Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Da der Antrag nach § 28 JN mit Klage gegen eine deutsche Kapitalgesellschaft am 30. 7. 1999 eingebracht wurde, ist das EuGVÜ (kundgemacht in BGBl III 1998/209) anzuwenden (Beitrittsübereinkommen 1996, kundgemacht in BGBl III 1998/167; Ratifikation durch Deutschland kundgemacht in BGBl III 1998/207). Nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist hiebei vertragsautonom zu bestimmen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Rz 4 zu Art 13; 3 Nd 501/99 mwN). Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluß zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, daß er bei den Gerichten des Staates klagen muß, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (EuGH RS C - 89/91, Shearson/TVB; 3 Nd 501/99). Von einer solchen Privatbezogenheit (der Leistung) ist auch hier nach den maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben der Klägerin - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen (so auch in den Fällen der Ordinationsentscheidungen 4 Nd 501/99 und 2 Nd 502/99, denen ebenfalls [Pauschal]Reiseverträge mit deutschen Reiseveranstaltern zugrundelagen).Da der Antrag nach Paragraph 28, JN mit Klage gegen eine deutsche Kapitalgesellschaft am 30. 7. 1999 eingebracht wurde, ist das EuGVÜ (kundgemacht in BGBl römisch drei 1998/209) anzuwenden (Beitrittsübereinkommen 1996, kundgemacht in BGBl römisch drei 1998/167; Ratifikation durch Deutschland kundgemacht in BGBl römisch drei 1998/207). Nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,). Der Begriff des Verbrauchers ist hiebei vertragsautonom zu bestimmen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Rz 4 zu Artikel 13,; 3 Nd 501/99 mwN). Die Sonderregelung der Artikel 13, ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesem daher der Entschluß zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, daß er bei den Gerichten des Staates klagen muß, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist (EuGH RS C - 89/91, Shearson/TVB; 3 Nd 501/99). Von einer solchen Privatbezogenheit (der Leistung) ist auch hier nach den maßgeblichen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) Angaben der Klägerin - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen (so auch in den Fällen der Ordinationsentscheidungen 4 Nd 501/99 und 2 Nd 502/99, denen ebenfalls [Pauschal]Reiseverträge mit deutschen Reiseveranstaltern zugrundelagen).
Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Art 13 ff EuGVÜ vorliegt, und Art 14 dieses Übereinkommens primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN nicht das primär beantragte (und erkennbar vom Kanzleisitz des Klagevertreters bestimmte) Bezirksgericht Innsbruck, sondern das Wohnsitzbezirksgericht der Klägerin in Telfs als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Artikel 13, ff EuGVÜ vorliegt, und Artikel 14, dieses Übereinkommens primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN nicht das primär beantragte (und erkennbar vom Kanzleisitz des Klagevertreters bestimmte) Bezirksgericht Innsbruck, sondern das Wohnsitzbezirksgericht der Klägerin in Telfs als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.