Gemäß Art 13 Abs 1 Nr 3 LGVÜ bestimmt sich die - internationale - Zuständigkeit für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, nach diesem Abschnitt (= vierter Abschnitt - Zuständigkeit für Verbrauchersachen), wenn der Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung ..... zum Gegenstand hat, sofern a) dem Vertragsabschluß im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Gemäß Art 13 Abs 3 LGVÜ ist dieser Abschnitt nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.Gemäß Artikel 13, Absatz eins, Nr 3 LGVÜ bestimmt sich die - internationale - Zuständigkeit für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, nach diesem Abschnitt (= vierter Abschnitt - Zuständigkeit für Verbrauchersachen), wenn der Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung ..... zum Gegenstand hat, sofern a) dem Vertragsabschluß im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Gemäß Artikel 13, Absatz 3, LGVÜ ist dieser Abschnitt nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.
Gemäß Art 14 Abs 1 LGVÜ kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner (Unternehmer) entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner (Unternehmer) entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Für Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind, wird in der Lehre überwiegend der Standpunkt vertreten, daß die Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen nach den Art 13 ff LGVÜ anzuwenden seien, weil sie insgesamt als Dienstleistungs- bzw Werkverträge nicht unter Art 13 Abs 3 LGVÜ zu subsumieren seien und ein Auseinanderreißen des Pauschalreisevertrages in seine einzelnen Segmente im Zuständigkeitsrecht vermieden werden sollte (Czernich/Tiefenthaler,Für Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind, wird in der Lehre überwiegend der Standpunkt vertreten, daß die Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen nach den Artikel 13, ff LGVÜ anzuwenden seien, weil sie insgesamt als Dienstleistungs- bzw Werkverträge nicht unter Artikel 13, Absatz 3, LGVÜ zu subsumieren seien und ein Auseinanderreißen des Pauschalreisevertrages in seine einzelnen Segmente im Zuständigkeitsrecht vermieden werden sollte (Czernich/Tiefenthaler,
Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 20 zu Art 13 mwN; Schlosser, EuGVÜ, Rz 10 zu Art 13; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Rz 38 zu Art 13 mwN). Dieser Auffassung ist aus den genannten Gründen vor allem deshalb beizutreten, weil eine Streuung von Zuständigkeitstatbeständen für Rechtsstreitigkeiten aus einem einzigen Verbrauchergeschäft unbedingt zu vermeiden ist und ein Pauschalreisevertrag nicht einem schlichten Beförderungsvertrag gleichzuhalten ist. Nach den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Behauptungen des Klägers liegen auch die weiteren in Art 13 Abs 1 Nr 3 LGVÜ genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen (Werbung und Vertragsabschluß im Wohnsitzstaat des Klägers und Vornahme der seitens des Klägers zum Vertragsabschluß erforderlichen Rechtshandlungen im Wohnsitzstaat des Klägers) vor. Da gemäß Art 14 Abs 1 LGVÜ die inländische Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes bzw an einer diesbezüglichen Parteienvereinbarung fehlt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das (sachlich zuständige) Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache zu bestimmen (siehe auch Mayr in Rechberger, ZPO Rz 10 vor § 83a JN).Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 20 zu Artikel 13, mwN; Schlosser, EuGVÜ, Rz 10 zu Artikel 13,; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Rz 38 zu Artikel 13, mwN). Dieser Auffassung ist aus den genannten Gründen vor allem deshalb beizutreten, weil eine Streuung von Zuständigkeitstatbeständen für Rechtsstreitigkeiten aus einem einzigen Verbrauchergeschäft unbedingt zu vermeiden ist und ein Pauschalreisevertrag nicht einem schlichten Beförderungsvertrag gleichzuhalten ist. Nach den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Behauptungen des Klägers liegen auch die weiteren in Artikel 13, Absatz eins, Nr 3 LGVÜ genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen (Werbung und Vertragsabschluß im Wohnsitzstaat des Klägers und Vornahme der seitens des Klägers zum Vertragsabschluß erforderlichen Rechtshandlungen im Wohnsitzstaat des Klägers) vor. Da gemäß Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ die inländische Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes bzw an einer diesbezüglichen Parteienvereinbarung fehlt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das (sachlich zuständige) Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache zu bestimmen (siehe auch Mayr in Rechberger, ZPO Rz 10 vor Paragraph 83 a, JN).