Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt besteht; er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte verweist darauf, daß die Klage rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Das Verfahren könne weder fortgesetzt noch könne die Klage als neu eingebracht betrachtet werden. Die Klägerin müsse eine neue Klage einbringen, die der ursprünglich eingebrachten zu entsprechen hätte.
Gemäß § 28 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Ist bereits ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (stRsp ua 6 Nd 39/66; 4 Nd 509/83; 1 Nd 11/90; 3 Nd 502/92 mwN; 3 Nd 514/94; s auch Fasching I 223).Gemäß Paragraph 28, JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Ist bereits ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (stRsp ua 6 Nd 39/66; 4 Nd 509/83; 1 Nd 11/90; 3 Nd 502/92 mwN; 3 Nd 514/94; s auch Fasching römisch eins 223).
Steht fest, daß eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, so kann ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90 mwN; 3 Nd 514/94). Der Antrag kann aber als Eventualantrag auch schon vor der Entscheidung des Zuständigkeitsstreites gestellt werden, weil er damit zulässigerweise an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft wird (s Fasching, Lehrbuch**2 Rz 758 f). Der Ordinationsantrag und die ihm folgende Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes müssen in einem solchen Fall dahin verstanden werden, daß das Gericht mit Wirkung für die anhängige Klage als örtlich zuständig bestimmt werden soll (bestimmt wird), sodaß die Gerichtsanhängigkeit erhalten bleibt. Dies folgt aus den Wertungen, die § 230a und § 261 Abs 6 ZPO zugrunde liegen:Steht fest, daß eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, so kann ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90 mwN; 3 Nd 514/94). Der Antrag kann aber als Eventualantrag auch schon vor der Entscheidung des Zuständigkeitsstreites gestellt werden, weil er damit zulässigerweise an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft wird (s Fasching, Lehrbuch**2 Rz 758 f). Der Ordinationsantrag und die ihm folgende Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes müssen in einem solchen Fall dahin verstanden werden, daß das Gericht mit Wirkung für die anhängige Klage als örtlich zuständig bestimmt werden soll (bestimmt wird), sodaß die Gerichtsanhängigkeit erhalten bleibt. Dies folgt aus den Wertungen, die Paragraph 230 a und Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zugrunde liegen:
Gemäß § 230a und gemäß § 261 Abs 6 ZPO hat der Kläger die Möglichkeit, im Fall oder für den Fall, daß das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit ausspricht, die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht zu beantragen. Zweck dieser Bestimmungen ist es, aus Gründen der Prozeßökonomie prozeßbeendende Zuständigkeitsentscheidungen möglichst zu vermeiden (Fasching III 212). Eine Überweisung ist nicht nur dann möglich, wenn ein anderes Gericht bereits örtlich zuständig ist; sie wird auch dann als zulässig erachtet, wenn ein örtlich zuständiges Gericht erst bestimmt werden muß. Ist demnach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein anderes Gericht örtlich zuständig, so kann der Kläger gemeinsam mit dem Antrag auf Überweisung den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof stellen; das für die Entscheidung über den Überweisungsantrag zuständige Gericht müßte hiemit bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zuwarten (3 Nd 502/92). Ein Gericht kann demnach auch mit Wirkung für ein bereits anhängiges Verfahren als örtlich zuständig bestimmt werden (8 Ob 116/74; 3 Nd 502/92; aM, ohne nähere Begründung, 3 Nd 514/94). Nur dadurch wird verhindert, daß Zuständigkeitsstreite prozeßbeendend wirken, wenn zwar kein anderes Gericht örtlich zuständig, die inländische Gerichtsbarkeit aber gegeben ist.Gemäß Paragraph 230 a und gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO hat der Kläger die Möglichkeit, im Fall oder für den Fall, daß das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit ausspricht, die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht zu beantragen. Zweck dieser Bestimmungen ist es, aus Gründen der Prozeßökonomie prozeßbeendende Zuständigkeitsentscheidungen möglichst zu vermeiden (Fasching römisch drei 212). Eine Überweisung ist nicht nur dann möglich, wenn ein anderes Gericht bereits örtlich zuständig ist; sie wird auch dann als zulässig erachtet, wenn ein örtlich zuständiges Gericht erst bestimmt werden muß. Ist demnach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein anderes Gericht örtlich zuständig, so kann der Kläger gemeinsam mit dem Antrag auf Überweisung den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof stellen; das für die Entscheidung über den Überweisungsantrag zuständige Gericht müßte hiemit bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zuwarten (3 Nd 502/92). Ein Gericht kann demnach auch mit Wirkung für ein bereits anhängiges Verfahren als örtlich zuständig bestimmt werden (8 Ob 116/74; 3 Nd 502/92; aM, ohne nähere Begründung, 3 Nd 514/94). Nur dadurch wird verhindert, daß Zuständigkeitsstreite prozeßbeendend wirken, wenn zwar kein anderes Gericht örtlich zuständig, die inländische Gerichtsbarkeit aber gegeben ist.
Will der Kläger nicht, daß die Rechtssache an ein anderes Gericht überwiesen wird, sondern will er erreichen, daß die Rechtssache bei jenem Gericht bleibt, dessen örtliche Zuständigkeit er (letztlich erfolglos) behauptet, so genügt es, wenn er einen Ordinationsantrag stellt; ein Überweisungsantrag kommt hier von vornherein nicht in Frage. Auch in einem solchen Fall muß der Ordinationsantrag dahin verstanden werden, daß das Gericht mit Wirkung für die anhängige Klage als örtlich zuständig bestimmt werden soll. Die Bestimmung des als örtlich unzuständig erkannten Gerichtes als örtlich zuständig schafft die Voraussetzung dafür, daß die Rechtssache bei diesem Gericht weitergeführt werden kann.
Wie bei einer Überweisung nach § 230a ZPO und nach § 261 Abs 6 ZPO wird auch in diesem Fall die Gerichtsanhängigkeit nicht aufgehoben. Dem rechtskräftigen Zurückweisungsbeschluß wird durch die Bestimmung des angerufenen Gerichtes als örtlich zuständig derogiert.Wie bei einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO und nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO wird auch in diesem Fall die Gerichtsanhängigkeit nicht aufgehoben. Dem rechtskräftigen Zurückweisungsbeschluß wird durch die Bestimmung des angerufenen Gerichtes als örtlich zuständig derogiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.