Die Revision ist gerechtfertigt.
Das Erstgericht traf die auf den S 2 und 3 seines Urteils enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen. Danach liegt die Unfallstelle in Fahrtrichtung des LKW gesehen in einer Linkskurve. An der Kurveninnenseite ragt eine Felswand nahezu senkrecht auf, die Kurvenaußenseite wird durch ein Eisengeländer begrenzt, anschließend fällt die Böschung nahezu senkrecht ab. Die Fahrbahn ist 4,9 m breit, daran schließt bis zur Felswand ein 0,8 m breites Bankett. Im Kollisionszeitpunkt war der LKW mit seiner rechten Seite 0,6 m vom Eisengeländer entfernt und überfuhr mit seiner linken Seite die Fahrbahnmitte um ebenfalls 0,6 m. Die Anstoßgeschwindigkeit des PKW am LKW betrug zwischen 30 und 50 km/h. Der LKW, der nach den vom Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung getroffenen Feststellungen ursprünglich mit 30 km/h gefahren war und wegen des entgegenkommenden PKW abgebremst wurde, befand sich beim Zusammenstoß noch in Bewegung, seine Fahrgeschwindigkeit betrug höchstens 15 km/h. Für den LKW-Fahrer wäre ein Mindestabstand von 0,5 m zum Eisengeländer zumutbar gewesen. An der Unfallstelle bestand für die beiden Fahrzeuglenker gegenseitige Sicht auf 50 m.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die Erstbeklagte den Unfall dadurch verschuldet habe, dass sie eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten und durch Vornahme einer Bremsung statt einer Ausweichlenkung eine falsche Reaktion gesetzt habe. Franz S*****, den Fahrer des LKW, treffe kein Verschulden. Er habe mit dem LKW auf der 4,9 m breiten Fahrbahn zwar die Fahrbahnmitte um 0,6 m überschritten, da er einen Abstand von 0,6 m zu dem am rechten Fahrbahnrand angebrachten Eisengeländer eingehalten habe. Ein weiteres Heranfahren an dieses Geländer sei ihm jedoch wegen des anschließend senkrecht abfallenden Geländes lediglich noch um 10 cm zumutbar gewesen. Er sei mit 30 km/h auf halbe Sicht gefahren und habe bei Wahrnehmung des Fahrzeugs der Erstbeklagten die Fahrgeschwindigkeit fast bis zum Stillstand reduziert. Die vom LKW wegen des Überfahrens der Fahrbahnmitte bzw wegen wesentlich größerer Maße und größeren Gewichts ausgehende erhöhte Betriebsgefahr führe jedoch gemäß § 11 EKHG zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der beklagten Parteien.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die Erstbeklagte den Unfall dadurch verschuldet habe, dass sie eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten und durch Vornahme einer Bremsung statt einer Ausweichlenkung eine falsche Reaktion gesetzt habe. Franz S*****, den Fahrer des LKW, treffe kein Verschulden. Er habe mit dem LKW auf der 4,9 m breiten Fahrbahn zwar die Fahrbahnmitte um 0,6 m überschritten, da er einen Abstand von 0,6 m zu dem am rechten Fahrbahnrand angebrachten Eisengeländer eingehalten habe. Ein weiteres Heranfahren an dieses Geländer sei ihm jedoch wegen des anschließend senkrecht abfallenden Geländes lediglich noch um 10 cm zumutbar gewesen. Er sei mit 30 km/h auf halbe Sicht gefahren und habe bei Wahrnehmung des Fahrzeugs der Erstbeklagten die Fahrgeschwindigkeit fast bis zum Stillstand reduziert. Die vom LKW wegen des Überfahrens der Fahrbahnmitte bzw wegen wesentlich größerer Maße und größeren Gewichts ausgehende erhöhte Betriebsgefahr führe jedoch gemäß Paragraph 11, EKHG zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der beklagten Parteien.
