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Entscheidung 2 Nc 8/25m×

Entscheidung 2 Nc 8/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nc8/25m

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Thunhart als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 12.265,38 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 4. Februar 2025 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger macht gegen die beklagte Herstellerin Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs geltend, dessen Motor nach dem Vorbringen des Klägers mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2]                  * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht. Sollte sich aber in Zukunft herausstellen, dass sein Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und es deshalb zu einem Wertverlust oder eingeschränkter Benützbarkeit komme, schließe er die Geltendmachung von – bei Annahme von Arglist auch nicht verjährten – Ansprüchen gegen die Beklagte nicht aus.

[3]           Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen, denselben Richter betreffenden Entscheidungen (etwa 2 Nc 3/21w; in jüngerer Zeit 2 Nc 76/24k) dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten. Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

Textnummer

E143724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00008.25M.0211.000

Im RIS seit

21.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250211_OGH0002_0020NC00008_25M0000_000