Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den gestellten Ordinationsantrag liegen derzeit nicht vor.
Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Sachverhalt entgegen der im Antrag des Klägers vertretenen Auffassung nicht mehr das LGVÜ BGBl 1996/448, sondern bereits das EuGVÜ BGBl III 1998/167, III 1998/209 anzuwenden ist, weil letzteres in der Fassung des vierten Beitrittsübereinkommens von Italien (ebenfalls) bereits ratifiziert worden ist (BGBl III 1999/102; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 nach § 27a JN). Die maßgeblichen Artikel beider Übereinkommen sind jedoch inhaltsgleich, sodass sich hieraus keine Abweichungen ergeben.Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Sachverhalt entgegen der im Antrag des Klägers vertretenen Auffassung nicht mehr das LGVÜ BGBl 1996/448, sondern bereits das EuGVÜ BGBl römisch drei 1998/167, römisch drei 1998/209 anzuwenden ist, weil letzteres in der Fassung des vierten Beitrittsübereinkommens von Italien (ebenfalls) bereits ratifiziert worden ist (BGBl römisch drei 1999/102; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 nach Paragraph 27 a, JN). Die maßgeblichen Artikel beider Übereinkommen sind jedoch inhaltsgleich, sodass sich hieraus keine Abweichungen ergeben.
Gemäß § 28 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (Abs 1 Einleitungssatz). Ist hingegen bereits ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (4 Ob 32/97b mwN auf die stRsp; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 28 JN). Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90, 3 Nd 514/94, 4 Ob 32/97b).Gemäß Paragraph 28, JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (Absatz eins, Einleitungssatz). Ist hingegen bereits ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (4 Ob 32/97b mwN auf die stRsp; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 28, JN). Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90, 3 Nd 514/94, 4 Ob 32/97b).
Da nach der hier maßgeblichen Aktenlage das vom Kläger - ausdrücklich unter Hinweis auf Art 13, 14 LGVÜ (nach dem Vorgesagten richtig: EuGVÜ) - angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, liegen somit die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN nicht vor, wobei nochmals darauf hingewiesen werden soll, dass der Kläger einen diesbezüglichen Antrag ohnedies nur "hilfsweise" (für den Fall einer Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes) gestellt hat (zur Zulässigkeit eines solchen Eventualantrages siehe nochmals 4 Ob 32/97b = RdW 1998, 76 = ZfRV 1997/43).Da nach der hier maßgeblichen Aktenlage das vom Kläger - ausdrücklich unter Hinweis auf Artikel 13, 14, LGVÜ (nach dem Vorgesagten richtig: EuGVÜ) - angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, liegen somit die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN nicht vor, wobei nochmals darauf hingewiesen werden soll, dass der Kläger einen diesbezüglichen Antrag ohnedies nur "hilfsweise" (für den Fall einer Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes) gestellt hat (zur Zulässigkeit eines solchen Eventualantrages siehe nochmals 4 Ob 32/97b = RdW 1998, 76 = ZfRV 1997/43).