Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; weder in dessen Begründung noch im Rechtsmittel wird eine erhebliche, für die Entscheidung auch präjudizielle Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; weder in dessen Begründung noch im Rechtsmittel wird eine erhebliche, für die Entscheidung auch präjudizielle Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
1. a) Der erkennende Senat hat die Grundsätze der vertraglichen Haftung des Mautstraßenerhalters bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt (2 Ob 33/01v = SZ 74/25 = ZVR 2001/53; 2 Ob 133/00y = ZVR 2001/90; RIS-Justiz RS0114743). Danach dürfen die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, nicht überspannt werden. Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen (2 Ob 33/01v; 2 Ob 57/05d; 2 Ob 10/07w = ZVR 2008/123). Während den Geschädigten die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang trifft, hat der Autobahnhalter gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist (2 Ob 133/00y; 2 Ob 57/05d; 2 Ob 10/07w).1. a) Der erkennende Senat hat die Grundsätze der vertraglichen Haftung des Mautstraßenerhalters bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt (2 Ob 33/01v = SZ 74/25 = ZVR 2001/53; 2 Ob 133/00y = ZVR 2001/90; RIS-Justiz RS0114743). Danach dürfen die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, nicht überspannt werden. Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen (2 Ob 33/01v; 2 Ob 57/05d; 2 Ob 10/07w = ZVR 2008/123). Während den Geschädigten die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang trifft, hat der Autobahnhalter gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist (2 Ob 133/00y; 2 Ob 57/05d; 2 Ob 10/07w).
b) Die Berufungsentscheidung steht, soweit sie einen Verstoß der beklagten Partei gegen die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters verneinte, mit diesen Grundsätzen im Einklang. Die Rechtsansicht, der Unfall sei für die beklagte Partei nicht vermeidbar gewesen, lässt angesichts der Feststellung, die Eisenteile seien erst „unmittelbar" vor dem Unfall auf die Fahrbahn gelangt, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts erkennen. Die Revisionsbehauptung, die Eisen- und Gerüstteile hätten „aufgrund der mangelhaften Kontrollfahrten" nicht mehr rechtzeitig weggeräumt werden können, geht nicht von der den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsgrundlage der Vorinstanzen aus und ist daher unbeachtlich.
2. a) Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl I 2002/109, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Deren Höhe richtet sich nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger (§ 9 Abs 2 BStMG). Die Entrichtung der Maut erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg (§ 7 Abs 1 BStMG). Zu diesem Zweck wird den mautpflichtigen Straßenbenützern im Zuge der Anmeldung zum Mautsystem leihweise ein Gerät („GO-Box") zur Verfügung gestellt, das im mautpflichtigen Kraftfahrzeug anzubringen und auf dem die Achsenzahl einzustellen ist (vgl Spitzl/Wolfsgruber, Arbeitsrechtliches zur fahrleistungsabhängigen Maut, ecolex 2007, 126; Änderungen durch Einführung des „Road-Pricing" - KFZ und Steuern, SWK 2004 T 17; Kraus, Zahlungsabwicklung der fahrleistungsabhängigen Maut, AStN 2004/101). Nähere Regelungen enthält die von der beklagten Partei gemäß § 14 Abs 1 BStMG erlassene und gemäß § 16 Abs 1 BStMG unter der dort angeführten Adresse im Internet verlautbarte Mautordnung, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als Durchführungsverordnung im Sinne des Art 18 Abs 2 B-VG zu qualifizieren ist (VwGH-Erkenntnis 2001/06/0173 vom 18. 6. 2003), und deren Teil B Punkt 5.5 Aufschluss über die bei der Anmeldung zum Mautsystem gespeicherten Daten des Kraftfahrzeugs und des Zulassungsbesitzers gibt.2. a) Gemäß Paragraph 6, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl römisch eins 2002/109, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Deren Höhe richtet sich nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger (Paragraph 9, Absatz 2, BStMG). Die Entrichtung der Maut erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg (Paragraph 7, Absatz eins, BStMG). Zu diesem Zweck wird den mautpflichtigen Straßenbenützern im Zuge der Anmeldung zum Mautsystem leihweise ein Gerät („GO-Box") zur Verfügung gestellt, das im mautpflichtigen Kraftfahrzeug anzubringen und auf dem die Achsenzahl einzustellen ist vergleiche Spitzl/Wolfsgruber, Arbeitsrechtliches zur fahrleistungsabhängigen Maut, ecolex 2007, 126; Änderungen durch Einführung des „Road-Pricing" - KFZ und Steuern, SWK 2004 T 17; Kraus, Zahlungsabwicklung der fahrleistungsabhängigen Maut, AStN 2004/101). Nähere Regelungen enthält die von der beklagten Partei gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BStMG erlassene und gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BStMG unter der dort angeführten Adresse im Internet verlautbarte Mautordnung, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als Durchführungsverordnung im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG zu qualifizieren ist (VwGH-Erkenntnis 2001/06/0173 vom 18. 6. 2003), und deren Teil B Punkt 5.5 Aufschluss über die bei der Anmeldung zum Mautsystem gespeicherten Daten des Kraftfahrzeugs und des Zulassungsbesitzers gibt.
b) Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die beklagte Partei treffe die vertragliche Nebenpflicht, ihr Auskunft über die für die Ausforschung des unbekannt gebliebenen Schädigers (möglicherweise) relevanten Daten zu erteilen. Sie begehrt mit ihrer Klage allerdings nicht etwa die Erfüllung der behaupteten Auskunftspflicht, sondern den Ersatz des ihr durch den Dritten zugefügten Schadens, für den die beklagte Partei wegen der Unterlassung der Auskunftserteilung haften soll. Der gegen die beklagte Partei gerichtete Vorwurf besteht somit im Ergebnis darin, dass sie infolge einer Vertragsverletzung den Verlust des Schadenersatzanspruchs der Klägerin gegen den eigentlichen Schädiger zu verantworten hat.
Voraussetzung einer Schadenszurechnung ist die Verursachung des Schadens durch den Schädiger, wobei im Falle einer Unterlassung (hier: der Auskunftserteilung) zu prüfen ist, ob derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Ist dies zu bejahen, fehlt es an der erforderlichen Kausalität (6 Ob 104/06x; 10 Ob 103/07f; je mwN; RIS-Justiz RS0022913 [T1, T6, T7 und T8]; Karner in KBB3 § 1295 Rz 3). Die Beweislast, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022900 [T5 und T11]). Die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs sind (lediglich) geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich nämlich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht stattgefunden hat (10 Ob 103/07f mwN; RIS-Justiz RS0022900 [T14]).Voraussetzung einer Schadenszurechnung ist die Verursachung des Schadens durch den Schädiger, wobei im Falle einer Unterlassung (hier: der Auskunftserteilung) zu prüfen ist, ob derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Ist dies zu bejahen, fehlt es an der erforderlichen Kausalität (6 Ob 104/06x; 10 Ob 103/07f; je mwN; RIS-Justiz RS0022913 [T1, T6, T7 und T8]; Karner in KBB3 Paragraph 1295, Rz 3). Die Beweislast, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022900 [T5 und T11]). Die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs sind (lediglich) geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich nämlich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht stattgefunden hat (10 Ob 103/07f mwN; RIS-Justiz RS0022900 [T14]).
c) Im vorliegenden Fall konnte der Klägerin der Beweis der Kausalität der Unterlassung der gewünschten Auskunftserteilung durch die beklagte Partei für den Verlust ihres Schadenersatzanspruchs gegen den wahren Schädiger nicht gelingen. Die Möglichkeit, den - im Strafverfahren nicht ausforschbaren - Schädiger mit Hilfe der im Mautsystem gespeicherten Daten ausforschen zu können, bleibt bloße Spekulation, ist doch nicht einmal bekannt, ob der Schädiger tatsächlich mit einem mit einer „GO-Box" ausgestatteten Kraftfahrzeug fuhr. In diesem Sinne hat schon das Erstgericht - wenngleich im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - festgestellt, dass man selbst bei Freigabe sämtlicher Daten „noch lange nicht den tatsächlichen Schädiger gefunden" hätte.
Musste aber schon der Nachweis der Verursachung des Schadens durch die beklagte Partei misslingen, so fehlt es der im Mittelpunkt der Rechtsmittelausführungen stehenden Rechtsfrage, ob die beklagte Partei der Klägerin trotz ihrer datenschutzrechtlichen Bedenken in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht die gewünschte Auskunft hätte erteilen müssen, an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Präjudizialität (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 60). Auch die in der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist unter diesen Umständen für die Entscheidung nicht relevant.Musste aber schon der Nachweis der Verursachung des Schadens durch die beklagte Partei misslingen, so fehlt es der im Mittelpunkt der Rechtsmittelausführungen stehenden Rechtsfrage, ob die beklagte Partei der Klägerin trotz ihrer datenschutzrechtlichen Bedenken in Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht die gewünschte Auskunft hätte erteilen müssen, an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Präjudizialität vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 60). Auch die in der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist unter diesen Umständen für die Entscheidung nicht relevant.
3. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.3. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.