Begründung:
Für die Betroffene Lore G*****, geboren am 25. 2. 1921, sowie deren Gatten DI Franz G*****, geboren am 31. 5. 1912, ist nach wie vor deren im Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung wohnhafter Sohn Dr. Hanns-Martin G***** zum Sachwalter für alle Angelegenheiten gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt. Zum Zeitpunkt der durch das genannte Bezirksgericht erfolgten Sachwalterbestellung (ON 16 und 29) hielt sich die Betroffene (mit ihrem Mann) überwiegend (abgesehen von einem kurzfristigen Aufenthalt in einem „Ferienhäuschen" in 2650 P*****: ON 11 bis 13) im Sprengel des genannten Bezirksgerichtes auf, und zwar zunächst in ihrer Wohnung 4021 G*****, später in einem dort gelegenen Altenheim (ON 26 und 28).Für die Betroffene Lore G*****, geboren am 25. 2. 1921, sowie deren Gatten DI Franz G*****, geboren am 31. 5. 1912, ist nach wie vor deren im Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung wohnhafter Sohn Dr. Hanns-Martin G***** zum Sachwalter für alle Angelegenheiten gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt. Zum Zeitpunkt der durch das genannte Bezirksgericht erfolgten Sachwalterbestellung (ON 16 und 29) hielt sich die Betroffene (mit ihrem Mann) überwiegend (abgesehen von einem kurzfristigen Aufenthalt in einem „Ferienhäuschen" in 2650 P*****: ON 11 bis 13) im Sprengel des genannten Bezirksgerichtes auf, und zwar zunächst in ihrer Wohnung 4021 G*****, später in einem dort gelegenen Altenheim (ON 26 und 28).
Seit September 2003 lebte die Betroffene mit und bei ihrer Tochter Dr. Ulrike G*****, welche seit Jahren vehement - allerdings erfolglos - darum bemüht ist, statt ihres Bruders zur Sachwalterin bestellt zu werden (vgl ON 30, 34, 46, 52, 64 und 73), in 1090 W*****, nachdem beide Eltern zuvor von der Tochter nach Bad E***** (Alzheimerzentrum) verbracht worden waren. Der Sachwalter hat dem Wohnungswechsel nach Wien nachträglich zugestimmt; der Pflegeplatz im Bezirksseniorenheim G***** wurde von ihm deshalb auch aufgekündigt (ON 53a). Mit Beschluss vom 22. 9. 2004 übertrug das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt. Diese Übertragung wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. 1. 2005, 2 Nc 2/05z, genehmigt (ON 62).Seit September 2003 lebte die Betroffene mit und bei ihrer Tochter Dr. Ulrike G*****, welche seit Jahren vehement - allerdings erfolglos - darum bemüht ist, statt ihres Bruders zur Sachwalterin bestellt zu werden vergleiche ON 30, 34, 46, 52, 64 und 73), in 1090 W*****, nachdem beide Eltern zuvor von der Tochter nach Bad E***** (Alzheimerzentrum) verbracht worden waren. Der Sachwalter hat dem Wohnungswechsel nach Wien nachträglich zugestimmt; der Pflegeplatz im Bezirksseniorenheim G***** wurde von ihm deshalb auch aufgekündigt (ON 53a). Mit Beschluss vom 22. 9. 2004 übertrug das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt. Diese Übertragung wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. 1. 2005, 2 Nc 2/05z, genehmigt (ON 62).
