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Rechtssatz RS0114743×

Rechtssatz RS0114743

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114743

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Rechtssatz

Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß Paragraph 7, BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 1319 a, ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 33/01v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 33/01v
    Veröff: SZ 74/25
  • 2 Ob 57/05d
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 2 Ob 57/05d
    Beisatz: Der Autobahnhalter hat gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist. (T1)
  • 2 Ob 177/05a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 177/05a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit Leitschienen anzubringen sind, kann jeweils nur aufgrund der örtlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T2)
  • 2 Ob 10/07w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 10/07w
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden; Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen. (T3); Beisatz: Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einzelfall eine Sperre von Autobahnabschnitten zu verfügen ist, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofes und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
  • 2 Ob 178/07a
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 178/07a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden. Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen. (T5)
  • 2 Ob 16/14p
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 16/14p
    Vgl; Beis wie T5
  • 8 Ob 31/23a
    Entscheidungstext OGH 05.12.2024 8 Ob 31/23a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114743

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0020OB00033_01V0000_001