Das Berufungsgericht vertrat folgende Rechtsansicht:
Da der LKW die Fahrbahnmitte um 0,6 m überfahren habe sei der Erstbeklagten für ihren nach dem Inhalt des SV-Gutachtens 1,6 m breiten PKW nur mehr eine Durchfahrtslücke von 1,85 m verblieben. Nach dem weiteren Inhalt des SV-Gutachtens hätte das Bankett lediglich unter Einhaltung einer geringen Geschwindigkeit als Ausweiche benützt werden können. Bei diesen Straßenverhältnissen sei eine gefahrlose Begegnung der Fahrzeuge nicht möglich und daher ein Fahren auf halbe Sicht erforderlich gewesen. Da sich auch der LKW im Kollisionszeitpunkt noch in Fahrt befunden habe, hätten beide Fahrzeuglenker gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht verstoßen. Damit treffe sie ein gleichteiliges Verschulden am Unfall. In diesem Falle komme der höheren Betriebsgefahr eines der Fahrzeuge keine Bedeutung zu.
Die Revision führt in der vorangestellten Rechtsrüge aus, dass der Lenker des Fahrzeugs der klagenden Partei nach den Darlegungen des Erstgerichts ohnehin auf halbe Sicht und soweit als zumutbar am rechten Fahrbahnrand gefahren sei. Es treffe ihn daher kein Verschulden am Unfall. Auch ein Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG bestehe nicht, da vom LKW keine erhöhte Betriebsgefahr ausgegangen sei. Die Erstbeklagte habe durch einen Verstoß gegen § 20 StVO den Unfall allein verschuldet. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird von der Revision geltend gemacht, dass das Berufungsgericht auf die Rüge verschiedener Feststellungsmängel nicht eingegangen sei. Diese Ausführungen sind, da die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf ihre rechtliche Unerheblichkeit erfolgte Unterlassung von Feststellungen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen ist, ebenfalls als ein Teil der Rechtsrüge zu behandeln.Die Revision führt in der vorangestellten Rechtsrüge aus, dass der Lenker des Fahrzeugs der klagenden Partei nach den Darlegungen des Erstgerichts ohnehin auf halbe Sicht und soweit als zumutbar am rechten Fahrbahnrand gefahren sei. Es treffe ihn daher kein Verschulden am Unfall. Auch ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 11, EKHG bestehe nicht, da vom LKW keine erhöhte Betriebsgefahr ausgegangen sei. Die Erstbeklagte habe durch einen Verstoß gegen Paragraph 20, StVO den Unfall allein verschuldet. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird von der Revision geltend gemacht, dass das Berufungsgericht auf die Rüge verschiedener Feststellungsmängel nicht eingegangen sei. Diese Ausführungen sind, da die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf ihre rechtliche Unerheblichkeit erfolgte Unterlassung von Feststellungen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen ist, ebenfalls als ein Teil der Rechtsrüge zu behandeln.
Der Revision ist zunächst darin zu folgen, dass dem Lenker des Lastkraftwagens der klagenden Partei ein Verstoß gegen den Grundsatz des Fahrens auf halbe Sicht keinesfalls zur Last gelegt werden kann. Das Berufungsgericht lässt bei diesem gegenüber beiden Fahrzeuglenkern erhobenen Vorwurf außer Acht, dass der Sachverständige in seinem Gutachten (AS 31 und 46) ausdrücklich ausführte, ein Fahren auf halbe Sicht hätte im vorliegenden Fall beiderseitige Geschwindigkeit von 46 km/h zugelassen. Der LKW-Lenker hielt nach den erstgerichtlichen Feststellungen aber ohnehin nur eine Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h ein. Selbst hinsichtlich der Erstbeklagten steht die Anprallgeschwindigkeit nur mit 30 bis 50 km/h, also auch nicht schon jedenfalls eine Überschreitung der vom Sachverständigen genannten Geschwindigkeit, fest.
Entscheidend ist jedoch, dass im Hinblick auf die für die Erstbeklagte gegebene Durchfahrtslücke von 1,85 m, der Breite ihres Fahrzeugs von 1,6 m und des mit geringer Geschwindigkeit als Ausweiche benützbaren 0,8 m breiten Banketts eine Begegnung der beiden Fahrzeuge im Schritttempo durchaus möglich gewesen wäre und somit keine Anhaltepflicht iSd § 10 Abs 2 StVO bestand.Entscheidend ist jedoch, dass im Hinblick auf die für die Erstbeklagte gegebene Durchfahrtslücke von 1,85 m, der Breite ihres Fahrzeugs von 1,6 m und des mit geringer Geschwindigkeit als Ausweiche benützbaren 0,8 m breiten Banketts eine Begegnung der beiden Fahrzeuge im Schritttempo durchaus möglich gewesen wäre und somit keine Anhaltepflicht iSd Paragraph 10, Absatz 2, StVO bestand.
Nun steht aber fest, dass der Lenker des LKW der klagenden Partei wegen des entgegenkommenden PKW eine Bremsung einleitete und seine Fahrgeschwindigkeit von ursprünglich 30 km/h im Anprallsaugenblick bereits auf höchstens noch 15 km/h vermindert hatte. Es wäre ihm daher, da der restliche Bremsweg aus 15 km/h selbst bis zum Stillstand seines Fahrzeugs nur noch rund 2 m betragen hätte (siehe Tabelle II und III in Dittrich/Veit/Schuchlenz, Österr. Straßenverkehrsrecht3 S 508 f) offenkundig möglich gewesen, im nächsten Augenblick sein Tempo auch schon auf die erforderliche Schrittgeschwindigkeit herabzusetzen, wäre nicht die Erstbeklagte entgegen ihrer gleichlautenden Verpflichtung zur Geschwindigkeitsherabsetzung dennoch mit 30 bis 50 km/h weitergefahren und an sein Fahrzeug geprallt.Nun steht aber fest, dass der Lenker des LKW der klagenden Partei wegen des entgegenkommenden PKW eine Bremsung einleitete und seine Fahrgeschwindigkeit von ursprünglich 30 km/h im Anprallsaugenblick bereits auf höchstens noch 15 km/h vermindert hatte. Es wäre ihm daher, da der restliche Bremsweg aus 15 km/h selbst bis zum Stillstand seines Fahrzeugs nur noch rund 2 m betragen hätte (siehe Tabelle römisch zwei und römisch drei in Dittrich/Veit/Schuchlenz, Österr. Straßenverkehrsrecht3 S 508 f) offenkundig möglich gewesen, im nächsten Augenblick sein Tempo auch schon auf die erforderliche Schrittgeschwindigkeit herabzusetzen, wäre nicht die Erstbeklagte entgegen ihrer gleichlautenden Verpflichtung zur Geschwindigkeitsherabsetzung dennoch mit 30 bis 50 km/h weitergefahren und an sein Fahrzeug geprallt.
Die Fahrgeschwindigkeit und das Bremsmanöver des Lenkers des LKW entsprachen somit den gegebenen Erfordernissen. Dagegen hat die Erstbeklagte ihr Fahrtempo nicht rechtzeitig herabgesetzt und war daher nicht in der Lage, am entgegenkommenden LKW beherrscht und vorsichtig vorbeizulenken, also den möglichen Seitenabstand zum LKW von 25 cm einzuhalten, bzw darüber hinaus diesen Abstand durch Inanspruchnahme von Teilen des Banketts als Ausweiche (ZVR 1980/124) noch zu vergrößern.
