Begründung:
Die am 20. 10. 1909 geborene und in Dornbirn (Vorarlberg) wohnhafte Klägerin begehrt, vertreten durch ihren bestellten Sachwalter, mit der am 15. 3. 1999 beim Landesgericht Feldkirch gegen die in Wien wohnhafte Beklagte eingebrachten und mit S 2,000.000 bewerteten Klage die Feststellung der Nichtigkeit, in eventu Aufhebung eines zwischen den Streitteilen am 2. 6. 1998 vor einem in Dornbirn ansässigen Notar abgeschlossenen und eine ebenfalls in Dornbirn gelegene Liegenschaft betreffenden, zwischenzeitlich auch verbücherten Notariatsaktes samt Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes, im Wesentlichen wegen Geschäftsunfähigkeit, Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wesentlichen Irrtums der Klägerin. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde auf § 81 Abs 1 JN gestützt. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. 5. 1999 wurde zum Beweisthema der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Beweissicherung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.Die am 20. 10. 1909 geborene und in Dornbirn (Vorarlberg) wohnhafte Klägerin begehrt, vertreten durch ihren bestellten Sachwalter, mit der am 15. 3. 1999 beim Landesgericht Feldkirch gegen die in Wien wohnhafte Beklagte eingebrachten und mit S 2,000.000 bewerteten Klage die Feststellung der Nichtigkeit, in eventu Aufhebung eines zwischen den Streitteilen am 2. 6. 1998 vor einem in Dornbirn ansässigen Notar abgeschlossenen und eine ebenfalls in Dornbirn gelegene Liegenschaft betreffenden, zwischenzeitlich auch verbücherten Notariatsaktes samt Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes, im Wesentlichen wegen Geschäftsunfähigkeit, Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wesentlichen Irrtums der Klägerin. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde auf Paragraph 81, Absatz eins, JN gestützt. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. 5. 1999 wurde zum Beweisthema der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Beweissicherung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und bestritt im Übrigen das Klagebegehren.
In der Streitverhandlung vom 20. 5. 1999 fasste das Erstgericht - nach Fassung eines Beweisbeschlusses und Anordnung der beantragten Beweissicherung - den Beschluss auf Neufestsetzung des Streitwertes mit S 1,500.000 und sprach darüberhinaus seine Unzuständigkeit samt Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aus. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Die klagende Partei stellte hierauf den Antrag auf Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN (zurück) an das Landesgericht Feldkirch, weil sämtliche von ihr als auch der Prozessgegnerin angebotenen Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgericht Feldkirch hätten, ebenso die Klägerin selbst und auch ein in Betracht kommender Privatgutachter; lediglich der Wohnsitz der beklagten Partei sei im Gerichtssprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegen. Schließlich liege auch die klagegegenständliche Liegenschaft in Vorarlberg, wobei auch der bekämpfte Übergabsvertrag dort abgeschlossen worden sei, und wäre der Klägerin letztlich auch eine Zureise nach Wien (zur Parteienvernehmung oder zu einer medizinischen Sachverständigenuntersuchung) alters- und gesundheitsbedingt unzumutbar. Der Schwerpunkt des Rechtsstreites liege daher in Vorarlberg.Die klagende Partei stellte hierauf den Antrag auf Delegierung der Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN (zurück) an das Landesgericht Feldkirch, weil sämtliche von ihr als auch der Prozessgegnerin angebotenen Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgericht Feldkirch hätten, ebenso die Klägerin selbst und auch ein in Betracht kommender Privatgutachter; lediglich der Wohnsitz der beklagten Partei sei im Gerichtssprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegen. Schließlich liege auch die klagegegenständliche Liegenschaft in Vorarlberg, wobei auch der bekämpfte Übergabsvertrag dort abgeschlossen worden sei, und wäre der Klägerin letztlich auch eine Zureise nach Wien (zur Parteienvernehmung oder zu einer medizinischen Sachverständigenuntersuchung) alters- und gesundheitsbedingt unzumutbar. Der Schwerpunkt des Rechtsstreites liege daher in Vorarlberg.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung als unzulässig aus.
Im Vorlagebericht sprach sich das Vorlagegericht für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen aus, da sämtliche - auch die von der beklagten Partei selbst namhaft gemachten - Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel Feldkirch hätten und es sohin einen erheblichen Prozessaufwand bedeuten würde, wenn diese zum erkennenden Gericht nach Wien anreisen müssten.