Zwischenzeitlich ist Dr. Ulrike G***** mit ihren Eltern von Wien nach Nordthailand (Chiang Mai) in ein dort gemietetes Haus übersiedelt (ON 61, 67 und 80), wo sie von ebenfalls „angemieteten Schwestern" gepflegt werden; es ist beabsichtigt, dass sie dort „ständig" bleiben, weshalb auch die Wiener Wohnung „aufgegeben" wurde (ON 67). Auf Grund dieser neuen Gegebenheiten sprach das Bezirksgericht Josefstadt mit Beschluss vom 15. 11. 2005 nunmehr aus, dass die Sachwalterschaftssache dem Bezirksgericht Urfahr-Umgebung rückübertragen werde; zufolge ständigen Aufenthaltes der Betroffenen in Thailand sei es zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung die Sachwalterschaftssache weiter führe (ON 83). Das genannte Bezirksgericht lehnte diese Übernahme „derzeit" mit der Begründung ab, dass zufolge Betreuung der Eltern durch ihre Tochter „Bezugspunkte zu jenen Personen, die mit der betroffenen Person überhaupt in Kontakt stehen, in Österreich jedenfalls offenbar nur nach Wien bestehen", sodass „nicht nachvollziehbar (sei), weshalb eine Übertragung der Zuständigkeit, insbesondere vor einer inhaltlichen Entscheidung im Hinblick auf den dem Sachwalter erteilten Auftrag [gemeint: Auftrag des Bezirksgerichtes Josefstadt zur Vorlage diverser Belege zum Zwecke der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung: ON 82; vgl auch die späteren ON 85 und 86], dem Wohl der betroffenen Person besser zu dienen geeignet erschiene, als eine Weiterführung durch das bereits mit dem Verfahren und den Verfahrensbeteiligten vertraute Bezirksgericht Josefstadt" (ON 84); „soweit die betroffene Person überhaupt je nach Österreich zurückkehren sollte, erscheint entsprechend den Vorgängen in der Vergangenheit eine (zukünftige) Wohnsitzname im Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung keinesfalls als wahrscheinlicher, als eine solche in oder im Raum Wien. Der Wohnsitz des Sachwalters alleine, der keinen Kontakt zur Betroffenen hat, kann nach Auffassung des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung eine Übernahme der Zuständigkeit nicht zum Wohl der betroffenen Person geboten erscheinen lassen. Darüber hinaus sei erwähnt, dass die Beschlussfassung über die Rechnungslegung noch nicht rechtskräftig ist, über ein allfälliges Rechtsmittel wohl das dem BG Josefstadt übergeordnete Gericht zu entscheiden hätte" (ON 88).Zwischenzeitlich ist Dr. Ulrike G***** mit ihren Eltern von Wien nach Nordthailand (Chiang Mai) in ein dort gemietetes Haus übersiedelt (ON 61, 67 und 80), wo sie von ebenfalls „angemieteten Schwestern" gepflegt werden; es ist beabsichtigt, dass sie dort „ständig" bleiben, weshalb auch die Wiener Wohnung „aufgegeben" wurde (ON 67). Auf Grund dieser neuen Gegebenheiten sprach das Bezirksgericht Josefstadt mit Beschluss vom 15. 11. 2005 nunmehr aus, dass die Sachwalterschaftssache dem Bezirksgericht Urfahr-Umgebung rückübertragen werde; zufolge ständigen Aufenthaltes der Betroffenen in Thailand sei es zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung die Sachwalterschaftssache weiter führe (ON 83). Das genannte Bezirksgericht lehnte diese Übernahme „derzeit" mit der Begründung ab, dass zufolge Betreuung der Eltern durch ihre Tochter „Bezugspunkte zu jenen Personen, die mit der betroffenen Person überhaupt in Kontakt stehen, in Österreich jedenfalls offenbar nur nach Wien bestehen", sodass „nicht nachvollziehbar (sei), weshalb eine Übertragung der Zuständigkeit, insbesondere vor einer inhaltlichen Entscheidung im Hinblick auf den dem Sachwalter erteilten Auftrag [gemeint: Auftrag des Bezirksgerichtes Josefstadt zur Vorlage diverser Belege zum Zwecke der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung: ON 82; vergleiche auch die späteren ON 85 und 86], dem Wohl der betroffenen Person besser zu dienen geeignet erschiene, als eine Weiterführung durch das bereits mit dem Verfahren und den Verfahrensbeteiligten vertraute Bezirksgericht Josefstadt" (ON 84); „soweit die betroffene Person überhaupt je nach Österreich zurückkehren sollte, erscheint entsprechend den Vorgängen in der Vergangenheit eine (zukünftige) Wohnsitzname im Sprengel des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung keinesfalls als wahrscheinlicher, als eine solche in oder im Raum Wien. Der Wohnsitz des Sachwalters alleine, der keinen Kontakt zur Betroffenen hat, kann nach Auffassung des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung eine Übernahme der Zuständigkeit nicht zum Wohl der betroffenen Person geboten erscheinen lassen. Darüber hinaus sei erwähnt, dass die Beschlussfassung über die Rechnungslegung noch nicht rechtskräftig ist, über ein allfälliges Rechtsmittel wohl das dem BG Josefstadt übergeordnete Gericht zu entscheiden hätte" (ON 88).