Begründung:
Der Kläger begehrte mit seiner an das Bezirksgericht Tulln als Schiffahrtsgericht gerichteten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem Schiffahrtsunfall auf der Donau bei Greifenstein die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 230.000,-- s.A.
Mit Beschluß vom 15. März 1989 (ON 2) wies das Bezirksgericht Tulln diese Klage im wesentlichen mit der Begründung zurück, Schiffahrtsgericht für die Donau sei ausschließlich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Innerhalb der im § 230a ZPO normierten Frist beantragte daraufhin der Kläger die Überweisung der Klage an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 3).Innerhalb der im Paragraph 230 a, ZPO normierten Frist beantragte daraufhin der Kläger die Überweisung der Klage an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 3).
Sodann hob das Bezirksgericht Tulln mit Beschluß vom 21. März 1989 (ON 4) die Zurückweisung auf und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Dieses wies mit Beschluß vom 28. März 1989 (ON 5) die Klage im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß zur Entscheidung dieses Rechtsstreits das Handelsgericht zuständig sei.
Diese Entscheidung bekämpfte der Kläger mit einem an das Oberlandesgericht Wien als zuständiges Schiffahrtsobergericht gerichteten Rekurs (ON 6).
Mit Beschluß vom 11. Mai 1989 (ON 8) sprach das Oberlandesgericht Wien aus, daß es zur Entscheidung über diesen Rekurs des Klägers nicht zuständig sei. Es begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß im Sinn des § 3 JN der Rechtszug grundsätzlich vom Bezirksgericht an das übergeordnete Landes- bzw. Kreisgericht gehe. Bestehe eine sondergesetzliche Rechtsmittelzuständigkeit, komme diese nur zur Anwendung, wenn das Erstgericht in seiner Eigenschaft als Sondergericht entschieden und dies auch in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht habe. Für die handelsgerichtliche Zuständigkeit sei dies in den §§ 3 JN, 446 ZPO ausdrücklich normiert. Diese Bestimmungen seien auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Das Oberlandesgericht Wien wäre daher als Schiffahrtsobergericht nur dann zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers berufen, wenn das Bezirksgericht Innere Stadt Wien "als Schiffahrtsgericht" entschieden hätte, was nach dem Entscheidungsinhalt nicht zutreffe. Es habe daher ungeachtet der davon betroffenen Rechtssache beim gewöhnlichen Instanzenzug zu verbleiben.Mit Beschluß vom 11. Mai 1989 (ON 8) sprach das Oberlandesgericht Wien aus, daß es zur Entscheidung über diesen Rekurs des Klägers nicht zuständig sei. Es begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß im Sinn des Paragraph 3, JN der Rechtszug grundsätzlich vom Bezirksgericht an das übergeordnete Landes- bzw. Kreisgericht gehe. Bestehe eine sondergesetzliche Rechtsmittelzuständigkeit, komme diese nur zur Anwendung, wenn das Erstgericht in seiner Eigenschaft als Sondergericht entschieden und dies auch in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht habe. Für die handelsgerichtliche Zuständigkeit sei dies in den Paragraphen 3, JN, 446 ZPO ausdrücklich normiert. Diese Bestimmungen seien auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Das Oberlandesgericht Wien wäre daher als Schiffahrtsobergericht nur dann zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers berufen, wenn das Bezirksgericht Innere Stadt Wien "als Schiffahrtsgericht" entschieden hätte, was nach dem Entscheidungsinhalt nicht zutreffe. Es habe daher ungeachtet der davon betroffenen Rechtssache beim gewöhnlichen Instanzenzug zu verbleiben.
Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Mit Beschluß vom 29. September 1989 (ON 10) sprach das Landesgericht für ZRS Wien aus, daß es zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers nicht zuständig sei. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß in Binnenschiffahrtsangelegenheiten auf Grund des § 1 (richtig § 2) des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen ohne Rücksicht auf den Streitwert die Bezirksgerichte als Schiffahrtsgerichte tätig zu werden hätten. Mit Art. 3 Abs. 1 Z 21 (richtig Z 27) der vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 26. Juni 1941, DRGBl. I 351 (in der Folge als 4.DVO bezeichnet), sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zum Schiffahrtsgericht für die Donau, soweit sie österreichisches Gebiet durchfließe, bestimmt worden, während sonst das jeweils örtlich zuständige Bezirksgericht als Schiffahrtsgericht einzuschreiten habe. Grundsätzlich gehe der Rechtszug gemäß § 3 JN gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte an die Landes- und Kreisgerichte. Gemäß Art. 2 derMit Beschluß vom 29. September 1989 (ON 10) sprach das Landesgericht für ZRS Wien aus, daß es zur Entscheidung über den Rekurs des Klägers nicht zuständig sei. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß in Binnenschiffahrtsangelegenheiten auf Grund des Paragraph eins, (richtig Paragraph 2,) des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen ohne Rücksicht auf den Streitwert die Bezirksgerichte als Schiffahrtsgerichte tätig zu werden hätten. Mit Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 21, (richtig Ziffer 27,) der vierten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 26. Juni 1941, DRGBl. römisch eins 351 (in der Folge als 4.DVO bezeichnet), sei das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zum Schiffahrtsgericht für die Donau, soweit sie österreichisches Gebiet durchfließe, bestimmt worden, während sonst das jeweils örtlich zuständige Bezirksgericht als Schiffahrtsgericht einzuschreiten habe. Grundsätzlich gehe der Rechtszug gemäß Paragraph 3, JN gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte an die Landes- und Kreisgerichte. Gemäß Artikel 2, der
4. DVO entscheide jedoch über bezirksgerichtliche Erkenntnisse in Binnenschiffahrtssachen als zweite Instanz das Oberlandesgericht. Es bestehe daher eine sondergesetzliche Regelung des Instanzenzugs. Nicht erforderlich sei, daß das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Zusatz, daß es als Schiffahrtsgericht entschied, in seine Entscheidung aufgenommen habe. Diese für die handelsgerichtliche Zuständigkeit gemäß den §§ 3, 446 ZPO getroffene Regelung sei auf Binnenschiffahrtssachen nicht anzuwenden. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung komme für Binnenschiffahrtsangelegenheiten schon deswegen nicht in Betracht, weil in jenem Fall keine Veränderung des Instanzenzugs im Sinne der Änderung des Gerichtstypus des Rechtsmittelgerichts gegeben sei, sondern, wenn man von besonderen gerichtsorganisatorisch bedingten Umständen absehe, lediglich die Zusammensetzung des Senats gemäß § 7 Abs. 2 JN geändert werde. In Binnenschiffahrtssachen sei jedoch der Instanzenzug abweichend, nämlich vom Bezirksgericht an das Oberlandesgericht. Es könne daher nicht gesagt werden, daß die Unterlassung des Ausspruchs "als Schiffahrtsgericht" in der Entscheidung eine Änderung des Instanzenzugs bewirken könne.4. DVO entscheide jedoch über bezirksgerichtliche Erkenntnisse in Binnenschiffahrtssachen als zweite Instanz das Oberlandesgericht. Es bestehe daher eine sondergesetzliche Regelung des Instanzenzugs. Nicht erforderlich sei, daß das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Zusatz, daß es als Schiffahrtsgericht entschied, in seine Entscheidung aufgenommen habe. Diese für die handelsgerichtliche Zuständigkeit gemäß den Paragraphen 3, 446, ZPO getroffene Regelung sei auf Binnenschiffahrtssachen nicht anzuwenden. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung komme für Binnenschiffahrtsangelegenheiten schon deswegen nicht in Betracht, weil in jenem Fall keine Veränderung des Instanzenzugs im Sinne der Änderung des Gerichtstypus des Rechtsmittelgerichts gegeben sei, sondern, wenn man von besonderen gerichtsorganisatorisch bedingten Umständen absehe, lediglich die Zusammensetzung des Senats gemäß Paragraph 7, Absatz 2, JN geändert werde. In Binnenschiffahrtssachen sei jedoch der Instanzenzug abweichend, nämlich vom Bezirksgericht an das Oberlandesgericht. Es könne daher nicht gesagt werden, daß die Unterlassung des Ausspruchs "als Schiffahrtsgericht" in der Entscheidung eine Änderung des Instanzenzugs bewirken könne.
Auch diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Daraufhin legte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den vorliegenden Kompetenzkonflikt vor.