Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 7.10.1990 als Insasse eines vom Erstbeklagten gehaltenen und gelenkten PKWs, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert ist, in Bosnien-Herzegowina auf der Magistralstraße Jajze-Banja Luka verletzt, als das Fahrzeug gegen eine Leitschiene prallte und schließlich gegen eine Felswand geschleudert wurde. Ein weiteres Fahrzeug war bei diesem Unfall nicht beteiligt. Vermutliche Unfallsursache war, daß der Erstbeklagte infolge Unachtsamkeit und überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte.
Der Kläger ist seit 28.11.1976 verheiratet und Vater von drei Kindern. Er besitzt in Bosnien-Herzegowina ein Einfamilienhaus, das von seiner nicht berufstätigen Ehegattin und den Kindern bewohnt wird. Seit 2.10.1989 ist der Kläger in Haid bei einem Bauunternehmen als Tischler beschäftigt. Er kam nach Österreich, weil er in seiner Heimat keine Arbeit finden konnte, mit der er annähernd soviel Einkommen erzielt hätte, wie in Österreich. Auf Grund der derzeitigen politischen Verhältnisse könnte der Kläger in Bosnien-Herzegowina auch keine Arbeit mehr finden. Er ist seit 25.8.1989 in Österreich gemeldet und bewohnt hier ein rund 15 m2 großes Zimmer. Die Beschäftigungsbewilligung für ihn wurde mit Bescheid des Landesarbeitsamtes für Oberösterreich vom 21.11.1991 bis 20.12.1992 verlängert. Solange für ihn eine Beschäftigungsbewilligung vorliegt, erhält er auch eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Beginn seiner Berufstätigkeit in Österreich fuhr der Kläger alle drei bis vier Wochenenden zu seiner Familie nach Bosnien-Herzegowina. Der Kläger hat 5 Wochen Urlaub im Jahr, welchen er zur Gänze bei seiner Familie in Bosnien-Herzegowina verbringt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schmerzengeld, den Ersatz von Pflegekosten, von Kleiderschäden und sonstiger Spesen und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle weiteren Ansprüche aus dem Unfallsereignis vom 7.10.1990. Er unterstellt seinem Klagebegehren die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und beantragten dessen Abweisung. Sie wandten ein, nach dem Haager Straßenverkehrsabkommen sei nicht österreichisches Recht, sondern das Recht der "Teilrepublik" Bosnien-Herzegowina anzuwenden, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort und nicht in Österreich habe.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit einem Betrag von S 134.075,- sA und dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt, das Mehrbegehren von S 31.825,- sA wies es - unangefochten - ab. Es vertrat auf der Grundlage des eingangs dargelegten Sachverhaltes die Rechtsansicht, daß gemäß Art 4 lit a) 2.Fall des Haager Straßenverkehrsabkommens nicht das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe, zur Anwendung gelange, sondern das Recht des Zulassungsstaates, wenn nur ein Fahrzeug am Unfall beteiligt gewesen sei und der Geschädigte, der Fahrgast gewesen sei, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat gehabt habe, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe. Der Kläger sei als typischer Gastarbeiter einzustufen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Daher sei österreichisches Recht anzuwenden. Im weiteren begründete es den Zuspruch und die Teilabweisung.Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit einem Betrag von S 134.075,- sA und dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt, das Mehrbegehren von S 31.825,- sA wies es - unangefochten - ab. Es vertrat auf der Grundlage des eingangs dargelegten Sachverhaltes die Rechtsansicht, daß gemäß Artikel 4, Litera a,) 2.Fall des Haager Straßenverkehrsabkommens nicht das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe, zur Anwendung gelange, sondern das Recht des Zulassungsstaates, wenn nur ein Fahrzeug am Unfall beteiligt gewesen sei und der Geschädigte, der Fahrgast gewesen sei, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat gehabt habe, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe. Der Kläger sei als typischer Gastarbeiter einzustufen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Daher sei österreichisches Recht anzuwenden. Im weiteren begründete es den Zuspruch und die Teilabweisung.
