Der Delegierungsantrag ist begründet.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs 1 JN eine Rechtssache an ein anderes Gericht überwiesen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu jenem die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann; das ist insbesondere dann zu erwarten, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (Fasching LB**2 Rz 209).Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN eine Rechtssache an ein anderes Gericht überwiesen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu jenem die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann; das ist insbesondere dann zu erwarten, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (Fasching LB**2 Rz 209).
Letzteres ist hier der Fall. Es ist zwar richtig, daß der Kläger gemäß § 4 Abs 1 lit a und c ASGG die Klage bereits beim nun begehrten Gericht hätte einbringen können und daß nicht ganz verständlich ist, warum er von diesem Wahlgerichtsstand (Kuderna ASGG**2 78) nicht Gebrauch gemacht und am Gericht des Sitzes der beklagten Partei (§ 4 Abs 1 lit b ASGG) die Klage anhängig gemacht hat, obwohl er voraussehen hätte können, daß der Großteil der Zeugen, insbesondere die von ihm namhaft gemachten Zeugen, im Sprengel des nun begehrten Gerichtes wohnen. Das ändert aber nichts daran, daß es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil im Sprengel dieses Gerichtes der Großteil der zu vernehmenden Zeugen und der Kläger wohnen und bisher mit den Beweisaufnahmen noch nicht begonnen wurde. Es gibt keinen Grundsatz, daß nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können; maßgeblich ist vielmehr gemäß § 31 JN ausschließlich die Zweckmäßigkeit, die hier eindeutig gegeben ist.Letzteres ist hier der Fall. Es ist zwar richtig, daß der Kläger gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c ASGG die Klage bereits beim nun begehrten Gericht hätte einbringen können und daß nicht ganz verständlich ist, warum er von diesem Wahlgerichtsstand (Kuderna ASGG**2 78) nicht Gebrauch gemacht und am Gericht des Sitzes der beklagten Partei (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, ASGG) die Klage anhängig gemacht hat, obwohl er voraussehen hätte können, daß der Großteil der Zeugen, insbesondere die von ihm namhaft gemachten Zeugen, im Sprengel des nun begehrten Gerichtes wohnen. Das ändert aber nichts daran, daß es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil im Sprengel dieses Gerichtes der Großteil der zu vernehmenden Zeugen und der Kläger wohnen und bisher mit den Beweisaufnahmen noch nicht begonnen wurde. Es gibt keinen Grundsatz, daß nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können; maßgeblich ist vielmehr gemäß Paragraph 31, JN ausschließlich die Zweckmäßigkeit, die hier eindeutig gegeben ist.