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Entscheidung 2 Nd 506/00×

Entscheidung 2 Nd 506/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Nd506/00

Entscheidungsdatum

19.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sch*****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, Deutschland, wegen S 817.003,56 sA,

infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Leoben bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei brachte vor, von der beklagten Partei zwischen August 1997 und Dezember 1998 mehrfach Aufträge mit der Organisation der Beförderung per LKW sowie der Durchführung der Verzollung jeweils konkret angeführter Transportgüter von der Tschechischen Republik zur VOEST-Alpine Stahl Donawitz GmbH in Leoben-Donawitz beauftragt worden zu sein. Die Klägerin ihrerseits habe mit der Durchführung dieser LKW-Transporte jeweils Frachtführer beauftragt; die EU-Eingangsverzollung habe die klagende Partei weisungsgemäß auf Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten tschechischen Dokumente im Namen der beklagten Partei durchgeführt. Tatsächlich habe die beklagte Partei die ihrerseits gesetzmäßig durchzuführenden zollrechtlichen Abfertigungen abgelehnt, sodass die Klägerin infolge einer durchgeführten Betriebsprüfung für die klagsgegenständlichen Verzollungstatbestände mit inländischer Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des Klagebetrages nachbelastet worden sei.

Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR, weshalb mangels örtlicher Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes die Bestimmung des örtlich und sachlich zuständigen Landesgerichtes Leoben gemäß Paragraph 28, JN begehrt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; BGBl 1961/138 idgF) gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist (Artikel eins, Absatz eins, CMR). Die Güter wurden in der Tschechischen Republik übernommen; der Ort der Ablieferung lag in Österreich. Beide Staaten sind Vertragsstaaten des Übereinkommens (Schütz in Straube, HGB I2 Rz 2 zu Anh römisch eins Paragraph 452,; Thume in Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, Rz 20 zu Artikel römisch eins, CMR). Die CMR ist daher anzuwenden. Die inländische Jurisdiktion ist damit gegeben. Auch (schadenskausale) Einwirkungen im Rahmen der Zollgestaltung unterliegen der Haftung nach den CMR (Müller-Rostin in Fremuth/Thume, aaO Rz 18 zu Artikel 18, CMR). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN war daher ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar antragsgemäß das Landesgericht Leoben, zu bestimmen vergleiche RdW 1987, 411 mwN; 7 Nd 501/99, 7 Nd 502/00, 7 Nd 507/00).

Anmerkung

E58628 02J05060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00506..0719.000

Dokumentnummer

JJT_20000719_OGH0002_0020ND00506_0000000_000