Entscheidung 2 Nc 49/19g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.01.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé, und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. ***** KG und 2. N***** N*****, beide *****, vertreten durch Mag. Dr. Erich Stefan Gerold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. *****, vertreten durch Dr. Michael Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.250,17 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin ***** vom 18. Dezember 2019 im Revisionsverfahren AZ *****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des ***** Senats im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien zu AZ ***** befangen.
Text
Begründung:
Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung der ***** Senat zuständig. Die Hofrätin ***** ist Mitglied dieses Senats.
Mit Note vom 18. 12. 2019 zeigte sie ihre Befangenheit an und begründete dies damit, dass ihr der Beklagte vor Jahren aus einem privaten Umfeld heraus persönlich bekannt geworden sei. Da sich an den Umständen seit der Entscheidung 2 Nc 8/18a nichts geändert habe, liege weiterhin der Anschein der Befangenheit vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet:
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können. In dieser Hinsicht kommen etwa private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen (2 Nc 8/18a; 8 Nc 42/15s mwN).Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können. In dieser Hinsicht kommen etwa private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen (2 Nc 8/18a; 8 Nc 42/15s mwN).
Die in der neuerlichen Befangenheitsanzeige mitgeteilte private persönliche Bekanntschaft zum Beklagten kann objektiv den Anschein der Befangenheit begründen, auch wenn die privaten Kontakte zum Beklagten seltener wurden. Ein Verfahrensbeteiligter könnte nach wie vor den Eindruck gewinnen, die Willensbildung der Hofrätin ***** als Senatsmitglied könnte durch diese Bekanntschaft und damit von sachfremden Motiven beeinflusst worden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00049.19G.0109.000
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20200109_OGH0002_0020NC00049_19G0000_000