Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Nd 4/02×

Entscheidung 2 Nd 4/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd4/02

Entscheidungsdatum

30.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****bahnen, *****, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in Leoben, wegen EUR 4.855,71 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag samt Beilagen wird dem Erstgericht zur Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN und seinerzeitiger Aktenvorlage übermittelt.

Text

Begründung:

Dem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 21 C 1503/02s anhängigen Verfahren liegt ein Verkehrsunfall in der Gemeinde Vordernberg zugrunde.

Mit dem direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz stellte die beklagte Partei den Antrag, die beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängige Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN dem Bezirksgericht Leoben, in dessen Sprengel die Unfallstelle liegt, zur Durchführung des Verfahrens und Entscheidungsfindung übertragen. Eine Äußerung der klagenden Partei hiezu liegt noch nicht vor; ebensowenig eine solche des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Im derzeitigen Verfahrensstadium ist eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Delegierungsantrag noch nicht möglich. Vor der Entscheidung sind nämlich gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN nicht nur den Parteien, sondern auch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzuforden. Da eine solche Äußerung durch das an sich zuständige Erstgericht als auch die klagende Partei zufolge der direkten Antragstellung beim Obersten Gerichtshof bisher nicht möglich war, war vorerst spruchgemäß vorzugehen vergleiche 2 Nd 3/01).

Anmerkung

E66557 2Nd4.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020ND00004.02.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20020830_OGH0002_0020ND00004_0200000_000