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Entscheidung 2 Ob 1/05v×

Entscheidung 2 Ob 1/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1/05v

Entscheidungsdatum

20.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl sowie Dr. Veith als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ludwig *****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Ulf G*****, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ablehnung von Richtern, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der einstweilige Sachwalter des Betroffenen Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wird aufgefordert, binnen drei Wochen zu erklären, ob er die Ablehnungsanträge des Betroffenen genehmigt; um deren Wiedervorlage wird ersucht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Klägers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen) Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden.

Textnummer

E101996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00001.05V.0120.000

Im RIS seit

17.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20050120_OGH0002_0020OB00001_05V0000_000