Rechtssatz RS0114743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114743
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß § 7 BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß § 1319a ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß Paragraph 7, BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 1319 a, ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 33/01v
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 33/01v
Veröff: SZ 74/25
- 2 Ob 57/05d
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 2 Ob 57/05d
Beisatz: Der Autobahnhalter hat gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist. (T1)
- 2 Ob 177/05a
Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 177/05a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit Leitschienen anzubringen sind, kann jeweils nur aufgrund der örtlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T2)
- 2 Ob 10/07w
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 10/07w
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden; Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen. (T3); Beisatz: Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einzelfall eine Sperre von Autobahnabschnitten zu verfügen ist, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofes und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
- 2 Ob 178/07a
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 178/07a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden. Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen. (T5)
- 2 Ob 16/14p
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 16/14p
Vgl; Beis wie T5
- 8 Ob 31/23a
Entscheidungstext OGH 05.12.2024 8 Ob 31/23a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114743
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0020OB00033_01V0000_001