Die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Das Berufungsgericht zeigt in der Begründung seines Zulassungsausspruches keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Eine solche wird insbesondere dadurch nicht begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden ist (RIS-Justiz RS0107773). Im Übrigen hat der erkennende Senat die Grundsätze der vertraglichen Haftung des Mautstraßenerhalters bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt (2 Ob 33/01v = SZ 74/25 = ZVR 2001/53; 2 Ob 133/00y = ZVR 2001/90; 2 Ob 57/05d; 2 Ob 177/05a). Danach dürfen die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, nicht überspannt werden; Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen (2 Ob 33/01v; 2 Ob 57/05d). Während den Geschädigten die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang trifft, hat der Autobahnhalter gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist (2 Ob 133/00y; 2 Ob 57/05d). Die Berufungsentscheidung steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einzelfall eine Sperre von Autobahnabschnitten zu verfügen ist, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofes und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl 2 Ob 57/05d; 2 Ob 177/05a). Auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargetan:Das Berufungsgericht zeigt in der Begründung seines Zulassungsausspruches keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Eine solche wird insbesondere dadurch nicht begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden ist (RIS-Justiz RS0107773). Im Übrigen hat der erkennende Senat die Grundsätze der vertraglichen Haftung des Mautstraßenerhalters bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt (2 Ob 33/01v = SZ 74/25 = ZVR 2001/53; 2 Ob 133/00y = ZVR 2001/90; 2 Ob 57/05d; 2 Ob 177/05a). Danach dürfen die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, nicht überspannt werden; Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen (2 Ob 33/01v; 2 Ob 57/05d). Während den Geschädigten die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang trifft, hat der Autobahnhalter gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist (2 Ob 133/00y; 2 Ob 57/05d). Die Berufungsentscheidung steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einzelfall eine Sperre von Autobahnabschnitten zu verfügen ist, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofes und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche 2 Ob 57/05d; 2 Ob 177/05a). Auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargetan:
Eine entscheidungsrelevante Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043347 [T9]) ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe bis zum 31. 8. 2004 ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen und im Hinblick auf die veranlassten Maßnahmen auch nach dem Entdecken der einseitigen Anhebung eines der neuen Gitter nicht sofort mit einer Sperre des linken Fahrstreifens des betroffenen Autobahnabschnittes reagieren müssen, somit den Entlastungsbeweis erbracht, hält sich noch im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes. Mit dem Argument, die beklagte Partei habe die wahre Ursache des Problemes zunächst nicht erkannt und den Austausch der Wassereinlaufgitter veranlasst, statt diese sogleich zu arretieren, zeigt der Kläger keine auffallende Fehlbeurteilung auf.Eine entscheidungsrelevante Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043347 [T9]) ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe bis zum 31. 8. 2004 ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen und im Hinblick auf die veranlassten Maßnahmen auch nach dem Entdecken der einseitigen Anhebung eines der neuen Gitter nicht sofort mit einer Sperre des linken Fahrstreifens des betroffenen Autobahnabschnittes reagieren müssen, somit den Entlastungsbeweis erbracht, hält sich noch im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes. Mit dem Argument, die beklagte Partei habe die wahre Ursache des Problemes zunächst nicht erkannt und den Austausch der Wassereinlaufgitter veranlasst, statt diese sogleich zu arretieren, zeigt der Kläger keine auffallende Fehlbeurteilung auf.
Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass die Überlegung der Fachkräfte der beklagten Partei, die erwähnten Vorfälle durch den Einbau massiverer Gitter in Hinkunft (endgültig) ausschließen zu können, aus damaliger Sicht durchaus naheliegend, zumindest aber nicht vorwerfbar war. Es war ihr daher auch zuzubilligen, vorerst den Erfolg der veranlassten Maßnahme abzuwarten, ehe sie weitere „Ursachenforschung" betrieb. Dazu kommt, dass sich die beklagte Partei keineswegs auf diesen Erfolg verließ, sondern die Gitter täglich überprüfte und eine mögliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch die Veranlassung eines LKW-Überholverbotes (bei schon bestehender Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h und vorhandener Sperrlinie zwischen den beiden Fahrstreifen der betroffenen Richtungsfahrbahn) auszuschalten versuchte. Bei dieser Sachlage beruht die Verneinung einer haftungsbegründenden Verletzung ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten durch das Berufungsgericht jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht.
Auch der in diesem Zusammenhang gerügte sekundäre Verfahrensmangel liegt nicht vor. Ergibt sich doch schon aus der Feststellung, beim Einbau der neuen Gitter seien die Auflageflächen kontrolliert und dabei erkannte Unebenheiten beseitigt worden, die Kenntnis der beklagten Partei von der Bedeutung der Ebenflächigkeit der Auflager, aber auch, dass sie sich dieser Kenntnis entsprechend verhielt. Ob ein allfälliges Übersehen von Unebenheiten bei zwei von mehr als 400 erneuerten Gittern Fahrlässigkeit begründet, unterliegt jedoch abermals der Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Die (implizite) Verneinung dieser Frage durch das Berufungsgericht bedarf auch aus Gründen der Rechtssicherheit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
Die Revisionsbehauptung, am 31. 8. 2004 sei ein neuerlicher „Schadensfall" festgestellt worden, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach durch das einseitig angehobene Gitter kein Schaden entstanden ist. Auch die aus dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen abgeleitete Schlussfolgerung des Klägers, es habe Gefahr für Menschenleben bestanden, ist durch die vorinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckt. Dazu ist anzumerken, dass der Sachverständige bei seinen vom Kläger zitierten Äußerungen noch von einem „ähnlich gelagerten Unfall" (vgl ON 23 S 4) sowie von einem „Schaden" (ON 33 S 15) ausgegangen ist, während die Feststellung zum „Vorfall" vom 31. 8. 2004 erkennbar auf erst nach der Erstattung und Erörterung des Gutachtens gewonnenen Beweisergebnissen beruht.Die Revisionsbehauptung, am 31. 8. 2004 sei ein neuerlicher „Schadensfall" festgestellt worden, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach durch das einseitig angehobene Gitter kein Schaden entstanden ist. Auch die aus dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen abgeleitete Schlussfolgerung des Klägers, es habe Gefahr für Menschenleben bestanden, ist durch die vorinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckt. Dazu ist anzumerken, dass der Sachverständige bei seinen vom Kläger zitierten Äußerungen noch von einem „ähnlich gelagerten Unfall" vergleiche ON 23 S 4) sowie von einem „Schaden" (ON 33 S 15) ausgegangen ist, während die Feststellung zum „Vorfall" vom 31. 8. 2004 erkennbar auf erst nach der Erstattung und Erörterung des Gutachtens gewonnenen Beweisergebnissen beruht.
Da es der Lösung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO demnach nicht bedurfte, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da es der Lösung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO demnach nicht bedurfte, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Sowohl die beklagte Partei als auch die auf ihrer Seite beigetretene erste Nebenintervenientin haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Sowohl die beklagte Partei als auch die auf ihrer Seite beigetretene erste Nebenintervenientin haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.