Entscheidung 2 Ob 1/05v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.01.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl sowie Dr. Veith als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ludwig *****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Ulf G*****, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ablehnung von Richtern, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der einstweilige Sachwalter des Betroffenen Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wird aufgefordert, binnen drei Wochen zu erklären, ob er die Ablehnungsanträge des Betroffenen genehmigt; um deren Wiedervorlage wird ersucht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Klägers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen) Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden.Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** wurde mit Beschluss vom 12. 1. 2000 gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Klägers zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen) Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann allerdings durch Genehmigung des Sachwalters geheilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00001.05V.0120.000
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012
Dokumentnummer
JJT_20050120_OGH0002_0020OB00001_05V0000_000