Das Gericht zweiter Instanz gab der lediglich auf die Anwendung des materiellen Rechts des "Unfallstaates" (Bosnien-Herzegowina) abzielenden Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Es äußerte folgende Rechtsansichten:
Die Grundregel des Haager Straßenverkehrsabkommens bleibe die traditionelle Anknüpfung an das Recht des Unfallortes (Art 3); dieses sei immer anzuwenden, wenn das Abkommen keine ausdrückliche Ausnahme vorsehe. Das Bedürfnis nach Ausnahmen von der Deliktsortsregel für jene Fälle, in denen Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame nähere Beziehung zu einer anderen Rechtsordnung haben, habe das Abkommen durch ein System von Regeln zu ersetzen versucht, die unter Berücksichtigung bestimmter Beziehungen zum Geschädigten an den Registrierungsort (Zulassungsort) anknüpften (Art 4). Sei nur ein Fahrzeug in den Unfall verwickelt, so beurteilten sich die Ersatzansprüche von Fahrgästen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Unfallstaat haben, nach dem Recht des Zulassungsstaates. Die nach dem Abkommen anzuwendende Sachrechtsordnung decke im Zweifel alle Rechtsfragen des Schadenersatzrechtes nach Verkehrsunfällen ab (Art 8). In neueren Konventionen sei der Wohnsitzbegriff durch den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ersetzt worden. Dem sei der Gedanke zugrundegelegen, daß man die rechtlichen Schwierigkeiten und unterschiedlichen Auslegungen des Wohnsitzbegriffes ausschalten könne, indem man einfach darauf abstelle, wo eine Person sich "gewöhnlich aufhält", ohne zeitliche oder internationale Elemente zu fixieren. Auch der Europarat habe in der Entschließung (72) I vom 18.1.1972 den Versuch einer Begriffsbestimmung unter Vermeidung jeder Begrenzung durch eine Zeitspanne unternommen. Danach seien für den gewöhnlichen Aufenthalt "die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände ... zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen". Die Frage, was letztlich "gewöhnlicher Aufenthalt" sei, sei jedoch ungeklärt geblieben. Die Praxis zeige darüber sehr unterschiedliche Auffassungen. Einerseits sei nicht dauernder, aber hauptsächlicher Aufenthalt erforderlich; es müsse wenigstens ein Schwerpunkt des Lebens, sei es kraft wirtschaftlicher, kultureller oder familiärer Beziehungen, gegeben sein, damit ein Ort als gewöhnlicher Aufenthalt bezeichnet werden könne. In der Judikatur komme es darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen mache. Die Qualifikationsfrage, welche Rechtsordnung die Feststellung zu treffen habe, daß jemand an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, sei von der Rechtsordnung zu beantworten, in deren konkret anwendbaren international-privatrechtlichen Norm der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes als Anknüpfungsmoment bestimmt sei; dies sei meist - wenn auch nicht notwendigermaßen - die lex fori. Der gewöhnliche Aufenthalt sei jeweils so zu verstehen, wie er am besten der stärksten Beziehung entspreche. Für die Beurteilung seines Vorliegens sei nicht die tatsächliche Dauer, sondern das Kriterium maßgeblich, ob der Aufenthalt nach den Umständen auf Dauer angelegt sei. Zwar würden Dauerhaftigkeit sowie Lebensmittelpunkt meist zu deckenden Ergebnissen führen, im Zweifel aber sei der Lebensmittelpunkt das verläßlichere Kriterium, außerdem verhindere das Abstellen auf ihn ein gleichzeitiges Bestehen mehrerer gewöhnlicher Aufenthalte. Auch die Rechtsprechung gehe davon aus, daß der gewöhnliche Aufenthalt einer Person dort liege, wo sie ihren Lebensmittelpunkt habe (EF 49.197). Bei einer getrennten Wohnungnahme von Ehegatten sei davon auszugehen, daß Wochenendaufenthalte des Mannes bei der Frau ungeachtet ihrer Regelmäßigkeit nicht als ein durch eine auswärtige Berufstätigkeit während der Werktage unterbrochener dauernder Aufenthalt, sondern als ein zwar regelmäßig wiederkehrendes, aber doch nur jeweils kurzfristiges besuchsweises Aufsuchen der Familie zu werten sei (EvBl 1985/110). Umsoweniger könnten Wochenendbesuche (des Klägers) im Abstand von drei bis vier Wochen sowie der Aufenthalt zu Urlaubszeit bei der 