Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn
1. Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages verpflichtet ist oder
2. der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder zumutbar wäre,
3. die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (§ 28 Abs 1 JN idF Art VI Z 3 WGN 1997, BGBl I 1997/140). Nach § 28 Abs 4 leg cit hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.3. die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Paragraph 28, Absatz eins, JN in der Fassung Artikel römisch sechs, Ziffer 3, WGN 1997, BGBl römisch eins 1997/140). Nach Paragraph 28, Absatz 4, leg cit hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.
Die im § 28 Abs 1 Z 1 JN angeführte Voraussetzung kommt hier nicht in Betracht, die des Abs 1 Z 3 wurde nicht behauptet; eine Ordination wäre daher nur möglich, wenn eine Rechtsverfolgung in Japan nicht möglich oder unzumutbar wäre (Z 2). Soweit der Antragsteller damit argumentiert, eine Prozessführung im Ausland (Japan) sei mit hohen Kosten verbunden, ist dem zu erwidern, dass sich das Prozesskostenargument grundsätzlich bei Distanzprozesses für beide Parteien jeweils mit umgekehrtem Vorzeichen stellt und daher im Allgemeinen nach dem Grundsatz, dass der Kläger dem Beklagten an dessen Wohnsitz zu folgen habe, zu Lasten des Klägers geht (RdW 1986, 308). Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung trotz der in den Materialien zur WGN 1997 (898 BlgNR XX. GP RV ErlBem33) bekundeten, jedoch aus der Neuformulierung des Gesetzestextes des § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht hervorgehenden (Matscher in Fasching ZPO Kommentar³ Rz 67 zu § 28 JN) Intention, die Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreits im Ausland stärker zu berücksichtigen, aufrechterhalten (9 Nd 509/00 [Prozessführung in Taiwan], 2 Ob 505/99; 7 Nd 3/92 [Prozessführung in Japan]).Die im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN angeführte Voraussetzung kommt hier nicht in Betracht, die des Absatz eins, Ziffer 3, wurde nicht behauptet; eine Ordination wäre daher nur möglich, wenn eine Rechtsverfolgung in Japan nicht möglich oder unzumutbar wäre (Ziffer 2,). Soweit der Antragsteller damit argumentiert, eine Prozessführung im Ausland (Japan) sei mit hohen Kosten verbunden, ist dem zu erwidern, dass sich das Prozesskostenargument grundsätzlich bei Distanzprozesses für beide Parteien jeweils mit umgekehrtem Vorzeichen stellt und daher im Allgemeinen nach dem Grundsatz, dass der Kläger dem Beklagten an dessen Wohnsitz zu folgen habe, zu Lasten des Klägers geht (RdW 1986, 308). Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung trotz der in den Materialien zur WGN 1997 (898 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage ErlBem33) bekundeten, jedoch aus der Neuformulierung des Gesetzestextes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht hervorgehenden (Matscher in Fasching ZPO Kommentar³ Rz 67 zu Paragraph 28, JN) Intention, die Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreits im Ausland stärker zu berücksichtigen, aufrechterhalten (9 Nd 509/00 [Prozessführung in Taiwan], 2 Ob 505/99; 7 Nd 3/92 [Prozessführung in Japan]).
Darüber hinaus besteht nach dem japanischen Zivilprozessrecht das auch Ausländern zu gewährende Institut der Prozesskostenhilfe, das sowohl die Befreiung von den Gerichtskosten (Verfahrenskostenhilfe) als auch die Übernahme von Rechtsanwaltskosten (Legal aid) umfasst (Petersen, Das internationale Zivilprozessrecht in Japan, 361 ff mwN). Japan ist ebenso wie Österreich Vertragsstaat des Haager Prozessübereinkommens vom 1. März 1954, dessen Art 17 vorsieht, dass die Angehörigen von Vertragsstaaten (wie der Antragsteller) von der Verpflichtung sowohl zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten als auch von der Einzahlung eines Ausländervorschusses auf die Gerichtskosten befreit sind (vgl dazu im Verhältnis zu Japan Petersen aaO, 367).Darüber hinaus besteht nach dem japanischen Zivilprozessrecht das auch Ausländern zu gewährende Institut der Prozesskostenhilfe, das sowohl die Befreiung von den Gerichtskosten (Verfahrenskostenhilfe) als auch die Übernahme von Rechtsanwaltskosten (Legal aid) umfasst (Petersen, Das internationale Zivilprozessrecht in Japan, 361 ff mwN). Japan ist ebenso wie Österreich Vertragsstaat des Haager Prozessübereinkommens vom 1. März 1954, dessen Artikel 17, vorsieht, dass die Angehörigen von Vertragsstaaten (wie der Antragsteller) von der Verpflichtung sowohl zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten als auch von der Einzahlung eines Ausländervorschusses auf die Gerichtskosten befreit sind vergleiche dazu im Verhältnis zu Japan Petersen aaO, 367).
Soweit der Antragsteller argumentiert, dass er aufgrund seiner Invalidität nicht in der Lage sein werde, einem Gericht und Sachverständigen in Japan einen persönlichen Eindruck von seinen Leidenszuständen zu verschaffen, muss er auf die Möglichkeit der Vernehmung und die Einholung eines Gutachtens durch ein österreichisches Gericht im Rechtshilfeweg verwiesen werden, auf welche häufig auch in der in Österreich durchgeführten Verfahren zurückgegriffen werden muss.
Mangels Nachweises eines ausreichenden inländischen Rechtsschutzbedürfnisses war daher der Ordinationsantrag abzuweisen. Daher muss auf die Frage der Vollstreckbarkeit eines in Österreich ergangenen Urteils in Großbritannien, wie sie dem Antragsteller vorschwebt, nicht mehr eingegangen werden.