Dieses Fehlverhalten der Erstbeklagten begründet ihr Verschulden am Unfall. Die Rechtsausführung in der Berufung der beklagten Parteien, die Erstbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug die Fahrbahnmitte überschreitet, ist verfehlt. Jeder Verkehrsteilnehmer muss mit dem Entgegenkommen eines Fahrzeugs der nach § 4 Abs 6 KFG 1967 höchstzulässigen Breite von 2,5 m rechnen (ZVR 1976/41 ua) und seine Fahrweise insbesonders auf schmaler Fahrbahn darauf von vornherein einstellen. Der LKW-Lenker war daher auch nicht, wie die beklagten Parteien meinen, zur Abgabe von Hupzeichen verpflichtet, denn er konnte darauf vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen (vgl ZVR 1977/159).Dieses Fehlverhalten der Erstbeklagten begründet ihr Verschulden am Unfall. Die Rechtsausführung in der Berufung der beklagten Parteien, die Erstbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug die Fahrbahnmitte überschreitet, ist verfehlt. Jeder Verkehrsteilnehmer muss mit dem Entgegenkommen eines Fahrzeugs der nach Paragraph 4, Absatz 6, KFG 1967 höchstzulässigen Breite von 2,5 m rechnen (ZVR 1976/41 ua) und seine Fahrweise insbesonders auf schmaler Fahrbahn darauf von vornherein einstellen. Der LKW-Lenker war daher auch nicht, wie die beklagten Parteien meinen, zur Abgabe von Hupzeichen verpflichtet, denn er konnte darauf vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen vergleiche ZVR 1977/159).
Im Hinblick auf das eindeutige Verschulden der Erstbeklagten kommt auch ein Schadensausgleich nach § 11 EKHG nicht in Betracht. Diese Bestimmung stellt eine Rangordnung der bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzansprüche maßgebenden Umstände auf. Danach ist in erster Linie das Verschulden der Beteiligten zu berücksichtigen. Erst in Ermangelung eines solchen ist die auf der nächsten Stufe stehende außergewöhnliche und letztlich sodann die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen (ZVR 1974/227 ua). Bei eindeutigem Verschulden eines Beteiligten kommt es nach ständiger Rechtsprechung demgemäß nur noch darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen. Dies ist hier aber im Hinblick auf die den besonderen Straßenverhältnissen Rechnung tragende Fahrweise des LKW-Lenkers zu verneinen. Er hat trotz einer aufgrund der gegebenen gegenseitigen Sichtverhältnisse zulässigen Geschwindigkeit von 46 km/h von vornherein lediglich eine solche von 30 km/h eingehalten und damit auch auf die aus der Breite seines Fahrzeugs hervorgehende Gefahren besonders Bedacht genommen.Im Hinblick auf das eindeutige Verschulden der Erstbeklagten kommt auch ein Schadensausgleich nach Paragraph 11, EKHG nicht in Betracht. Diese Bestimmung stellt eine Rangordnung der bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzansprüche maßgebenden Umstände auf. Danach ist in erster Linie das Verschulden der Beteiligten zu berücksichtigen. Erst in Ermangelung eines solchen ist die auf der nächsten Stufe stehende außergewöhnliche und letztlich sodann die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen (ZVR 1974/227 ua). Bei eindeutigem Verschulden eines Beteiligten kommt es nach ständiger Rechtsprechung demgemäß nur noch darauf an, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Beteiligten zum Ausgleich heranzuziehen. Dies ist hier aber im Hinblick auf die den besonderen Straßenverhältnissen Rechnung tragende Fahrweise des LKW-Lenkers zu verneinen. Er hat trotz einer aufgrund der gegebenen gegenseitigen Sichtverhältnisse zulässigen Geschwindigkeit von 46 km/h von vornherein lediglich eine solche von 30 km/h eingehalten und damit auch auf die aus der Breite seines Fahrzeugs hervorgehende Gefahren besonders Bedacht genommen.
Somit war der Revision Folge und dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben, ohne dass es noch der von der Revision vermissten Feststellungen bedurfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, und 50 ZPO.