jelinek in Fasching/Konecny3 Paragraph 529, ZPO Rz 14 und Paragraph 530, ZPO Rz 15). Unter Letztere fällt auch die im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidung (3 Ob 133/15b [Nichtigkeitsklage]; RS0120566 [Wiederaufnahmsklage]).
3. Weder ein auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen iSd § 477 ZPO gestütztes Rechtsmittel noch eine Nichtigkeitsklage (§ 529 Abs 1 ZPO) oder eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs 1 ZPO) sind daher zulässige Mittel, um die Beseitigung der im Ablehnungsverfahren ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Kommt – wie im vorliegenden Fall – eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgründe von vornherein nicht in Betracht, weil keine die Sache erledigende Entscheidung vorliegt, scheidet auch eine Anwendung des § 537 ZPO aus (vgl 8 Nc 5/06m).3. Weder ein auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen iSd Paragraph 477, ZPO gestütztes Rechtsmittel noch eine Nichtigkeitsklage (Paragraph 529, Absatz eins, ZPO) oder eine Wiederaufnahmsklage (Paragraph 530, Absatz eins, ZPO) sind daher zulässige Mittel, um die Beseitigung der im Ablehnungsverfahren ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Kommt – wie im vorliegenden Fall – eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgründe von vornherein nicht in Betracht, weil keine die Sache erledigende Entscheidung vorliegt, scheidet auch eine Anwendung des Paragraph 537, ZPO aus vergleiche 8 Nc 5/06m).
Die unzulässige „Nichtigkeitsklage“ ist somit durch den erkennenden Senat zurückzuweisen.