Rechtssatz RS0111522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111522
Entscheidungsdatum
09.07.1999
Rechtssatz
Für Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind, sind die Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen nach den Art 13 ff LGVÜ anzuwenden, weil sie insgesamt als Dienstleistungsverträge beziehungsweise Werkverträge nicht unter Art 13 Abs 3 LGVÜ zu subsumieren sind und ein Auseinanderreißen des Pauschalreisevertrages in seine einzelnen Segmente im Zuständigkeitsrecht vermieden werden soll.Für Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind, sind die Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen nach den Artikel 13, ff LGVÜ anzuwenden, weil sie insgesamt als Dienstleistungsverträge beziehungsweise Werkverträge nicht unter Artikel 13, Absatz 3, LGVÜ zu subsumieren sind und ein Auseinanderreißen des Pauschalreisevertrages in seine einzelnen Segmente im Zuständigkeitsrecht vermieden werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111522
Dokumentnummer
JJR_19990205_OGH0002_0040ND00501_9900000_001