Begründung:
Der am 9. 4. 1992 geborene Minderjährige entstammt aus der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Grein vom 14. 2. 1996, C 11/96-4, geschiedenen Ehe der österreichischen Staatsbürger John Erhard D***** und der Eva Maria D*****. Das Kind besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft; die Obsorge steht der Mutter zu. Die Mutter ist wiederverheiratet und trägt den Familiennamen W*****, der auch dem Kind übertragen wurde (ON 32).
Das Pflegschaftsverfahren über den Minderjährigen wurde zunächst auf Grund des Wohnsitzes der Mutter und des Kindes vom Bezirksgericht Liesing, zufolge Wohnsitzwechsels anschließend vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien und letztlich nach neuerlicher Übersiedlung von Mutter und Kind nach Deutschlandsberg vom Bezirksgericht Deutschlandsberg geführt (ON 20).
Der Vater ist zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 3.800,-- verpflichtet (ON 50). Die Mutter gab am 18. 12. 2001 (AS 259) zu Protokoll, dass sie mit ihrem nunmehrigen Ehemann und dem Kind nach S***** (Frankreich) übersiedeln werde, teilte in einem Schreiben vom 14. 2. 2002 die vollzogene Übersiedlung mit und sprach sich gegen eine allfällige Übertragung der Zuständigkeit bezüglich des Pflegschaftsverfahrens aus. Eine Rückkehr nach Österreich sei derzeit nicht absehbar. Mit Schreiben vom 6. 3. 2002 (ON 61) beantragte sie die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf 20 % des Durchschnittseinkommens des Vaters.
Der Vater wohnt in L*****, 4320 Perg.
Mit Beschluss vom 8. 3. 2002 übertrug das bisherige Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Perg mit der Begründung, dass das Kind und die obsorgeberechtigte Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hätten, während der Vater im Sprengel des Gerichtes, an das die Pflegschaftssache übertragen werde, wohne. Fehle ein Aufenthalt im Inland, sei nach § 109 Abs 2 JN das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, mangels eines solchen im Inland, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.Mit Beschluss vom 8. 3. 2002 übertrug das bisherige Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Perg mit der Begründung, dass das Kind und die obsorgeberechtigte Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hätten, während der Vater im Sprengel des Gerichtes, an das die Pflegschaftssache übertragen werde, wohne. Fehle ein Aufenthalt im Inland, sei nach Paragraph 109, Absatz 2, JN das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, mangels eines solchen im Inland, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Das Bezirksgericht Perg lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, der Übertragungsbeschluss übersehe die perpetuatio fori und stütze sich irrtümlich auf § 109 JN. Im Übrigen fehlten relevante Gründe im Sinne des § 111 Abs 2 JN, weswegen durch die Übertragung die wirksame Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes verbessert werden sollte.Das Bezirksgericht Perg lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, der Übertragungsbeschluss übersehe die perpetuatio fori und stütze sich irrtümlich auf Paragraph 109, JN. Im Übrigen fehlten relevante Gründe im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, JN, weswegen durch die Übertragung die wirksame Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes verbessert werden sollte.
Das Bezirksgericht Deutschlandsberg legte die Akten gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.Das Bezirksgericht Deutschlandsberg legte die Akten gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.