Entscheidung 2 Nc 6/26v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch KREISSL & PICHLER & WALTHER Rechtsanwälte GmbH in Liezen, wegen 6.000 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Silz zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten als Geschenknehmer (§§ 789 ff ABGB) geltend. Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten als Geschenknehmer (Paragraphen 789, ff ABGB) geltend.
[2] Der Beklagte stellte in seinem vorbereitenden Schriftsatz den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Liezen.
[3] Der Kläger schloss sich diesem Antrag ausdrücklich an.
[4] Das Bezirksgericht Silz legt den Akt dem Obersten Gerichtshof noch vor der vorbereitenden Tagsatzung zur Entscheidung nach § 31 Abs 2 JN vor. Das Bezirksgericht Silz legt den Akt dem Obersten Gerichtshof noch vor der vorbereitenden Tagsatzung zur Entscheidung nach Paragraph 31, Absatz 2, JN vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] Beantragen die Parteien vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht gleicher Art, hat das Gericht erster Instanz gemäß § 31a Abs 1 JN die Sache entsprechend diesem Antrag an das gewünschte Gericht zu übertragen. Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) vor. Eine vereinfachte Delegierung nach § 31a JN ist auch dann zulässig, wenn das „übereinstimmende Beantragen“ der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (RS0107486). Beantragen die Parteien vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend die Übertragung der Sache an ein anderes Gericht gleicher Art, hat das Gericht erster Instanz gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN die Sache entsprechend diesem Antrag an das gewünschte Gericht zu übertragen. Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (Paragraph 31, JN) vor. Eine vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, JN ist auch dann zulässig, wenn das „übereinstimmende Beantragen“ der Parteien zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (RS0107486).
[6] Der Oberste Gerichtshof ist damit funktionell nicht zuständig, vielmehr ist das Bezirksgericht Silz iSd § 31a Abs 1 JN zur Entscheidung berufen. Der Oberste Gerichtshof ist damit funktionell nicht zuständig, vielmehr ist das Bezirksgericht Silz iSd Paragraph 31 a, Absatz eins, JN zur Entscheidung berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00006.26V.0218.000
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2026
Dokumentnummer
JJT_20260218_OGH0002_0020NC00006_26V0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung