Entscheidung 2 Nd 2/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.03.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** BV, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wegen S 43.416,79 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei vom 25. Februar 2000 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Ein erster Delegierungsantrag der beklagten Partei wurde mit hg Beschluss vom 14. Dezember 1999, 2 Nd 12/99, abgewiesen.
In der Folge beantragte die klagende Partei die Vernehmung von sieben im Ausland wohnhaften Zeugen im Rechtshilfeweg, die beklagte Partei von zwei in Galtür wohnhaften Zeugen (davon einen zum Unfallshergang). Die beklagte Partei beantragte weiters die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. In der Tagsatzung vom 25. Februar 2000 erklärten beide Parteien, die Vernehmung von Zeugen oder der klagenden Partei vor dem erkennenden Gericht nicht zu beantragen. Die beklagte Partei beantragte neuerlich die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Landeck, die klagende Partei sprach sich dagegen aus.
Rechtliche Beurteilung
Die Sachlage hat sich seit dem Beschluss vom 14. Dezember 1999 nicht entscheidend verändert. Die Mehrzahl der Zeugen wohnt nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Landeck. Ob ein gerichtlicher Ortsaugenschein mit nur einem von drei am Unfallsgeschehen beteiligten Lenkern sinnvoll ist, erscheint zweifelhaft.
Gegen den Widerspruch der klagenden Partei wäre dem Delegierungsantrag der beklagten Partei nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten läge (2 Nd 4/97 ua), was hier nicht der Fall ist.
Der neuerliche Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00002..0323.000
Dokumentnummer
JJT_20000323_OGH0002_0020ND00002_0000000_000