700 km entfernt lebenden Familie einen dortigen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.Die Grundregel des Haager Straßenverkehrsabkommens bleibe die traditionelle Anknüpfung an das Recht des Unfallortes (Artikel 3,); dieses sei immer anzuwenden, wenn das Abkommen keine ausdrückliche Ausnahme vorsehe. Das Bedürfnis nach Ausnahmen von der Deliktsortsregel für jene Fälle, in denen Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame nähere Beziehung zu einer anderen Rechtsordnung haben, habe das Abkommen durch ein System von Regeln zu ersetzen versucht, die unter Berücksichtigung bestimmter Beziehungen zum Geschädigten an den Registrierungsort (Zulassungsort) anknüpften (Artikel 4,). Sei nur ein Fahrzeug in den Unfall verwickelt, so beurteilten sich die Ersatzansprüche von Fahrgästen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Unfallstaat haben, nach dem Recht des Zulassungsstaates. Die nach dem Abkommen anzuwendende Sachrechtsordnung decke im Zweifel alle Rechtsfragen des Schadenersatzrechtes nach Verkehrsunfällen ab (Artikel 8,). In neueren Konventionen sei der Wohnsitzbegriff durch den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ersetzt worden. Dem sei der Gedanke zugrundegelegen, daß man die rechtlichen Schwierigkeiten und unterschiedlichen Auslegungen des Wohnsitzbegriffes ausschalten könne, indem man einfach darauf abstelle, wo eine Person sich "gewöhnlich aufhält", ohne zeitliche oder internationale Elemente zu fixieren. Auch der Europarat habe in der Entschließung (72) römisch eins vom 18.1.1972 den Versuch einer Begriffsbestimmung unter Vermeidung jeder Begrenzung durch eine Zeitspanne unternommen. Danach seien für den gewöhnlichen Aufenthalt "die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände ... zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen". Die Frage, was letztlich "gewöhnlicher Aufenthalt" sei, sei jedoch ungeklärt geblieben. Die Praxis zeige darüber sehr unterschiedliche Auffassungen. Einerseits sei nicht dauernder, aber hauptsächlicher Aufenthalt erforderlich; es müsse wenigstens ein Schwerpunkt des Lebens, sei es kraft wirtschaftlicher, kultureller oder familiärer Beziehungen, gegeben sein, damit ein Ort als gewöhnlicher Aufenthalt bezeichnet werden könne. In der Judikatur komme es darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen mache. Die Qualifikationsfrage, welche Rechtsordnung die Feststellung zu treffen habe, daß jemand an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, sei von der Rechtsordnung zu beantworten, in deren konkret anwendbaren international-privatrechtlichen Norm der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes als Anknüpfungsmoment bestimmt sei; dies sei meist - wenn auch nicht notwendigermaßen - die lex fori. Der gewöhnliche Aufenthalt sei jeweils so zu verstehen, wie er am besten der stärksten Beziehung entspreche. Für die Beurteilung seines Vorliegens sei nicht die tatsächliche Dauer, sondern das Kriterium maßgeblich, ob der Aufenthalt nach den Umständen auf Dauer angelegt sei. Zwar würden Dauerhaftigkeit sowie Lebensmittelpunkt meist zu deckenden Ergebnissen führen, im Zweifel aber sei der Lebensmittelpunkt das verläßlichere Kriterium, außerdem verhindere das Abstellen auf ihn ein gleichzeitiges Bestehen mehrerer gewöhnlicher Aufenthalte. Auch die Rechtsprechung gehe davon aus, daß der gewöhnliche Aufenthalt einer Person dort liege, wo sie ihren Lebensmittelpunkt habe (EF 49.197). Bei einer getrennten Wohnungnahme von Ehegatten sei davon auszugehen, daß Wochenendaufenthalte des Mannes bei der Frau ungeachtet ihrer Regelmäßigkeit nicht als ein durch eine auswärtige Berufstätigkeit während der Werktage unterbrochener dauernder Aufenthalt, sondern als ein zwar regelmäßig wiederkehrendes, aber doch nur jeweils kurzfristiges besuchsweises Aufsuchen der Familie zu werten sei (EvBl 1985/110). Umsoweniger könnten Wochenendbesuche (des Klägers) im Abstand von drei bis vier Wochen sowie der Aufenthalt zu Urlaubszeit bei der 700 km entfernt lebenden Familie einen dortigen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.