Rechtssatz RS0041521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041521
Entscheidungsdatum
28.11.1989
Norm
4.DVBinnSchiffVerfG Art2
ZPO §446
Rechtssatz
Die im Art 2 der 4.DVO getroffene Regelung über den Rechtszug gegen Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein solches Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich aussprach, daß es als Schiffahrtsgericht tätig wurde (keine analoge Anwendung des § 446 ZPO).Die im Artikel 2, der 4.DVO getroffene Regelung über den Rechtszug gegen Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein solches Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich aussprach, daß es als Schiffahrtsgericht tätig wurde (keine analoge Anwendung des Paragraph 446, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041521
Dokumentnummer
JJR_19891128_OGH0002_0020ND00021_8900000_001