Rechtssatz RS0107732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107732
Entscheidungsdatum
17.01.2011
Rechtssatz
Eine Überweisung ist nicht nur dann möglich, wenn ein anderes Gericht bereits örtlich zuständig ist; sie wird auch dann als zulässig erachtet, wenn ein örtlich zuständiges Gericht erst bestimmt werden muss. Ist demnach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein anderes Gericht örtlich zuständig, so kann der Kläger gemeinsam mit dem Antrag auf Überweisung den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof stellen; das für die Entscheidung über den Überweisungsantrag zuständige Gericht müsste hiemit bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zuwarten (3 Nd 502/92). Ein Gericht kann demnach auch mit Wirkung für ein bereits anhängiges Verfahren als örtlich zuständig bestimmt werden (8 Ob 116/74; 3 Nd 502/92; aM, ohne nähere Begründung, 3 Nd 514/94).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 32/97b
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 32/97b
- 5 Nc 29/10z
Entscheidungstext OGH 17.01.2011 5 Nc 29/10z
Auch; Beisatz: klarstellend: Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof kommt erst in Betracht, wenn das angerufene Gericht rechtskräftig über seine örtliche Zuständigkeit entschieden hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107732
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0040OB00032_97B0000_001