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Entscheidung 2 Nc 6/26v×

Entscheidung 2 Nc 6/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc6/26v

Entscheidungsdatum

18.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch KREISSL & PICHLER & WALTHER Rechtsanwälte GmbH in Liezen, wegen 6.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Silz zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]         Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten als Geschenknehmer (Paragraphen 789, ff ABGB) geltend.

[2]                 Der Beklagte stellte in seinem vorbereitenden Schriftsatz den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Liezen.

[3]                 Der Kläger schloss sich diesem Antrag ausdrücklich an.

[4]         Das Bezirksgericht Silz legt den Akt dem Obersten Gerichtshof noch vor der vorbereitenden Tagsatzung zur Entscheidung nach Paragraph 31, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Beantragen die Parteien vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht gleicher Art, hat das Gericht erster Instanz gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN die Sache entsprechend diesem Antrag an das gewünschte Gericht zu übertragen. Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (Paragraph 31, JN) vor. Eine vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, JN ist auch dann zulässig, wenn das „übereinstimmende Beantragen“ der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (RS0107486).

[6]         Der Oberste Gerichtshof ist damit funktionell nicht zuständig, vielmehr ist das Bezirksgericht Silz iSd Paragraph 31 a, Absatz eins, JN zur Entscheidung berufen.

Textnummer

E146982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00006.26V.0218.000

Im RIS seit

03.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260218_OGH0002_0020NC00006_26V0000_000

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