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Rechtssatz RS0107732×

Rechtssatz RS0107732

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107732

Geschäftszahl

4Ob32/97b; 5Nc29/10z

Entscheidungsdatum

17.01.2011

Rechtssatz

Eine Überweisung ist nicht nur dann möglich, wenn ein anderes Gericht bereits örtlich zuständig ist; sie wird auch dann als zulässig erachtet, wenn ein örtlich zuständiges Gericht erst bestimmt werden muss. Ist demnach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein anderes Gericht örtlich zuständig, so kann der Kläger gemeinsam mit dem Antrag auf Überweisung den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof stellen; das für die Entscheidung über den Überweisungsantrag zuständige Gericht müsste hiemit bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zuwarten (3 Nd 502/92). Ein Gericht kann demnach auch mit Wirkung für ein bereits anhängiges Verfahren als örtlich zuständig bestimmt werden (8 Ob 116/74; 3 Nd 502/92; aM, ohne nähere Begründung, 3 Nd 514/94).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 32/97b
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 32/97b
  • 5 Nc 29/10z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2011 5 Nc 29/10z
    Auch; Beisatz: klarstellend: Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof kommt erst in Betracht, wenn das angerufene Gericht rechtskräftig über seine örtliche Zuständigkeit entschieden hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107732

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2011

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0040OB00032_97B0000_001